Gebührenordnung – Burg_(Mosel)

Vollständige Gebührenordnung für Burg_(Mosel).

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Burg (Mosel)

Inkrafttreten

(1) Die Nr. II 1.) bb sowie 2. bb) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung treten zum 01.01.2015 in Kraft. Die restlichen Regelungen dieser Satzung einschließlich der Anlage treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.04.1988 einschließlich Anlage und aller hierzu ergangener Nachträge außer Kraft.

Burg (Mosel), den 20.11.2015

Johannes Conrad Ortsbürgermeister

  • Die I. Satzungsänderung vom 20.03.2023 zu II. 1. b) und II. 2. b) der Anlage tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (25.03.2023) in Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Burg (Mosel)

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a.) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 400,00 € b.) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 500,00 €
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Größe 50 x 50 cm) 150,00 €
  3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 300,00 €
  4. Für die Abgrenzung von Grabreihen durch die Gemeinde werden Gebühren nach den tatsächlichen Kosten erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach den gesamten nach der Fertigstellung der Grababgrenzung verbleibenden Ruhefrist aller Gräber in der betreffenden Reihe und der Ruhezeit des jeweiligen Grabes. Die Restruhezeiten werden auf volle Jahre ab- oder aufgerundet

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelwahlgrabstätte 750,00 € bb) eine Doppelwahlgrabstätte 2.000,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 30,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 80,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres."

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelurnenwahlgrabstätte 200,00 € bb) eine Doppelurnenwahlgrabstätte 500,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für aa) eine Einzelurnenwahlgrabstätte 10,00 € bb) eine Doppelurnenwahlgrabstätte 25,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres."

c.) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Reihengräber a) für Verstorbene unter 5 Jahren und Totgeburten 200,00 €

b) für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 250,00 € 2. Wahlgräber a) Einzelwahlgrab 250,00 € b) Doppelwahlgrab je Beisetzung 400,00 € 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber - je Beisetzung 100,00 € 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen wird ein Zuschlag berechnet von a) an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 100 v. H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Gebeinen

  1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten aa) vor Ablauf der Ruhefrist 310,00 € bb) nach Ablauf der Ruhefrist 245,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab aa) vor Ablauf der Ruhefrist 740,00 € bb) nach Ablauf der Ruhefrist 370,00 € c) für das Ausgraben von Aschen 200,00 €
  1. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gem. III. dieser Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhoben.
  2. Die Ausgrabungen und Umbettungen sind von einem Beerdigungsinstitut durchzuführen. Die unter IV. 1a) – c) dieser Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren sind anzuwenden.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.a) für eine auf dem Friedhof durchgeführte Bestattung 100,00 € b) bei Überführung der Leiche nach anderen Friedhöfen für jeden angefangenen Tag (0,00 Uhr — 24,00 Uhr) eine Gebühr von 50,00 € c) für die Verwahrung einer Urne bis zur Beisetzung 50,00 €

VI. Genehmigungen und sonstige Gebühren

  1. a) für die Genehmigung eines Grabmales und zur Einfassung 10,00 € b) für die Ausfertigung einer Zweitschrift einer in Verlust geratenen Graberwerbsurkunde 10,00 €
  2. Die Gebühr für das Abräumen und Einebnen von Grabstellen wird wie folgt festgesetzt a) Reihengrab 300,00 € b) Einzelwahlgrab 300,00 € c) Doppelwahlgrab 400,00 € d) Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab 100,00 €

Die aufgeführten Gebührensätze werden im Abstand von 5 Jahren an den Lebenshaltungsindex angepasst.

Original-Gebührenordnung als PDF

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