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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
22 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Cramberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie- soweit möglich- einem Angehörigen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
3. Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt auch §14a Abs. 2.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
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§8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei der Beisetzung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör sowie, falls nötig, auch Grabmale und Fundamente auf seine Kosten zu entfernen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 bleibt davon unberührt.)
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Urnenreihengrabstätten,
- c) Urnenrasengrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Bei nebeneinander liegenden Einzelgräbern eines Ehepaars ist eine Ausgestaltung als Doppelgrab zugelassen.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§14 Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnenrasengrabstätten
§14 a Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage übe die Einäscherung beizufügen.
(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§14 b Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie sind anschließend unverzüglich mit einer Hinweistafel gemäß § 18a herzurichten.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§15 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) oder §14 Buchst. a) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind umgewidmete Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) im Grabfeld I und II, in denen auf Antrag im Rahmen der Ruhezeit ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird anlässlich der Beisetzung einer zusätzlichen Urne erworben.
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Insgesamt können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, für die jeweils die Mindestruhezeit von 15 Jahren gilt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 a Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen und keine Grabmale. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich mit Hinweistafeln.
(2) Die Hinweistafeln sind in einer Größe von 0,45 m Breite x 0,35 m Höhe in einer Mindeststärke von 0,07 m aus Natursteinmaterial anzufertigen. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen oder ähnliches sind nicht zulässig. Die entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln.
(3) Die Hinweistafeln sind bodenbündig - ohne Verwendung von Mörtel-fachgerecht in ein Kiesbett zu verlegen. Das Befahren mit einem Rasenmäher muss problemlos möglich sein.
(4) die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Grabschmuck ist nur in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) zulässig und darf nur auf den Hinweistafeln selbst abgelegt werden.
6. Grabmale
§19 Gestaltung der Grabmale
(1) Material, Form und Inschriften
a) Es dürfen nur Grabmale aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- Gesteine,
- Holz,
- Eisen und Bronze,
- geschmiedetes oder gegossenes Metall.
b) Nicht gestattet sind Grabmale:
- aus Baustoffen die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, wie z.B. Gips,
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Glas oder Kunststoffen in jeder Form.
c) Es können errichtet werden:
- stehende Grabmale,
- liegende oder flachgeneigte Grabmale.
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(2) Größe der Grabstätten
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,11 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m
c) Doppelgräber gemäß §13 Abs. 4:
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,13 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 0,60 m
d) Urnenreihengrabstätten
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
(3) Die Größe der Grabmale wird gemessen ab der Oberkannte der Grabeinfassung. Ein eventueller Sockel wird hierbei mitgerechnet.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,20 m, bei Urnengräbern von 0,16 m über der Erdoberfläche zulässig.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der dafür Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen. Wird der ordentliche Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Grabmale sowie die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Vor dem 01.01.2007 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt der Abbau und die Entsorgung der
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Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, die hierfür entstandenen Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder geändert werden.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner oder einen sonstigen Dritten beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Für die Herrichtung und die Unterhaltung der Grabzwischenräume ist der für die Grabstätte Verantwortliche bis zur Mitte des Zwischenraums zum Nachbargrab bzw. bis zur angrenzenden gärtnerischen Anlage zuständig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen sowie Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Abstellen von Pflanztöpfen oder Gestecken vor, neben oder hinter den Gräbern ist nicht gestattet.
§27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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8. Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 4 betritt,
-
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
-
gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
-
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
-
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
-
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2),
-
als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
-
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
-
Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§ 22, 23 und 25),
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-
Grabstätten entgegen § 26 nicht bepflanzt,
-
Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
-
die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in de jeweiligen Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.10.1996 i. d. F. vom 17.09.2010 außer Kraft.
Cramberg, den 31.10.2018
ORTSGEMEINDE CRAMBERG
Ortsbürgermeisterin
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Paragraph 01
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Cramberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie- soweit möglich- einem Angehörigen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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Paragraph 06
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
3. Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt auch §14a Abs. 2.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
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§8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei der Beisetzung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör sowie, falls nötig, auch Grabmale und Fundamente auf seine Kosten zu entfernen.
Paragraph 10
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 bleibt davon unberührt.)
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Urnenreihengrabstätten,
- c) Urnenrasengrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Bei nebeneinander liegenden Einzelgräbern eines Ehepaars ist eine Ausgestaltung als Doppelgrab zugelassen.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§14 Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnenrasengrabstätten
§14 a Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage übe die Einäscherung beizufügen.
(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§14 b Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie sind anschließend unverzüglich mit einer Hinweistafel gemäß § 18a herzurichten.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§15 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) oder §14 Buchst. a) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind umgewidmete Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) im Grabfeld I und II, in denen auf Antrag im Rahmen der Ruhezeit ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird anlässlich der Beisetzung einer zusätzlichen Urne erworben.
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Insgesamt können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, für die jeweils die Mindestruhezeit von 15 Jahren gilt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
(1) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen und keine Grabmale. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich mit Hinweistafeln.
(2) Die Hinweistafeln sind in einer Größe von 0,45 m Breite x 0,35 m Höhe in einer Mindeststärke von 0,07 m aus Natursteinmaterial anzufertigen. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen oder ähnliches sind nicht zulässig. Die entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln.
(3) Die Hinweistafeln sind bodenbündig - ohne Verwendung von Mörtel-fachgerecht in ein Kiesbett zu verlegen. Das Befahren mit einem Rasenmäher muss problemlos möglich sein.
(4) die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Grabschmuck ist nur in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) zulässig und darf nur auf den Hinweistafeln selbst abgelegt werden.
6. Grabmale
§19 Gestaltung der Grabmale
(1) Material, Form und Inschriften
a) Es dürfen nur Grabmale aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- Gesteine,
- Holz,
- Eisen und Bronze,
- geschmiedetes oder gegossenes Metall.
b) Nicht gestattet sind Grabmale:
- aus Baustoffen die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, wie z.B. Gips,
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Glas oder Kunststoffen in jeder Form.
c) Es können errichtet werden:
- stehende Grabmale,
- liegende oder flachgeneigte Grabmale.
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(2) Größe der Grabstätten
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,11 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m
c) Doppelgräber gemäß §13 Abs. 4:
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,13 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 0,60 m
d) Urnenreihengrabstätten
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
(3) Die Größe der Grabmale wird gemessen ab der Oberkannte der Grabeinfassung. Ein eventueller Sockel wird hierbei mitgerechnet.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
Paragraph 20
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,20 m, bei Urnengräbern von 0,16 m über der Erdoberfläche zulässig.
Paragraph 21
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der dafür Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen. Wird der ordentliche Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 24
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Grabmale sowie die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Vor dem 01.01.2007 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt der Abbau und die Entsorgung der
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Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, die hierfür entstandenen Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder geändert werden.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 25
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner oder einen sonstigen Dritten beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Für die Herrichtung und die Unterhaltung der Grabzwischenräume ist der für die Grabstätte Verantwortliche bis zur Mitte des Zwischenraums zum Nachbargrab bzw. bis zur angrenzenden gärtnerischen Anlage zuständig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 26
Grababdeckungen sowie Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Abstellen von Pflanztöpfen oder Gestecken vor, neben oder hinter den Gräbern ist nicht gestattet.
§27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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8. Leichenhalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
Paragraph 29
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 30
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 4 betritt,
-
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
-
gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
-
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
-
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
-
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2),
-
als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
-
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
-
Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§ 22, 23 und 25),
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-
Grabstätten entgegen § 26 nicht bepflanzt,
-
Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
-
die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in de jeweiligen Fassung findet Anwendung.
Paragraph 32
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.10.1996 i. d. F. vom 17.09.2010 außer Kraft.
Cramberg, den 31.10.2018
ORTSGEMEINDE CRAMBERG
Ortsbürgermeisterin
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
22 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Cramberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie- soweit möglich- einem Angehörigen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
3. Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt auch §14a Abs. 2.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
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§8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei der Beisetzung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör sowie, falls nötig, auch Grabmale und Fundamente auf seine Kosten zu entfernen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 bleibt davon unberührt.)
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Urnenreihengrabstätten,
- c) Urnenrasengrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Bei nebeneinander liegenden Einzelgräbern eines Ehepaars ist eine Ausgestaltung als Doppelgrab zugelassen.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§14 Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnenrasengrabstätten
§14 a Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage übe die Einäscherung beizufügen.
(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§14 b Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie sind anschließend unverzüglich mit einer Hinweistafel gemäß § 18a herzurichten.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§15 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) oder §14 Buchst. a) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind umgewidmete Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) im Grabfeld I und II, in denen auf Antrag im Rahmen der Ruhezeit ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird anlässlich der Beisetzung einer zusätzlichen Urne erworben.
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Insgesamt können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, für die jeweils die Mindestruhezeit von 15 Jahren gilt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 a Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen und keine Grabmale. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich mit Hinweistafeln.
(2) Die Hinweistafeln sind in einer Größe von 0,45 m Breite x 0,35 m Höhe in einer Mindeststärke von 0,07 m aus Natursteinmaterial anzufertigen. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen oder ähnliches sind nicht zulässig. Die entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln.
(3) Die Hinweistafeln sind bodenbündig - ohne Verwendung von Mörtel-fachgerecht in ein Kiesbett zu verlegen. Das Befahren mit einem Rasenmäher muss problemlos möglich sein.
(4) die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Grabschmuck ist nur in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) zulässig und darf nur auf den Hinweistafeln selbst abgelegt werden.
6. Grabmale
§19 Gestaltung der Grabmale
(1) Material, Form und Inschriften
a) Es dürfen nur Grabmale aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- Gesteine,
- Holz,
- Eisen und Bronze,
- geschmiedetes oder gegossenes Metall.
b) Nicht gestattet sind Grabmale:
- aus Baustoffen die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, wie z.B. Gips,
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Glas oder Kunststoffen in jeder Form.
c) Es können errichtet werden:
- stehende Grabmale,
- liegende oder flachgeneigte Grabmale.
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(2) Größe der Grabstätten
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,11 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m
c) Doppelgräber gemäß §13 Abs. 4:
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,13 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 0,60 m
d) Urnenreihengrabstätten
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
(3) Die Größe der Grabmale wird gemessen ab der Oberkannte der Grabeinfassung. Ein eventueller Sockel wird hierbei mitgerechnet.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,20 m, bei Urnengräbern von 0,16 m über der Erdoberfläche zulässig.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der dafür Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen. Wird der ordentliche Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Grabmale sowie die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Vor dem 01.01.2007 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt der Abbau und die Entsorgung der
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Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, die hierfür entstandenen Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder geändert werden.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner oder einen sonstigen Dritten beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Für die Herrichtung und die Unterhaltung der Grabzwischenräume ist der für die Grabstätte Verantwortliche bis zur Mitte des Zwischenraums zum Nachbargrab bzw. bis zur angrenzenden gärtnerischen Anlage zuständig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen sowie Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Abstellen von Pflanztöpfen oder Gestecken vor, neben oder hinter den Gräbern ist nicht gestattet.
§27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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8. Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 4 betritt,
-
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
-
gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
-
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
-
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
-
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2),
-
als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
-
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
-
Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§ 22, 23 und 25),
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-
Grabstätten entgegen § 26 nicht bepflanzt,
-
Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
-
die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in de jeweiligen Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.10.1996 i. d. F. vom 17.09.2010 außer Kraft.
Cramberg, den 31.10.2018
ORTSGEMEINDE CRAMBERG
Ortsbürgermeisterin
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Paragraph 01
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Cramberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie- soweit möglich- einem Angehörigen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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Paragraph 06
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
3. Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt auch §14a Abs. 2.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
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§8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei der Beisetzung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör sowie, falls nötig, auch Grabmale und Fundamente auf seine Kosten zu entfernen.
Paragraph 10
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 bleibt davon unberührt.)
Paragraph 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Urnenreihengrabstätten,
- c) Urnenrasengrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Bei nebeneinander liegenden Einzelgräbern eines Ehepaars ist eine Ausgestaltung als Doppelgrab zugelassen.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§14 Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnenrasengrabstätten
§14 a Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage übe die Einäscherung beizufügen.
(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§14 b Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(2) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie sind anschließend unverzüglich mit einer Hinweistafel gemäß § 18a herzurichten.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§15 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) oder §14 Buchst. a) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind umgewidmete Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) im Grabfeld I und II, in denen auf Antrag im Rahmen der Ruhezeit ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird anlässlich der Beisetzung einer zusätzlichen Urne erworben.
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Insgesamt können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, für die jeweils die Mindestruhezeit von 15 Jahren gilt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
(1) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen und keine Grabmale. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich mit Hinweistafeln.
(2) Die Hinweistafeln sind in einer Größe von 0,45 m Breite x 0,35 m Höhe in einer Mindeststärke von 0,07 m aus Natursteinmaterial anzufertigen. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen oder ähnliches sind nicht zulässig. Die entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln.
(3) Die Hinweistafeln sind bodenbündig - ohne Verwendung von Mörtel-fachgerecht in ein Kiesbett zu verlegen. Das Befahren mit einem Rasenmäher muss problemlos möglich sein.
(4) die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Grabschmuck ist nur in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) zulässig und darf nur auf den Hinweistafeln selbst abgelegt werden.
6. Grabmale
§19 Gestaltung der Grabmale
(1) Material, Form und Inschriften
a) Es dürfen nur Grabmale aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- Gesteine,
- Holz,
- Eisen und Bronze,
- geschmiedetes oder gegossenes Metall.
b) Nicht gestattet sind Grabmale:
- aus Baustoffen die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, wie z.B. Gips,
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- aus Glas oder Kunststoffen in jeder Form.
c) Es können errichtet werden:
- stehende Grabmale,
- liegende oder flachgeneigte Grabmale.
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(2) Größe der Grabstätten
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,11 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m
c) Doppelgräber gemäß §13 Abs. 4:
-
Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,13 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 0,60 m
d) Urnenreihengrabstätten
-
Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,09 m
-
Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m
(3) Die Größe der Grabmale wird gemessen ab der Oberkannte der Grabeinfassung. Ein eventueller Sockel wird hierbei mitgerechnet.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
Paragraph 20
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,20 m, bei Urnengräbern von 0,16 m über der Erdoberfläche zulässig.
Paragraph 21
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der dafür Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen. Wird der ordentliche Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 24
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Grabmale sowie die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Vor dem 01.01.2007 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, erfolgt der Abbau und die Entsorgung der
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Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, die hierfür entstandenen Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder geändert werden.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 25
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner oder einen sonstigen Dritten beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Für die Herrichtung und die Unterhaltung der Grabzwischenräume ist der für die Grabstätte Verantwortliche bis zur Mitte des Zwischenraums zum Nachbargrab bzw. bis zur angrenzenden gärtnerischen Anlage zuständig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 26
Grababdeckungen sowie Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Abstellen von Pflanztöpfen oder Gestecken vor, neben oder hinter den Gräbern ist nicht gestattet.
§27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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8. Leichenhalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
Paragraph 29
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 30
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 4 betritt,
-
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
-
gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
-
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
-
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
-
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2),
-
als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
-
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
-
Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§ 22, 23 und 25),
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-
Grabstätten entgegen § 26 nicht bepflanzt,
-
Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
-
die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in de jeweiligen Fassung findet Anwendung.
Paragraph 32
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.10.1996 i. d. F. vom 17.09.2010 außer Kraft.
Cramberg, den 31.10.2018
ORTSGEMEINDE CRAMBERG
Ortsbürgermeisterin
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