Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§4) b) Bestattungsgebühren (§5) c) Sonstige Gebühren (§6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für
den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) ein Einzelgrab 31,00 € b) ein Familiengrab 47,00 € c) ein Erdurnengrab 24,00 € d) ein Wandurnengrab 24,00 € e) ein Baumurnengrab – Einzel 47,00 € f) ein Baumurnengrab – Familie 47,00 €
(2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab beträgt 300,00 €
(3) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage beträgt 350,00 €
(4) Sofern eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes möglich ist, beträgt diese fünf Jahre. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe (Abs. 1) erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(5) Für ein Wandurnengrab, ein Baumurnengrab – Einzel, als auch für Baumurnengrab – Familie, wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 250 € erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Aufbahrung des Leichnams im Sarg bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen 135,00 €
| b) für die Vorbereitung der Beisetzung sowie die Reinigung | 67,50 € |
|---|---|
| c) für die Zurverfügungstellung von Schalenpflanzen zur Ausschmückung des Aufbahrungsraumes | 5,50 € |
| d) für die Aufbewahrung von Urnen, wenn die Bestattung erst später erfolgt, je angefangenen Monat | 25,56 € |
| e) für die Aufbewahrung des Leichnams im Sarg, bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen, wenn die Bestattung auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist stattfindet, pro angefangenem Benutzungstag | 10,00 € |
| (2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers für die Dienstleistung während der Beerdigung beträgt | 50,00 € |
| (3) Die Gebühr beträgt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes | |
| a) für Familiengräber oder Einzelgräber | 720,00 € |
| b) für Erdurnengräber | 250,00 € |
| c) für Erdurnengräber ohne Angehörige | 125,00 € |
| (4) Die Gebühr nach Absatz 3 erhöht sich im Falle der Tieferbettung jeweils um € | 45,00 |
| (5) Die Gebühr für die Bereitstellung und Aushang des Grabes mit Grabmatten, sowie die Bereitstellung und Abdeckung des Grabaushubes mit grünen Matten beträgt | 75,00 € |
| (6) Soweit beim Ausheben des Grabes der Einsatz eines Kompressors notwendig ist, werden je Einsatzstunde berechnet | 45,00 € |
| (7) Die Gebühr für eine Beisetzung in der Urnenmauer bzw. an einem Baumurnengrab mit vorhandener Röhre beträgt | 202,50 € |
| (8) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Grabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde | 903,50 € |
| (9) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Urnengrabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde | 157,50 € |
| (10) Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag | 150,00 € |
| (11) Außerdem werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab | 83,30 € |
| b) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab | 95,20 € |
| c) Zuschlag zu Buchst. a und b für gleichzeitiges Entfernen des Grabsteines oder Grabkreuzes und Ablegen in der Nähe der Grabstelle | 172,55 € |
d) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 190,40 € e) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle –Familiengrab 238,00 € f) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 172,55 € g) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Familiengrab 208,25 € h) Zuschlag zu Buchst. d mit g für gleichzeitiges Entfernen und Ablegen des Grabsteines oder Grabkreuzes in der Nähe der Grabstelle 107,10 € i) Entfernen sowie Wiederanbringen Grabplatte – Einzelgrab (anonymes Grab) 184,45 € j) Entfernen und Anbringen der Granitabdeckplatte der Wandurnenkammer 10,00 € k) Entfernen der Grabplatte sowie Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Erdurnengrab 83,30 €
§ 6 Sonstige Gebühren
Für die Befreiung vom Benutzungszwang des Leichenhauses beträgt die Gebühr 25,56 €
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.12.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung der Gemeinde Chieming für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.01.2007, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten vom 02.02.2007 Nr. 5, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.03.2009, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 13/2009 vom 27.03.2009, außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2023, Ausfertigung 16.11.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2023, Inkrafttreten 01.12.2011
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Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2012, Ausfertigung vom 10.07.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 28 vom 13.07.2012, Inkrafttreten 14.07.2012
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Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.2012, Ausfertigung vom 05.10.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 41 vom 12.10.2012, Inkrafttreten 13.10.2012
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Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2013, Ausfertigung vom 05.11.2013, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 45 vom 08.11.2013, Inkrafttreten 01.12.2013
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Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss 18.10.2016, Ausfertigung vom 19.10.2016, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr 43 vom 28.10.2016, Inkrafttreten 1.12.2016
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Änderungssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2022, Ausfertigung vom 17.11.2022, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 25.11.2022. In-
krafttreten 26.11.2022
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Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023, Ausfertigung vom 12.07.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 15 vom 21.07.2023, Inkrafttreten 22.07.2023
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Änderungssatzung Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2024, Ausfertigung vom 14.11.2024, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 22.11.2024, Inkrafttreten 01.01.2025