Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Gemeindefriedhof an der Ortsstraße Am Winkelzaun
- b) das Leichenhaus auf dem Gemeindefriedhof Am Winkelzaun
- c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, ihre Familienangehörigen, §1 Absatz 1 Ziffer 1 Bestattungsverordnung (BestV), und eingetragenen Lebenspartner,
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Artikel 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(3) Unberührt bleibt die Inanspruchnahme kirchlich betriebener Friedhöfe und kirchlich betriebener Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Hart, Ising oder Stöttham.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von November bis März von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr von Mai bis August von 08.00 Uhr bis 20 Uhr und in den Monaten April, September und Oktober von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen b) frei lebende Tiere zu füttern c) auf dem Friedhof Grün- oder Wegeflächen als Spielplatz zu verwenden d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, e) zu rauchen und zu lärmen, f) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. g) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, j) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf
Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofs Verwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgräber b) Familiengräber c) Erdurnengräber d) Wandurnengräber e) Baumurnengräber - Einzel f) Baumurnengräber - Familie g) die Gemeinschaftsgrabanlage h) das anonyme Urnengrab (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Sektionen und Reihen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind in den Reihen fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Sektionen oder deren Teilen erfolgen. (3) Einzelgräber bestehen aus einer Grabstelle. In Einzelgrabstätten können einschließlich Tieferlegung maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Anstelle einer zulässigen Erdbestattung können bis zu zwei Urnenbestattungen erfolgen. (4) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen. In Familiengrabstätten können einschließlich Tieferlegung höchstens vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Anstelle einer zulässigen Erdbestattung können bis zu zwei Urnenbestattungen erfolgen. (5) Das Ausmauern von Gräbern als Gruft ist nicht erlaubt. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Das anonyme Urnengrab ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen mit Aschenresten von Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit. Die Urnen müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, werden von der Gemeinde aus dem anonymen Urnengrab entnommen und an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Grab) in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einem Erdurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen. (5) In einem Wandurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten der Urnenkammern ist nur als Gravur gestattet. Schriftart und Schriftfarbe müssen dem Schriftmuster entsprechen, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Blumenschmuck, Vasen, Kerzen, Kränze, usw. dürfen nur auf den vorgesehenen Abstellflächen der Urnenwand abgelegt werden. (6) In einem Baumurnengrab – Familie, dürfen während der Ruhefrist bis zu vier Ur-
nenbestattungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gravur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht gestattet.
(7) In einem Baumurnengrab – Einzel, darf während der Ruhefrist eine Urnenbestattung erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gravur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht gestattet.
(8) Die Gemeinschaftsgrabanlage dient der Aufnahme von jeweils 10 Urnen während der Ruhezeit. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Granitplättchen zur Anbringung von Name, Geburts- und Sterbedaten müssen von den Angehörigen selbst beschafft werden. Die Beschriftung der Granitplättchen ist nur als Gravur gestattet. Die Gemeinschaftsgrabanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Neben der Grabstelle dürfen Kränze und Blumen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente usw. auf oder neben der Gemeinschaftsgrabanlage sind nicht gestattet.
(9) Das Ausmauern von Erdurnengräbern als Gruft ist nicht erlaubt.
(10) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§12 und 13 entsprechend.
(11) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter oder wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend.
Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
| Einzelgräber | Sektion I und IV a | Länge 200 cm | Breite 90 cm |
|---|---|---|---|
| Einzelgräber | Sektion III | Länge 190 cm | Breite 90 cm |
| Familiengräber | Sektion I, II, II a, IV | Länge 200 cm | Breite 180 cm |
| Erdurnengräber | Sektion VI, VI a | Länge 100 cm | Breite 100 cm |
| Wandurnengräber | Sektion X | Höhe 45 cm | Breite 50 cm |
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr für wenigstens um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes
die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 2 oder das Betreuungsrecht nach Absatz 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht
und Grabmal erworben werden.
§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe §14 Absatz 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §29). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anlage von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §29). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur
Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
(a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(b) Zeichnungen der Beschriftung, der Ornamente und der Symbole, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zeichnungen haben maßstabsgerecht zu sein, der verwendete Maßstab ist anzugeben.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§17 und 18 widersprechen (Ersatzvornahme § 29).
(5) Jedes Einzel- und Familiengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung mit einer Einfassung und einem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten. Jedes Erdurnengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung mit einem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten.
(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Bei Einzel- und Familiengräbern dürfen Denkmäler eine Höhe von 1,60 Meter, Denkmäler aus Schmiedeeisen oder Holz, soweit sie als Kreuze ausgeführt sind, eine Höhe von 1,80 Meter, jeweils gerechnet ab Gründungsoberkante, nicht überschreiten. Bei Urnengräbern dürfen Denkmäler eine Höhe von 0,80 Meter, jeweils gerechnet ab Gründungsoberkante, nicht überschreiten.
b) Bei Einzel- und Familiengräbern dürfen Denkmäler, sowie die Sockel von Grabkreuzen aus Schmiedeeisen oder Holz, in der Breite
das Maß nicht überschreiten, das sich aus der zulässigen Breite der Grabstelle gemäß § 11 dieser Satzung, abzüglich der Breite der seitlichen Einfassungen ergibt. Die Breite eines Grabkreuzes darf bezüglich des Kreuzteiles bei Familiengrabstätten nicht mehr als 1,00 Meter, bei Einzelgrabstätten nicht mehr als 0,80 Meter betragen. Grabdenkmäler aus Stein müssen eine Mindeststärke von 18 cm aufweisen. Die Breite eines Grabsteines bei Urnengräbern darf maximal 0,60 Meter betragen und muss eine Mindeststärke von 16 cm aufweisen.
c) Denkmäler, die als Grabplatten ausgeführt werden, dürfen mit ihren Ausmaßen die nach § 11 dieser Satzung festgelegten Längen und Breiten nicht überschreiten. Sie dürfen bei Einzel- und Familiengräbern nicht mehr als 0,20 Meter, bei Urnengräbern nicht mehr als 0,15 Meter, die natürliche Erdoberkante überragen.
(2) Für Grabeinfassungen gilt Absatz 1 Buchstabe c) entsprechend.
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 18 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder der in §13 Absatz 2 genannten Personen entfernt werden, wenn sie sich weigern die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, §29).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Ge-
meinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Absatz 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen, dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Angehörige und Besucher haben Zutritt zum Aufbahrungsraum bei Verbringung des Sarges in das Leichenhaus und vor Beginn und während der Trauerfeierlichkeiten, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 23 Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Absatz 1 Buchstabe c) und der Ausschmückung nach Absatz 1 Buchstabe e) befreien.
§ 25 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen in Erd- bzw. in Wandurnengräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Wandurnengrab geschlossen ist.
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist für alle Gräber wird auf zwanzig Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für alle Urnengrabstätten beträgt sieben Jahre.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt §21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.01.2007, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten vom 02.02.2007 Nr. 5, außer Kraft.
Friedhofssatzung: Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2011, Ausfertigung vom 16.11.2012, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011, Inkrafttreten am 01.12.2011
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Änderung der Friedhofssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2015, Ausfertigung vom 06.05.2015, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 20 vom 15.05.2015, Inkrafttreten am 16.05.2015
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Änderung der Friedhofssatzung, Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.2023, Ausfertigung vom 12.07.2023, Bekanntmachung in den Chieminger Nachrichten Nr. 15 vom 21.07.2023, Inkrafttreten am 22.07.2023
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Chieming
vom 16.11.2011
Schriftmuster mit Bezeichnung der Schrift
Schrifttyp: Block
Ausführung: Gravur, anthrazitgrau hinterlegt
ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
rstuvwxyz
★1234567890 †