Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 2 a
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Bestattungsanspruches bzw. des Benutzungsrechtes.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Beendigung der Bestattung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen nach Ausführung der jeweils festgelegten und beantragten Tätigkeiten
TEIL II
DIE GEBÜHREN
§ 3 Paragraph 3
Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstelle
(1) Die Grabstättengebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für die Dauer der Ruhefrist für ein:
| Ruhefrist | 19.03.2021 | 19.03.2023 | |
|---|---|---|---|
| ein Einzelgrab | 25 Jahre | 45,00 € | 60,00 € |
| ein Doppelgrab | 25 Jahre | 75,00 € | 100,00 € |
| ein Dreifachgrab | 25 Jahre | 105,00 € | 140,00 € |
| ein Vierfachgrab | 25 Jahre | 135,00 € | 180,00 € |
| ein Kindergrab | 10 Jahre | 5,00 € | 5,00 € |
| eine Gruft | 40 Jahre | 150,00 € | 200,00 € |
| eine Urnenkammer im Kolumbarium | 10 Jahre | 90,00 € | 120,00 € |
| ein Urnenerdgrab | 10 Jahre | 45,00 € | 60,00 € |
| ein anonymes Urnenerdgrab | 10 Jahre | 45,00 € | 60,00 € |
(2) Die Grabstättengebühr nach Absatz 1 ist entsprechend der Dauer der Nutzung des erworbenen Grabrechtes im Voraus zu entrichten. Alternativ ist eine jährliche Zahlung zum 1. Februar jeden Jahres für die Dauer der Nutzung auf Antrag möglich.
(3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Absatz 1.
(4) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen Dienstzeiten von der Verwaltung oder den gemeindlichen Arbeitern vorzunehmen sind, werden neben den entsprechenden Gebühren auch die tatsächlichen Selbstkosten des Marktes Buttenheim für Überstunden von Personal und Fahrzeugen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25 % berechnet. In solchen Fällen wird eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten geschlossen.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 werden für alle ab Inkrafttreten dieser Satzung neu erworbenen oder neu verlängerten Grabnutzungsrechte erhoben. Bereits im Voraus aufgrund anderer Satzungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechnete und bezahlte Gebühren werden angerechnet, jedoch nicht zurückerstattet.
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Kosten von Grabmacherarbeiten am Friedhof, die eine vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt.
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes durch die Fremdfirma beträgt:
| a) bei einer Einzel- oder Mehrfachgrabstätte | 650,– Euro |
|---|---|
| b) Zuschlag für Tieferlegung | 200,– Euro |
| c) bei einem Kindergrab (für Kinder bis 3 Jahre) | 350,– Euro |
| d) ggf. Zuschlag für Handaushub (falls die Arbeiten nicht maschinell erledigt werden können): | |
| - bei einer Einzel- oder Mehrfachgrabstätte | 195,– Euro |
| - bei einem Kindergrab (für Kinder bis 3 Jahre) | 110,– Euro |
| e) ggf. Zuschlag für die Wiederherstellung der wassergebundenen Decke | 110,– Euro |
| e) ggf. Zuschlag für Fundament entfernen | 150,– Euro |
| f) Gruft öffnen und schließen | 530,– Euro |
| g) Samstagszuschlag | 85,– Euro |
| h) Zusatzleistungen (z.B. Bodenaustausch, Errichtung eines niedrigen Erdhügels etc.) | je nach Aufwand |
(3) Sofern Bestattungsarbeiten vom gemeindlichen Friedhofspersonal durchgeführt werden, betragen die Gebühren, einschließlich öffnen und schließen des Grabes, je Grabstätte:
| a) bei einem Urnengrab | 200,– Euro |
|---|---|
| b) bei einer Belegung im Kolumbarium | 70,– Euro |
(4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 60,– Euro
§ 5 Paragraph 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(1) Schriftliche Auskünfte von 10,– bis 26,– Euro
(2) Gebühren für die Erlaubnis zur
| a) Errichtung von Grabdenkmälern für Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenerdgräbern | 35,– Euro |
|---|---|
| b) Errichtung von Grüften, einschließlich Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabdenkmales | 60,– Euro |
(3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 35,– Euro
(4) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Jahresbetrag der jeweiligen Grabgebühr
(5) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach tatsächlichen Aufwand
(6) Benutzung der Sargkühlanlage 60,– Euro
(7) Gebühr für den Erwerb einer Verschlussplatte im Kolumbarium 120,– Euro
Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung zur Kostensatzung des Marktes Buttenheim.
§ 6 Paragraph 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung vom 5. Mai 2015 sowie die Änderungssatzungen vom 16. November 2015 und vom 6. November 2017 außer Kraft.
Markt Buttenheim Buttenheim, den 05. März 2021
Karmann
- Bürgermeister
