Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen der Gemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der/ die Antragsteller/in und der/die Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn des Nutzungsrechts, Entstehen der Gebührenpflicht
Beginn des Nutzungsrechts, Entstehen der Gebührenpflicht
Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.
Die Gebühren werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
§ 6 II. Verlängerung der Vorbehaltszeit
Gebührentarif
Zur Deckung der Kosten für die Gemeindefriedhöfe einschließlich der Friedhofskapellen werden nachstehende Gebühren erhoben.
Beim Entstehen der Gebührenpflicht (§ 3):
I. Verleihung von Nutzungsrechten an folgenden Grabstätten
| 1. Einzelgrabstätte | 870,- € |
|---|---|
| 2. Doppelgrabstätte | 1660,- € |
| 3. Kindergrabstätte | 370,- € |
| 4. Urnengrabstätte | 615,- € |
| 5. für die Zulassung jeder weiteren Urne zu 4. | 255,- € |
| 6. Familiengrabstätte | |
| a) für die erste Grabstelle | 1045,- € |
| b) für jede weitere Grabstelle | 615,- € |
| 7. Inanspruchnahme einer Stelle in der Urnensammelgrabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft Cremlingen | 490,- € |
| 8. Inanspruchnahme einer Stelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 950,- € |
| 9. Inanspruchnahme einer Stelle in der anonymen Sammelgrabstätte für Erdbestattungen auf dem Friedhof in Schandelah | 1.160,- € |
| Inanspruchnahme einer Stelle in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen | 1.750,- € |
II. Verlängerung der Vorbehaltszeit
a) um 10 Jahre bei
| 1. Einzelgrabstätten | 348,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelgrabstätten | 553,00 € |
| 3. Kindergrabstätten | 247,00 € |
| 4. Urnengrabstätten | 246,00 € |
b) um 5 Jahre: Die Hälfte der Gebühren zu § 6 II a)
c) um 30 Jahre bei Familiengrabstätten
| 1. für die erste Grabstelle | 1.045,00 € |
|---|---|
| 2. für jede weitere Grabstelle | 615,00 € |
d) bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit
gem. § 7 (2) 2.4 der Friedhofssatzung:
1/10 der Gebühr zu § 6 II a) Ziff. 2 für Doppelgrabstätten pro Jahr;
1/30 der Gebühren zu § 6 II c) 1. und 2 für Familiengrabstätten pro Jahr
III. Zulassung der Beisetzung von Aschenurnen in Leichengräbern
| Je Urne | 255,00 € |
|---|
IV. Benutzung der Friedhofskapellen
für die
| 1. Benutzung der Friedhofskapellen je Benutzungsfall | 120,00 € |
|---|---|
| 2. Grundreinigung der Friedhofskapellen je Bestattungsfall | 55,00 € |
V. Grunderstellung von Grabstätten (Ausheben u. Verfüllen)
| 1. Erwachsenengrabstätten | 412,00 € |
|---|---|
| 2. Kindergrabstätten | 209,00 € |
| 3. Urnengrabstätten | 144,00 € |
VI. Ausgrabungen
| 1. einer Erwachsenegrabstätte | 234,00 € |
|---|---|
| 2. einer Kindergrabstätte | 150,00 € |
| 3. einer Urnengrabstätte | 115,00 € |
VII. Aufstellung und Entfernen von Grabmalen u. sonstigen Grabanlagen
| 1. für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und der Überprüfung der Verkehrssicherheit der Grabmale | 40,00 € |
|---|---|
| 2. Abräumen Einzelgrab (komplett) | 323,00 € |
| 3. Abräumen Einzelgrab (nur Einfassung und Bepflanzung) | 239,00 € |
| 4. Abräumen Einzelgrab (nur Stein und Fundament) | 275,00 € |
| 5. Abräumen Doppelgrab (komplett) | 400,00 € |
| 6. Abräumen Doppelgrab (nur Einfassung und Beflanzung) | 328,00 € |
| 7. Abräumen Doppelgrab (nur Stein und Fundament) | 358,00 € |
| 8. Abräumen Familiengrab 3 Stellen (komplett) | 465,00 € |
| 9. Abräumen Familiengrab 3 Stellen (nur Einfassung und Beflanzung) | 394,00 € |
- 5 -
| 10. Abräumen Familiengrab 3 Stellen (nur Stein und Fundament) | 424,00 € |
|---|---|
| 11. Abräumen Familiengrab 4 Stellen (komplett) | 590,00 € |
| 12. Abräumen Familiengrab 4 Stellen (nur Einfassung und Beflanzung) | 501,00 € |
| 13. Abräumen Familiengrab 4 Stellen (nur Stein und Fundament) | 560,00 € |
| 14. Abräumen Kindergrab (komplett) | 239,00 € |
| 15. Abräumen Kindergrab (nur Einfassung und Beflanzung) | 180,00 € |
| 16. Abräumen Kindergrab (nur Stein und Fundament) | 209,00 € |
| 17. Abräumen Urnengrab (komplett) | 251,00 € |
| 18. Abräumen Urnengrab (nur Einfassung und Beflanzung) | 120,00 € |
| 19. Abräumen Urnengrab (nur Stein und Fundament) | 180,00 € |
§ 7 Kostenersätze für Sonder- und Nebenleistungen
Kostenersätze für Sonder- und Nebenleistungen
Für geforderte Leistungen, die in § 6 nicht enthalten sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Kostenerstattung nach dem tatsächlichen Aufwand fest.