Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
-
Bestattungsbezirke sind die einzelnen Ortsteile in ihren Gemarkungsgrenzen.
-
Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, oder b. Eltern, Kinder, oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
-
Friedhöfe und Friedhofsteile können aus zwingendem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
-
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließungen das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Doppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
-
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.
-
Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Friedhofssatzung
Seite 3
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
-
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/-Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzdoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
-
Die Friedhöfe sind von 7.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr.
-
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennendem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
-
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
-
Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
-
Innerhalb der Friedhöfe ist es nicht erlaubt:
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden,
- in der Nähe von Beerdigungen zu rauchen,
- Druckschriften ohne Genehmigung der Gemeinde zu verteilen,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern oder wegzuwerfen,
- die Friedhöfe sowie ihre Einrichtungen und Anlagen (Ruhebänke) zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen, Grabflächen oder Grabeinfassungen zu betreten,
Friedhofssatzung
Seite 4
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Beerdigungen Arbeiten auszuführen,
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße zu verwenden,
- während Beerdigungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren,
- chemische Unkrautvertilgungsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu verwenden.
- Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck eines Friedhofs oder der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
-
Die Herstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch Gewerbetreibende erfolgen. Steinmetze, Bildhauer und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
-
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragssteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragssteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Ein Antragssteller des Handwerks hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
-
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung kann befristet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten.
-
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie haben hierzu eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Verwaltung nachzuweisen.
-
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Sonntagen und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten untersagt.
-
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Plätzen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
Friedhofssatzung
Seite 5
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
-
Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
-
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
-
Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde u.a.) beizufügen.
-
Wird die Zweitbestattung bzw. Beisetzung in einer Doppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
-
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
-
Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattungen fest. Bestattungen finden regelmäßig von Montag bis Freitag, auf Wunsch auch samstags, statt. Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestellten Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes, die/der nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
-
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert
Friedhofssatzung
Seite 6
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
werden. Bei Erdbestattungen ist hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Gesundheitsamt erforderlich.
- Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür den Hinterbliebenen eine entsprechende Bescheinigung aus.
§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
-
Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die/der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sargloser Bestattung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
-
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten ( Särge, Urnen und Überurnen,) deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Urnen und Überurnen müssen biologisch abbaubar sein. Dies ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
-
Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
-
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
Friedhofssatzung
Seite 7
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m und bei der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten mindestens 0,50 m.
-
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Doppelgräbern sind die einzelnen Grabstellen durch Einbau einer Mittelwand voneinander zu trennen.
-
Bei der Zweitbelegung von Doppelgräbern hat der/die Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der zweiten Grabstelle Grabmale, Umrandung usw. durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n zu erstatten.
-
Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort zu schließen. Es darf erst nach einer von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder belegt werden
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen 30 Jahre.
(1) Die Ruhezeit beträgt für Aschenurnen 15 Jahre.
-
Die Ruhezeit beträgt bei Grabkammerbestattungen 15 Jahre.
-
Die Ruhezeit beträgt für Fehl- und Totgeborene 20 Jahre
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
-
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
-
Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Hierzu zählt, wenn die/der Verstorbene zu Lebzeiten hierzu sein Einverständnis erklärt hat.
Friedhofssatzung
Seite 8
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Alle Umbettungen – mit Ausnahme von Amts wegen – erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Einzelgrabstätten der jeweilige Unterhaltspflichtige der Grabstätte; bei Doppelgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
-
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt. Die Verwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
-
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
-
Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
-
Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
-
Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
-
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
-
Die Reihengrabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Einzelgräber b) Reihengrabstätten für Doppelgräber c) Reihengrabstätten für Urnen ( bis zu 2 Urnen/Grab ) d) Reihengrabstätten für anonyme Urnen ( Einzelgräber ) e) Urnengrabstätten im Bestattungswald f) Reihengrabstätten in Grabkammern ( bis zu 2 Bestattungen/Kammer) g) Reihengrabstätten für Rasengräber ( Einzelgräber ) h) Reihengrabstätten für Fehl- und Totgeborene i) Reihengrabstätten für Urnenrasengräber
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall
Friedhofssatzung
Seite 9
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
für die Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit zugeteilt werden.
- Es besteht kein Anspruch auf die Vorhaltung jeder Grabart auf jedem Friedhof.
§ 14 Reihengrabstätten als Einzelgrab
Reihengrabstätten als Einzelgrab
-
Es werden eingerichtet: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Tot- und Fehlgeburten), b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an, c. Reihengrabfelder für Rasengräber d. Reihengrabfelder für Fehl- und Totgeborene
-
In jeder Einzel-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer solchen Grabstätte zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines gleichzeitig verstorbenen Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (Zusätzliche Urne im Einzelgrab – siehe § 16 Abs. 3)
-
Es werden Reihengrabfelder als Rasengrabstätten eingerichtet. Diese Grabstätten sind mit einem Grabmal zu versehen (§ 20 Abs. 2). Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
-
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Einzel-Reihengrabstätte ist möglich. Über derartige Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 15 Reihengrabstätten als Doppelgrab
Reihengrabstätten als Doppelgrab
-
Es werden eingerichtet: a. Reihengrabfelder für Erdbestattungen b. Reihengrabfelder für Grabkammerbestattungen
-
Nutzungsrechte an Doppelgräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Beim Ersterwerb muss der/die Hinterbliebene mindestens 65 Jahre alt sein. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Doppelgrab wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Inanspruchnahme des Grabes.
Friedhofssatzung
Seite 10
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes weist die Gemeinde die Nutzungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung hin.
-
Übersteigt bei der weiteren Belegung eines Doppelgrabes die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Die Verlängerung ist für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.
-
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Eine unter a) bis i) fallende Person kann das Nutzungsrecht ausschlagen, wenn eine andere Person Haupterbe ist. Bei Ausschlagung des Nutzungsrechtes wird der Haupterbe Nutzungsberechtigter.
-
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Abs. 5 gilt in Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Doppelgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (Zusätzliche Urne in belegten Reihengrabstätten siehe § 16 Abs. 3 )
Friedhofssatzung
Seite 11
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
-
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich möglich. Über derartige Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall
§ 16 Paragraph 16
Urnengrabstätten
-
Aschenurnen werden in der Regel in Urnen-Reihengrabstätten beigesetzt. Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab wird auf die Dauer von 20 Jahren vergeben.
-
Aschenurnen können auch in Urnen-Rasengräbern auf dem Friedhof in Burbach beigesetzt werden. Diese Rasengräber gibt es als Urnen-Rasengrab mit Platte, sowie auch als anonymes Rasengrab
-
In einem Urnen-Reihengrab können bis zu zwei Urnen (bei anonymen Urnengräbern und Baumbestattungen nur eine Urne) bestattet werden. Sofern bei der Zweitbelegung die Ruhefrist (15 Jahre) die Nutzungszeit (20 Jahre) übersteigt, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes zumindest bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zweite Urne, gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr vorzunehmen.
-
Eine Aschenurne darf auch in belegten Reihengrabstätten beigesetzt werden. Bei Einzel-Reihengrabstätten ist dies nur möglich, wenn noch eine Restnutzungsdauer von mindestens 15 Jahren besteht.
-
Die Beisetzung von Ascheurnen kann auch im Rahmen der Baumbestattung auf den Friedhöfen in Holzhausen und Wahlbach erfolgen. Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich des Baumes bis zu zwölf Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird analog den übrigen Urnenbeisetzungen auf den gemeindlichen Friedhöfen ein Nutzungsrecht auf 20 Jahre festgesetzt. Der Begräbnisplatz kann unter den dafür vorgesehenen Bäumen frei gewählt werden. Der Erwerb eines Begräbnisplatzes ist jedoch erst nach Ableben der/des Beizusetzenden möglich. Abweichend von § 2 Abs. 2 dieser Satzung können im Rahmen der Baumbestattung auch Personen beigesetzt werden, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Gemeinde Burbach waren.
-
Die Vorschriften für Reihengrabstätten gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Friedhofssatzung
Seite 12
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
§ 17 Reihengrabstätten für Fehl- und Totgeborene
Reihengrabstätten für Fehl- und Totgeborene
Fehlgeborene (unter 500 Gr. ) und Totgeborene ( über 500 Gr. bis einschl. 6 Wochen nach der Geburt ) können auch auf einem besonderen Grabfeld auf dem Friedhof Holzhausen beigesetzt werden.
Für beide Bestattungsarten sind jeweils getrennte Grabreihen angelegt. Die Bestattung erfolgt in geeigneten Särgen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften
Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
-
Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen neben Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall auch Edelstahl und Glas verwendet werden.
-
Im Fall von Grabmalen und Einfassungen aus Naturstein, ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999, über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird ( Positivliste ), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
-
Die Anbringung von Inschriften, Ornamenten, Symbolen und Lichtbildern, die der
Friedhofssatzung
Seite 13
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
Würde des Friedhofes nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Lichtbilder werden auf den Grabmalen in einer Größe von max. 9 x 13 cm zugelassen.
- Stehende Grabmale sollen mindestens 12 cm, ab 1 m Höhe mindestens 18 cm stark sein.
Im Übrigen gilt § 21. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- Grabeinfassungen müssen ein Außenmaß haben von:
a) Einzelgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Größe: 0,70 m x 1,40 m
b) Einzelgrabstätten für Personen über 5 Jahren
Größe: 0,90 m x 2,00 m
c) Doppelgrabstätten:
Größe: 2,10 m x 2,00 m
d) Urnengräber als Urnen-Reihengrab
Größe: 1,00 m x 1,00 m
e) Urnengräber als Urnen-Rasengräber
Größe: 1,00 m x 0,50 m
f) Einzelgräber für Fehlgeburten
Größe: 0,30 m x 0,50 m
g) Einzelgräber für Totgeborene
Größe: 0,80 m x 1,00 m
§ 20 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
-
Für Doppelgräber in Grabkammern gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Die Grabeinfassungen bei den Grabkammern werden durch die Friedhofsverwaltung erstellt. Die Bepflanzung der Gräber darf nur mit bodendeckenden Gewächsen in Verbindung mit Blumenschmuck erfolgen. Die Aufstellung von Blumenschalen ist gestattet. Grababdeckplatten und Grundplatten vor dem Stein sind nicht zulässig.
-
Auf Rasengräbern sind am Kopfende Grabmale mit einer Grundfläche von 0,90 m Breite x 0,70 m Tiefe zu errichten und rundum mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Natursteinplatten zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen sind. Die Fläche dieser Mähkante ist in die vorgeschriebene Grundfläche einzurechnen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig
Friedhofssatzung
Seite 14
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Auf Urnen-Rasengräbern sind mittig Grabplatten in einer Größe von 0,60 m x 0,50 m bodengleich zu verlegen. Auf den Platten darf kein Stein oder figürlicher Schmuck fest installiert werden. Urnen-Rasengräber können mit max. zwei Urnen belegt werden.
-
Anonyme Urnengräber werden auf einem besonderen Rasengrabfeld der Reihe nach belegt. Es gibt keinen namentlichen Hinweis auf die/den Verstorbene/n. An dem vorhandenen Gedenkstein können kleine Andenken abgelegt werden.
-
Bei dem Grabfeld für Fehl- und Totgeborene handelt es sich um eine Rasenfläche mit je einer Belegungsfläche für beide Grabarten. Es gibt keinen namentlichen Hinweis. An der vorhandenen, gemeinsamen Gedenkstätte können kleine Andenken abgelegt werden.
-
Im Bestattungswald werden die Urnen im Abstand von ca. 1,50 m vom Stamm beigesetzt. Die Belegung erfolgt entsprechend der Skala auf einem Uhrenziffernblatt. Grabmale oder Platten jeder Art sind nicht zulässig. Die Gemeinde lässt ein Namensschild mit Geburts- und Sterbedaten anfertigen, welches an einem vorhandenen Metallring um den Baumstamm befestigt wird. Außer bei der Beisetzung, dürfen am Baum keine Blumen, Blumenschalen oder figürliche Andenken abgelegt, aufgehängt bzw. gepflanzt werden. Der Grabschmuck ist spätestens nach einer Woche zu beseitigen, ansonsten wird dieser vom Bauhof entfernt.
-
Im Übrigen gelten die Regelungen nach dieser Satzung.
§ 21 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
-
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
-
Den Anträgen sind beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Vorderansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Beschriftung. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzlich Seitenansicht, Grundriss- oder Schnittzeichnungen dem Antrag beizufügen oder auf Anforderung nachzureichen.
Friedhofssatzung
Seite 15
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Bei Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten auf ihren Antrag hin von der Friedhofsverwaltung mitgeteilt, wie die Grabstelle bezüglich der Einfassung, Bepflanzung und des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung herzurichten ist.
-
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
-
Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafel oder Holzkreuze zulässig. Sie sind spätestens nach 12 Monaten zu entfernen.
-
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung errichtete Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Verfügungs-/Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 22 Paragraph 22
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten vor dem Abladen der genehmigte Entwurf vorzulegen.
Wenn die angelieferten Materialien von der Genehmigung abweichen, darf die Anlage nicht errichtet werden.
§ 23 Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
-
Die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen anderer Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien).
-
Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 Abs. 3.
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung
Friedhofssatzung
Seite 16
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in sauberem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist hierfür bei Einzelgrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
-
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen, treffen. Auf den ordnungswidrigen Zustand wird durch öffentliche Bekanntmachung und einem Aufkleber auf dem Grabmal hingewiesen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Burbach ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen bzw. sonstiger baulicher Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Gemeinde Burbach trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernen/Einebnen
-
Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Vorgesehene Einebnungen wird die Friedhofsverwaltung 6 Monate vor Durchführung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde bekannt machen. In dieser Zeit können die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen von den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten entfernt werden. Geschieht dies nicht, fällt die gesamte Grabstätte entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Herrichtung und Unterhaltung
Friedhofssatzung
Seite 17
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
-
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
-
Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
-
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablaufen der Ruhezeit oder der Nutzungsrechtes.
-
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
-
Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. Spätestens nach 12 Monaten sind die Grabstätten einschließlich Einfassung und Grabmal endgültig fertig zu stellen.
-
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es ist insbesondere nicht erlaubt, um Grabstätten herum Platten oder sonstige Befestigungen zu legen, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
-
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
-
Abfälle sind getrennt zu sammeln, Kunststoffe und Metalle, kompostierfähige Abfälle sowie der Restmüll sind den hierfür von der Gemeinde auf den Friedhöfen jeweils bereitgestellten Behältern zuzuführen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
- Wird eine Einzelgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche ( § 25 Abs. 3 ) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die
Friedhofssatzung
Seite 18
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
- Für Doppelgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In der Aufforderung zur Instandsetzung ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 28 Friedhofshallen und Aufbahrungsstätten
Friedhofshallen und Aufbahrungsstätten
- Die Aufbahrungsräume in den Friedhofshallen und die Aufbahrungsstätten dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen obliegt dem Bestattungsinstitut.
- Leichen von an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen unverzüglich in einen geschlossenen Sarg in den Aufbahrungsraum gebracht werden. In einem solchen Fall bedürfen der Zutritt in diesen Raum und die Besichtigung der Leiche zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 Trauerfeier
Trauerfeier
- Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss der Würde des Ortes entsprechen. Sie ist vor der Beerdigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
VIII. Schlussvorschriften
Friedhofssatzung
Seite 19
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung und die Abwicklung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
-
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
-
Neben den regelmäßigen Grabsteinkontrollen durch die Gemeinde, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte einer Grabstätte den darauf errichteten Grabstein dahingehend zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchtigen (Haftung gemäß § 24 Abs. 2).
-
Die Gewerbetreibenden haften gemäß § 7 Abs. 4.
§ 32 Paragraph 32
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- gegen die Bestimmung des § 6 Abs.1 – 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung gemäß § 7 Abs.1 ausübt,
- entgegen § 8 Abs. 1 eine Bestattung nicht unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzeigt,
- die Bestimmungen des § 19 bezüglich des zu verwendenden Materials, der Stärke der Grabmale und der Größe der Grabeinfassung nicht einhält,
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter die Vorschriften des § 20 bezüglich der Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
- als Verfügungs-/Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung gemäß § 21 errichtet oder verändert,
- Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand gemäß § 24 Abs. 1 hält,
- gemäß § 26 Abs. 8 Abfälle nicht trennt,
- Grabstätten gemäß § 27 vernachlässigt.
Friedhofssatzung
Seite 20
Ortsrecht der Gemeinde Burbach—
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295)) findet Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.06.2006 sowie alle Nachtragssatzungen außer Kraft.
*) Anmerkung
Die 1. Änderungssatzung ist am 10.10.2021 in Kraft getreten.
—Friedhofssatzung
Seite 21