Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für den Erwerb von Nutzungsrechten oder für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren erhoben.
§ 2 (1) Gebühren für die Nutzung von Gräbern
Gebühren
(1) Gebühren für die Nutzung von Gräbern
a) Reihengrabstätte
für Personen über 5 Jahre
-Nutzungszeit 30 Jahre 1.725,00 €
für Personen unter 5 Jahre und für Totgeburten
- Nutzungszeit 25 Jahre 1.150,00 €
für Urnen
- Nutzungszeit 20 Jahre 920,00 €
für Rasenreihengrabstätte 2.415,00 €
Anonymes Urnengrab 1.035,00 €
- Nutzungszeit 20 Jahre -
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b) Wahlgrabstätte
bei einem Nutzungsrecht von 30 Jahren vom Datum des Erwerbs gerechnet
je Wahlgrabstelle 2.070,00 €
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 1.725,00 €
Baumbestattung für 1 Urne 2.760,00 €
Partnergrabbestattung für je 1 Urne 2.300,00 €
Nebenland berechtigt nicht zur Nutzung als Grabstelle.
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern
Übersteigt die Ruhefrist bei einer Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte das Nutzungsrecht, so ist bei der Anmeldung einer Bestattung die Nutzungszeit bis zur Beendigung der Ruhefrist zu verlängern. Sollte die Nutzung einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes fortgesetzt werden, ist die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.
Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes Jahr und jede Grabstelle bei 69,00 €
Urnenwahlgrabstätten 58,00 €
Kürzere Zeiträume als ein Jahr sind mit jeweils einem Zwölftel der Jahresgebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechte pro angefangenen Monat zu entgelten.
(2) Bestattungsgebühren
a) Reihengräber
Personen über 5 Jahre 809,00 €
Personen unter 5 Jahre und Totgeburten 379,00 €
Urnen 281,00 €
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b) Wahlgräber
Personen über 5 809,00 €
Personen unter 5 Jahre und Totgeburten 379,00 €
Urnen 281,00 €
anonyme Urnenbestattung 281,00 €
Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:
Bereitstellung eines Bahrwagens bei Erdbestattungen, einer Trage bei Urnen, Kranztransportwagens, Ausheben und Verfüllen des Grabes, Abräumen von Pflanzen, Kränzen und dergleichen, Abfuhr von überschüssigem Boden, Auftragen von Mutterboden bei der zu belegenden Stelle bei Wahlgrabstätten, erstes Hügeln bei Reihengräbern und Pflege der Rasenreihengräber.
Wird eine Leistung nicht voll erbracht, so bleibt davon die Gebührenhöhe unberührt.
(3) Gebühren für sonstige Leistungen
a) Gebäudenutzung (Leichenzellen, Trauerhallen und Harmonien)
Gesamtgebühr 137,00 €
b) Ausbettungen
Personen über 5 Jahre 1.541,00 €
Personen unter 5 Jahre 1.308,00 €
Urnen 515,00 €
Versendung einer Urne 80,00 €
Bei Wiederbestattung auf einem städtischen Friedhof in Castrop-Rauxel werden neben den Gebühren nach Absatz (1) die Bestattungsgebühren nach Absatz (2) erhoben.
c) Beisetzung einer standesamtlich nicht meldepflichtigen Frühgeburt 226,00 €
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d) Zulassung von Grabmälern
stehendes Grabdenkmal 36,00 €
Namensplatten bis zu einer Größe von 0,25 qm und Holzkreuze 19,00 €
Namensplatten über einer Größe von 0,25 qm 19,00 €
Grabeinfassung 12,00 €
e) Rückgabe von Grabstellen für Erdbestattungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes frühestens nach 20 Jahren
Die Rücknahmegebühr beträgt für jedes Jahr und jede Grabstelle 224,00 €
f) Wochenendbestattung
Der Aufschlag für eine Bestattung am Freitagnachmittag / Samstagvormittag beträgt
für einen Sarg 157,00 €
für eine Urne 98,00 €
§ 3 Entstehungszeitpunkt der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren nach § 2 ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet,
a) in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtung erfolgt
b) wer zum Tragen der Kosten sonst gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehungszeitpunkt der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen und oder sonstigen Leistungen der Stadt oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten oder deren Verlängerung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner oder dessen Bevollmächtigten fällig.
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§ 5 Paragraph 5
Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen werden durch Vereinbarung abgegolten.
§ 6 Bekanntmachungsanordnung
Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 dem Beschluss des Verwaltungsrates des EUV Stadtbetrieb über die vorstehende Satzung vom 02.07.2025 zugestimmt.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Castrop-Rauxel, den 14.8.2025
Kravanja Bürgermeister