Friedhofssatzung
20 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Einzugsbereich der Stadt Coswig (Anhalt) gelegenen und von der Friedhofsverwaltung der Stadt Coswig (Anhalt) verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Coswig (Anhalt) b) Friedhof Bräsen c) Friedhof Cobbelsdorf d) Friedhof Jeber-Bergfrienen e) Friedhof Senst f) Friedhof Stackelitz g) Friedhof Thießen
(2) Regelungen dieser Satzung über Trauerhallen gelten für die communalen Trauerhallen in Bräsen, Cobbelsdorf, Coswig (Anhalt), Düben, Jeber-Bergfrienen, Köselitz, Stackelitz, Weiden und Thießen (3) Die Satzung gilt nicht für die kirchlichen Friedhöfe Buko, Buro, Düben, Göritz, Grochewitz, Hundeluft, Klieken, Köselitz, Luko, Möllensdorf, Pülzig, Ragösen, Serno, Wahlsdorf, Weiden, Wörpen und Zieko.
§ 2 Paragraph 2
Zweckbestimmung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt). (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt) waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (4) Die Friedhöfe sind durch ihre Struktur und aufgrund ihrer pflanzlichen Ausstattung für den Umwelt- und Naturschutz von Bedeutung.
§ 3 Paragraph 3
Verwaltung
(1) Die communalen Friedhöfe und Trauerhallen werden durch die Friedhofsverwaltung Coswig (Anhalt) als Teil des Bau- und Ordnungsamts der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) verwaltet. (2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder Friedhofsregister mit folgenden Angaben:
Grabfeld Abteilung, Reihe, Grabnummer Name und Daten des Verstorbenen Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten (\mathrm{O}) Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts
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(3) Die Friedhofsverwaltung übt das Hausrecht auf den Friedhöfen aus. Sie kann Bedienstete der Stadt Coswig (Anhalt) oder Dritte mit der Verfügung bestimmter Maßnahmen oder allgemein mit der Ausübung des Hausrechts betrauen. Werden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen mündlich verfügt, soll die Anordnung im Regelfall umgehend schriftlich bestätigt werden.
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof Coswig (Anhalt) ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucher geöffnet.
Die Friedhöfe in den Ortschaften haben keine festen Öffnungszeiten.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Anlässen (z.B. Gefahrenabwehr, Baumaßnahmen) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsabteile vorübergehend untersagen. Die Festlegung der Öffnungszeiten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren b) die Wege mit Fahrrädern zu befahren, Fahrräder sind zu schieben c) Waren aller Art zu verkaufen oder zu bewerben sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen f) Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen oder zu verwerten g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten h) Abraum und Abfälle außerhalb von den dafür bestimmten Stellen abzulagern i) zu spielen, zu lärmen, zu musizieren und Musikwiedergabegeräte zu betreiben j) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind medizinisch erforderliche Assistenztiere, insbesondere Blindenhunde (5) Gartengeräte zur Grabpflege wie z.B. Harken, Hacken und Gießkannen sind an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern. Das Ablegen in den Grünanlagen, Hecken und hinter den Grabsteinen ist untersagt. Widerrechtlich abgelegte Geräte werden kostenpflichtig entfernt. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens fünf Werktage vorher anzumelden.
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§ 6 II. Bestattungsvorschriften und Gräber
Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen enthalten, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige vergleichbare Gewerke auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, den Namen des Auftragsgebers und die Dauer der geplanten Arbeiten rechtzeitig, in der Regel mindestens fünf Werktage vor der geplanten Ausführung durch den Dienstleistungserbringer oder den Auftraggeber mitzuteilen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsgebührensatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial lagern oder entsorgen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (5) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeiten auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung grob oder beharrlich verstößt oder den Anordnungen des Personales der Friedhofsverwaltung wiederholt nicht nachkommt.
II. Bestattungsvorschriften und Gräber
§ 7 Paragraph 7
Anmeldung und Bestattungszeit
(1) Die beabsichtigte Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzumelden. Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisliste und setzt Tag und Stunde der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen fest. (2) Die für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nach dem Bestattungsgesetz LSA vorgegebenen Fristen sind einzuhalten. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht dafür nachzuweisen. (4) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so sind eine Bescheinigung über die Einäscherung und eine Sterbeurkunde vorzulegen. (5) Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen Montag bis Samstag in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr. Ausnahmen davon können bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.
§ 8 Paragraph 8
Eigentumsverhältnisse und Arten der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Coswig (Anhalt). An ihnen bestehen nur befristete Nutzungsrechte nach dieser Ordnung. Nutzungsberechtigt ist jeweils die natürliche Person, auf deren Antrag hin das Nutzungsrecht von der Stadt Coswig (Anhalt) verliehen wird (Nutzungsberechtigter). Zur Bestattungsvorsorge können Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt) bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit dem Eintritt eines
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Sterbefalles und nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Coswig (Anhalt).
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Nutzungsberechtigten wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister und Halbgeschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (3) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der in Abs. 2 S. 2 genannten Personen innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (4) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten nur auf eine andere Person übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen. (5) Grabstätten werden eingeteilt in: a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen c) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen e) Gemeinschaftsurnengrabstätten anonym f) Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennung Die Gräberarten sind im § 11 ersichtlich. (6) Die Gräber werden, nach Zuweisung durch die Friedhofsverwaltung, im Auftrag des Antragstellers durch ein Bestattungsinstitut bzw. deren Auftragnehmer ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Oberkante ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (7) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 10
Ruhezeit, Verlängerung
(1) Die Ruhezeit der Wahlgrabstätten bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten verlängert werden. Dies ist schriftlich zu erklären. (2) Die Ruhezeit der Reihengrabstätten, Grabstätten auf anonymen Gemeinschaftsurnenanlagen und Gemeinschaftsurnenanlagen mit Namensnennung beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar. (3) Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ist nur durch einen, mit einer Begründung versehenen, schriftlichen Antrag möglich, wenn eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren bestanden hat. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren besteht nicht.
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§10
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von beigesetzen Urnen bedürfen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. (3) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Umbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsurnengrabstätten sind nicht möglich. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während der Umbettung ist nicht erlaubt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die eventuell an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Bestattete/Beigesetzte dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen exhumiert werden.
§ 11 (1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Grabstättenarten
(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten auf denen die Toten ohne Unterschied und ohne besondere Auswahl der Plätze der Reihe nach nebeneinander bestattet werden. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,90 x 0,90 m. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist jedoch zulässig, unter Beachtung der Ruhezeit, die Grabstätte zusätzlich mit einer Urne zu belegen. Kinderreihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen auf denen die Verstorbenen ohne Unterschied und besondere Auswahl der Plätze der Reihe nach bestattet werden.
(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten die als Einzelgrabstätten oder als Doppelgrabstätte vergeben werden. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,90 x 0,90 m bzw. für Doppelgrabstätten 1,90 x 1,80 m. Den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können unter Beachtung der Ruhezeit bis zu drei Urnen hinzugefügt werden.
(3) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Beisetzung von Urnen vorbehalten sind. Urnen dürfen in Reihen- und Wahlgrabstätten beigesetzt werden. Dies ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Eine Urnenreihengrabstätte hat eine Größe von 0,80 x 0,60 m. In Ihr können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Urnenwahlgrabstätte hat eine Größe von 1,00 x 1,00 m und kann mit bis zu 4 Urnen belegt werden.
(4) Gemeinschaftsurnengrabstätten anonym
Auf der anonymen Gemeinschaftsurnenanlage findet keine persönliche Kennzeichnung statt. Das Betreten sowie das Ablegen von Blumen, Gebinden und sonstigem Grabschmuck auf der Fläche der Gemeinschaftsurnengrabstätte ist, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, untersagt. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck, Blumen usw. werden durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entfernt.
(5) Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennung
Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennung erhalten einen Schriftzug mit Namenskennzeichnung, Geburts- und Sterbedatum. Eine dreidimensionale Gestaltung auf der Namensplatte darf eine Höhe von 1,5 cm nicht übersteigen. Das Betreten sowie das Ablegen
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von Blumen, Gebinden und sonstigem Grabschmuck auf der Fläche der Gemeinschaftsgrabstätte ist, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, untersagt. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck, Blumen usw. werden durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entfernt. Die Kosten der Namensnennung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 12 III. Grabmale und bauliche Anlagen
Grabregister
Über alle Bestattungen und Beisetzungen ist ein Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes, Tag der Bestattung, die Bestattungsart sowie Grababteilung und Grabnummer anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Friedhofsverwaltung.
III. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 13 Paragraph 13
Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht
(1) Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung/Beisetzung von den Nutzungsberechtigten würdig hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instandgehalten werden. (2) Jede Grabstätte ist eindeutig in seiner Größe abzugrenzen. (3) Die Grabstätten dürfen nicht vollständig durch eine Platte abgedeckt werden. (4) Bei Zuwiderhandlungen wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht binnen angemessener Frist durchzuführen. (5) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Dienstleistungserbringer die Grabstätte abräumen, eben sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
§ 14 Paragraph 14
Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten
(1) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes der Grabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) In den Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung/ Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung. (3) Mitnutzungsrecht haben die Ehegatten, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und deren Ehegatten sowie die Enkel des Nutzungsberechtigten oder sonstige Anverwandte. (4) Der Nutzungsberechtigte hat jede Adressänderung der Friedhofsverwaltung zu melden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden die durch pflichtwidriges Unterlassen dieser Mitteilung entstehen. Die Friedhofsverwaltung hat gegen den Nutzungsberechtigten Anspruch auf Ersatz angemessener Kosten, wenn der Wohnsitz des Nutzungsberechtigten unter Aufwand solcher Kosten ermittelt werden muss.
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§ 15 Paragraph 15
Grabmale und Inschriften
(1) Das Aufstellen von Grabmalen (Grabsteine bzw. Grabkreuze und Grabeinfassungen) bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (3) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die dem Allgemeinempfinden in Aufschrift und Aussehen nicht abstoßend wirken. (4) Als Material können Naturstein, Kunststein, Metall und Glas verarbeitet werden. Holz als Verarbeitungsmaterial ist für Grabkreuze sowie Inschriften als Teil des Grabmales erlaubt. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Emaille, Kunststoff sowie von Farbanstrichen. (5) Stehende Grabsteine bzw. Grabkreuze dürfen nicht höher als 1,20 m sein. (6) Das Ausmauern von Gräbern oder das Errichten von Grabgewölben ist verboten. (7) Namensplatten an Wandstellen dürfen nur aufgesetzt und nicht eingemauert werden. (8) Bepflanzungen sind nur auf den Grabstätten gestattet und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
§ 16 17
Schutz und Aufstellung/Entfernung der Grabmale
(1) Die in § 15 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und fachgerecht gegründet sein. Das Aufstellen von Grabmalen sowie deren Instandsetzung ist nur zugelassenen Dienstleistungserbringern gestattet. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines Verschuldens durch umfallende Grabsteine oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. (4) Lose oder schiefstehende Grabsteine bzw. Grabkreuze kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen oder auf andere Weise sichern lassen. (5) Werden Anlagen im Sinne von Abs. 4 trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. (6) Ist kein Nutzungsberechtigter mehr bekannt, kann die Aufforderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt) und durch Aushang im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs für die Dauer von drei Monaten erfolgen.
§17
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte gemäß § 13 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß gepflegt hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in einen den Vorgaben dieser Satzung entsprechenden Zustand zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung für die Dauer von drei Monaten. Bleibt diese Aufforderung unbeachtet, entzieht die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung und lässt das Grab beräumen und einebnen, auch wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Gräber, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, werden bis zum Ablauf der Ruhezeit nicht neu belegt.
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IV Trauerfeiern
§ 18 V. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle ist gebührenpflichtig. (3) Die Reinigung der Trauerhalle in Coswig (Anhalt) wird durch die Stadtwerke und in den Ortschaften durch den Nutzer durchgeführt. (4) Die Benutzung der Trauerhalle für Erdbestattungen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Jede Musik,- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Trauerfeiern in den Trauerhallen sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
V. Schlussvorschriften
§19
Überleitungsvorschriften
Für Grabstäten, an welchen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht entstanden ist, bestimmen sich die Regelungen über die Nutzungszeit und die Ruhezeit sowie die Gestaltung nach den bisher geltenden Vorschriften.
§ 20 Paragraph 20
Haftung
Die Stadt Coswig (Anhalt) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildschäden bzw. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus. Der Verwaltung obliegt keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 21 Paragraph 21
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren gemäß der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
§ 22 Paragraph 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 dieser Friedhofsordnung betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, c) die Wege mit Fahrzeugen und Fahrrädern befährt,
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d) Waren oder Dienstleistungen aller Art verkauft oder bewirbt, e) Drucksachen verteilt; Sammlungen durchführt, f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten ausführt, g) gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten unberechtigt betritt, i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie mitgebrachte Abfälle entsorgt, j) spielt, lärmt, musiziert und Musikwiedergabegeräte ohne Genehmigung betreibt k) Tiere (außer Assistenztiere) mitbringt, l) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, m) als Dienstleistungserbringer seine beabsichtigten Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, die Transportvorschriften nicht einhält, Arbeitsgeräte, Materialien und Abraum unzulässig lagert sowie an den Wasserentnahmestellen Arbeitsgeräte reinigt, n) Urnen nicht innerhalb eines Monats beisetzen lässt, o) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, p) die Beisetzungsfläche der anonymen Gemeinschaftsurnengrabstätte sowie der Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Namensnennung betritt, q) die Bestimmungen über Gestaltungsvorschriften und -richtlinien sowie zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, r) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, s) erteilen Auflagen zuwiderhandelt, t) die Verpflichtung hinsichtlich der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nicht erfüllt, u) Grabstätten vernachlässigt, v) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb der Trauerhalle ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 23 24
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
24
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Beschluss und Bekanntmachung der neuen Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnung der Stadt Coswig (Anhalt), die Friedhofssatzung der Gemeinde Bräsen, die Friedhofsordnung der Gemeinde Cobbelsdorf, die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Jeber-Bergfrieden, die Friedhofsordnung der Gemeinde Senst, die Friedhofssatzung der Gemeinde Stackelitz und die Friedhofssatzung der Gemeinde Thießen außer Kraft.
Coswig (Anhalt), den 30. September 2021
Axel Clauß Bürgermeister
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