Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebühren für die Grabherstellung
- Für die Herstellung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 401,94 € b) Reihengrab für Erwachsene
- auch als Rasengräber - 624,63 € c) Doppelgräber (ohne Herstellung von Trennwänden) Erstbelegung - 624,63 € Zweitbelegung - 706,11 € d) Urnen-Reihengräber – je Bestattung 353,05 € e) Bestattung in einer Grabkammer - je Bestattung 706,11 € f) Grab für Frühgeborene bis 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkindern bis zu einem Alter von einem Jahr 0,00 €
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Zur Grabherstellung gehören das Abstecken, Ausheben, Ausschmücken und Verfüllen der Grabstelle sowie die Beisetzung der Leiche (ohne Trägerstellung und Abfuhr des nicht benötigten Erdaushubs).
-
Die Herstellung der Trennwände bei Doppelgräbern wird durch die Gemeinde veranlasst und nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
-
Die Gebühren für die Abfuhr des nicht benötigten Erdaushubs betragen Je Grabstelle 65 €
§ 3 Gebühren für die Nutzung und Pflege von Grabstätten
Gebühren für die Nutzung und Pflege von Grabstätten
- Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzel-Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren 698,30 €
b) Einzel-Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 810,03 €
c) Doppelgräber 1.703,91 €
d) zusätzliche Nutzung eines belegten Reihengrabes für eine Urnenbestattung 279,34 €
e) Urnengräber innerhalb eines Urnengrabfeldes 837,98 €
f) Einzel - Rasengräber 1.368,71 €
g) Anonyme - Urnenrasengräber 837,98 €
h) Grabkammern (einschl. Umrandung) 1.290,51 €
i) Grab für Frühgeborene bis 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkindern bis zu einem Alter von einem Jahr 0,00 €
Die Gebühren beinhalten auch die Kosten für die gesetzlich angeordnete jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit und das Abräumen des Grabmals nach Aufgabe des Grabes einschließlich der Entsorgungskosten des Abraums.
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ist eine Gebühr pro Jahr zu entrichten von:
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| Einzelreihengrab | 27,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab ( 2-stellig ) | 56,80 € |
| Rasengrab | 45,62 € |
| Urnengrab ( 2-stellig ) | 41,90 € |
| Kindergrab | 23,28 € |
| Grabkammer ( 2 -stellig ) | 86,03 € |
| Tot- u. Fehlgeburten | 40,95 € |
| 3) Für die zusätzliche Nutzung mit einem weiteren Grabmal ist eine Gebühr zu entrichten von | 195 € |
| 4) Als Grabstelle gilt der Teil des Grabes, in dem nach der Friedhofssatzung die Beisetzung einer Leiche zulässig ist. |
Für das Ausgraben und Umbetten wird die doppelte Grabherstellungsgebühr berechnet.
§ 5
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen und Aufbahrungsstätten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) Für die einmalige Benutzung der Friedhofskapellen einschließlich der darin befindlichen Aufbahrungsräume | 335,36 € |
|---|---|
| 2) Für die einmalige Benutzung der Friedhofskapellen ohne Aufbahrungsräume | 201,92 € |
| 3) Für die einmalige Benutzung der Aufbahrungsstätten-/ räume | 133,44 € |
| 4) Für die Nutzung der Kühlanlage pro Tag | 10,00 € |
§ 6
Gebühren für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten
Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte auf Antrag eines Nutzungsberechtigten werden folgende Gebühren erhoben:
pro Jahr noch verbleibende Ruhefrist und Grabstelle
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Erdgrab Urnengrab
53,13 € 26,57 €
§ 7 Zusatzgebühr für die Bestattung an Samstagen
Zusatzgebühr für die Bestattung an Samstagen
Für die Bestattung an Samstagen wird eine Zusatzgebühr erhoben von 280,00 €
§ 8 Paragraph 8
Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtiger ist, a) wer die der Gebühr zugrunde liegende Leistung beantragt hat oder in Anspruch nimmt oder b) wer die Zahlung der Gebühr durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Paragraph 9
Gebührenerhebung und Fälligkeit
(1) Über die zu zahlenden Gebühren erhalten die Gebührenpflichtigen einen Gebührenbescheid. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an die Gemeindekasse zu zahlen. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765).
§ 10 Paragraph 10
Gebührenerlass
Gebühren, deren Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde, können im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 11 Paragraph 11
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) und dem Ausfüh-
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rungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26.03.1960 (GV. NRW S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 646).
§ 12 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe vom 15.10.2003 sowie die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2006 außer Kraft.
*) Anmerkung
Die 1. Nachtragssatzung ist am 20.12.2012 in Kraft getreten.
Die 2. Änderungssatzung ist am 09.10.2022 in Kraft getreten.
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