Friedhofssatzung
24 Abschnitte.
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für Besucher geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten, c) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen sowie an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde, h) das Lärmen und Spielen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbart sind.
§ 6 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende
(1) Bestattungsunternehmer, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Betriebsangehörigen haben die Vorschriften der Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Nach Beendigung oder während längerer Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes von den nächsten Angehörigen oder den sonstigen Verpflichteten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
(6) Das Ausmauern von Gruften ist nicht gestattet.
§ 8 Särge und Urnen
Särge und Urnen
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(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist; sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Kunststoffbestandteile jeglicher Art sind nicht zulässig. Dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und für das Füllmaterial, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.
(3) Nicht zulässig sind Urnen aus schwer vergänglichen Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff.
§ 9 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voreinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen ist von den Angehörigen rechtzeitig zu veranlassen.
(5) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Grabanfertigung und Bestattungen auf der Grabstätte entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, sie wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn zuvor eine ordnungsbehördliche Genehmigung aufgrund eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes beigebracht wurde und keine anderen Bedenken bestehen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde unter Mitwirkung eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforderlich, so hat der Antragsteller damit ein Beerdigungsinstitut zu beauftragen. Für die bei der Entnahme der Urne beschädigte Überurne übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Cremlingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber
- Doppelgräber
- Kindergräber
- Urnengräber
- Familiengräber.
(3) Auf den Friedhöfen der Ortschaften Cremlingen, Destedt und Weddel werden Urnengemeinschaftsgrabstätten mit einem Gemeinschaftsdenkmal und einer gemeinschaftlichen Namenstafel eingerichtet. Auf den Friedhöfen in den Ortschaften Abbenrode, Hemkenrode, Hordorf und Schandelah werden Gemeinschaftsgrabstätten mit Einzelgrabplatten eingerichtet. Die Gemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen.
(4) In der Urnensammelgrabstätte auf dem Friedhof in der Ortschaft Cremlingen werden Urnen beigesetzt, für die ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte nicht erworben worden ist. Im Urnensammelgrab beigesetzte Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) nachgewiesen.
(5) Auf den Friedhöfen Abbenrode, Cremlingen, Destedt, Hemkenrode, Hordorf (neu), Schandelah (neu), Schulenrode und Weddel werden Begräbnisfelder für Erdbestattungen unter Rasen angelegt und von der Gemeinde gepflegt und unterhalten. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden.
Auf den Friedhöfen Abbenrode, Hemkenrode, Hordorf und Schulenrode wird an der Stirnseite jedes einzelnen Grabes eine von der Gemeinde zu beschaffende Gedenkplatte, versehen mit dem Vor- und Zunamen, in Hordorf auch mit dem Geburts- und Sterbejahr, in den Boden eingelassen.
Auf den Friedhöfen Cremlingen, Destedt, Schandelah und Weddel werden Gemeinschaftsdenkmäler mit Namen eingerichtet.
Die Bestimmungen über die Gestaltung von Grabstätten (Abschnitt V) sind nicht anzuwenden.
(6) Auf dem Friedhof Schandelah (neu) wird ein Begräbnisfeld für anonyme Erdbestattungen unter Rasen angelegt und von der Gemeinde gepflegt und unterhalten. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden."
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(7) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Größe der Grabstätten
Größe der Grabstätten
(1) die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgesetzt:
| 1. Einzelgräber | Länge | 2,25 m | Breite | 1,00 m |
|---|---|---|---|---|
| 2. Doppelgräber | „ | 2,25 m | „ | 2,50 m |
| 3. Kindergräber „ | 1,25 m | „ | „ | 0,75 m |
| 4. Urnengräber | „ | 1,00 m | „ | 1,00 m |
| 5. Familiengräber | „ | 2,25 m | „ | 1,25 m |
je Einzelstelle, bei höchstens 4 Einzelstellen. Die Außenmaße der Einfassungen sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 40 cm. Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt 60 cm. Im Einzelfall sind die Maße den besonderen Verhältnissen anzupassen.
(3) Die Größe der Urnengemeinschafts- und Urnensammelgrabstätten wird gesondert festgelegt.
§ 13 a
Besondere Bestimmungen für den „alten Friedhof Hordorf“
(1) Der „alte Friedhof Hordorf“ bleibt bis 25 Jahre nach der letzten Erdbestattung auf einem bereits verliehenen Doppelgrab ausschließlich als Friedhof bestehen.
(2) Neue Grabstellen werden nicht mehr verliehen.
(3) Verlängerungen der Verleihungsdauer gem. § 13 für Einzel-, Doppel-, Kinder-, Urnen- und Familiengräber werden auf Antrag bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist ausgesprochen. Dabei kann von den Bestimmungen über Verleihungsdauer und Verlängerung von Grabstellen des § 13 abgewichen werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Gestaltungsgrundsatz
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 15 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen in einer würdigen Form angelegt werden. Sie sind gärtnerisch zu unterhalten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Durch die Bepflanzung dürfen benachbarte Gräber nicht gestört und das gesamte Bild des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden.
(3) Heckenartige Einfassungen sind nur bei mehrstelligen Grabstätten zulässig, wenn Pflanzen verwendet werden, deren Wuchs auf eine Höhe bis zu 25 cm begrenzt ist.
(4) Alle angepflanzten Pflanzen und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Gemeinde über.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
VI. Grabmale
§ 16 Gestaltungsvorschriften
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Gestaltungsvorschriften
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen ist nur nach den folgenden Richtlinien der Gemeinde gestattet. Nicht nach den Richtlinien aufgestellte Grabmale können auf Kosten der Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
(2) Die Höhe der Grabmale darf folgende Maße nicht überschreiten:
- Einzel-, Familien- und Doppelgräber 1,50 m
- Kinder- und Urnengräber 0,90 m
(3) Grabplatten dürfen eine Ausdehnung von 0,30 x 0,50 m nicht überschreiten. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Marmorkiesabdeckungen sind zulässig. Sie dürfen höchstens die Hälfte der Grabfläche bedecken.
(5) Nicht gestattet sind:
a) Grabmale aus gegossener Zementmasse b) Terrazzo, schwarzer Kunststein oder Kunststoffe c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck d) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern e) Lichtbilder f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen
(6) Fest installierte Ruhebänke sind nicht zugelassen.
(7) Für Urnengemeinschaftsgrabstätten und Urnensammelgrabstätten gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften:
Zusätzliche Kennzeichnungen der Grabstellen sind unzulässig. Blumenschmuck, Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsdenkmal bzw. auf der Einzelgrabplatte abzulegen. Einzelgrabplatten werden von der Gemeinde angeschafft und unterhalten. Gemeinschaftsdenkmal und Einzelgrabplatte werden von der Gemeinde beschriftet und enthalten ausschließlich den Vornamen und Namen des Bestatteten. Sämtliche Kosten sind in der Friedhofsgebühr enthalten.
§ 17 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale dürfen nur von Fachfirmen mit vorher schriftlich eingeholter Zustimmung der Gemeinde errichtet und verändert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit nicht entfernte Anlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Über Beseitigungen oder Veränderungen entscheidet die Gemeinde.
§ 18 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
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(1) Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft und standfest sind.
(2) Grabmale und Fundamente müssen durch Dübel fest miteinander verbunden sein, eine bloße Verbindung mit Mörtel ist nicht gestattet.
§ 19 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Nutzungsberechtigte und Hersteller haften für die Standsicherheit der von ihnen errichteten Grabmale auf den Grabstätten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Gemeinde verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Absperrungen, Umlegen des Grabmales u.a.).
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, entfernte Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung öffentlich bekanntgemacht. Außerdem wird ein entsprechender Hinweis für die Dauer von 8 Wochen an die Grabstätte angebracht. Der Nutzungsberechtigte und der Hersteller haften für jeden Schaden, der durch ihr Verschulden verursacht wird.
VII. Besondere Bestimmungen für den „Waldfriedhof Hordorf“
§ 20 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
(1) Für den „Waldfriedhof Hordorf“ gelten nachstehende abweichende Regelungen:
- § 12 der Friedhofssatzung ist in nachstehender Fassung anzuwenden:
Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgesetzt:
- Einzelgräber: Länge 2,05 m, Breite 1,00 m
- Doppelgräber: Länge 2,05 m, Breite 2,55 m
- Kindergräber: Länge 1,53 m, Breite 1,00 m
- Urnengräber: Länge 1,53 m, Breite 1,00 m
- Familiengräber: Länge 2,05 m, Breite 1,28 m je Einzelstelle bei höchstens 4 Einzelstellen.
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m und zwischen den Grabreihen 0,60 m. Die Abstandsflächen werden als Rasenflächen angelegt und von der Friedhofsverwaltung gemäht.
Im Einzelfall sind die Maße den besonderen Verhältnissen anzupassen.
Die Tiefe der Grabstellen zu Ziff. 1 bis 3 und Ziff. 5 beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, zu Ziff. 4 bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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- Die Absätze 4 und 6 des § 16 der Friedhofssatzung finden auf den „Waldfriedhof Hordorf“ keine Anwendung. Anstelle dieser Vorschriften gilt folgende Regelung:
Die Grabstätten sind auf Kosten der Nutzungsberechtigten mit einer Plattenumrandung (rot eingefärbte Weser-Sandstein-Betonplatte, Größe 50x25x5 cm) zu versehen, um das Einwachsen des Rasens zu verhindern. Diese Arbeiten sind von einer Fachfirma auszuführen. Die Plattenumrandung ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Das Aufbringen von Kies, Splitt oder Schotter auf der Grabfläche sowie das Aufstellen von Bänken oder Stühlen ist nicht zulässig.
- Der § 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung ist in nachstehender Fassung anzuwenden:
Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Durch die Bepflanzung dürfen benachbarte Gräber nicht gestört und das gesamte Bild des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Zulässig sind Blumenschmuck jeder Art sowie bodendeckende Pflanzen, z. B. niedrige, flachwachsende Kriechgehölze und Polsterstauden. Diese dürfen die gesamte Fläche des Pflanzenbeetes bedecken.
(2) Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung bleiben unberührt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 21 Benutzung der Leichenhallen
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 22 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Aus Gründen des Umweltschutzes ist das Verwenden und Anliefern von Kunststoffen für Ausschmückungen und Gebinde untersagt. Zugelassen sind nur Materialien aus natürlich abbaubaren und kompostierfähigen Bestandteilen. Dies gilt insbesondere für Trauergebinde, Kränze und Schleifen sowie sämtliche Verarbeitungsteile hierzu, wie Bindematerialien, Folien- und Schutzbänder, Kranz- und Gesteckunterlagen sowie Plastikblumen. Gebinde und Ausschmückungen, die nicht genehmigte
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Bestandteile enthalten, sind nach der Trauerfeier durch den Anlieferer vom Friedhof zu entfernen. Im Zweifelsfall hat der Bestattungsunternehmer als Erfüllungsgehilfe der Bestattungspflichtigen für die Entfernung zu sorgen.
(3) Die Aufbahrung der Leiche im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der Angehörigen.
(6) Fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 2 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung.
IX. Schlussvorschriften
§ 23 Haftung
Haftung
Die Gemeinde Cremlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Cremlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 24 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Cremlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25 Alte Rechte, Übergangsregelung
Alte Rechte, Übergangsregelung
Für die Gestaltung der Grabmale, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen, die gärtnerische Gestaltung sowie Grabpflege der Grabstätten, deren Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, verbleibt es bis zum Ende der Nutzungsrechte bei den bisherigen Vorschriften und Gepflogenheiten.
§ 26 Zwangsmittel
Zwangsmittel
(1) Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 1.000,– DM festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten
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selbst vornehmen oder durch einen von ihr Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). In der Androhung ist zugleich der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag für die Ersatzvornahme mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann von der Schriftform der Androhung und der Fristsetzung abgesehen werden.
(3) Das Zwangsgeld sowie die Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
§ 27 Rechtsmittel
Rechtsmittel
Gegen einen aufgrund dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.