Gebührenordnung – Buseck

Vollständige Gebührenordnung für Buseck.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden für die Umbettung einer Aschenurne bzw. die Vorbereitung zur Umbettung einer Leiche die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 8 Pflege von Grabstätten

Bei vorzeitiger Abräumung von Wahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 50,00 € zu leisten.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren sind zu entrichten: je Grabstelle 2.330,00 € (2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 1.020,00 € (3) Für die Verlängerung der in Abs 1 und 2 bezeichneten Nutzungsrechte sind die folgenden Gebühren pro Verlängerungsjahr zu zahlen: a) bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr 60,00 € je Grabstelle bis zum 5. Lebensjahr 50,00 € b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle 35,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Erwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.300,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.400,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 590,00 €

(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 375,00 €

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§9 der Friedhofsordnung) Für ein Jahr 60,00 € b) Für die Prüfung und Genehmigung des Antrags zu der Errichtung bzw. zur Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 60,00 € c) Verwaltungsgebühr je Sterbefall 120,00 € (2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen /Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Buseck, den 12.12.2024

Gez. Michael Ranft

Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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