ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bützow (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bützow

Satzung (Originalwortlaut)

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bützow
18246 Bützow
Kirchenstraße 4
Beschluss zur Stilllegung
der Teilfläche des Bützower Friedhofes "Am Rostocker Tor" als Bestattungsplatz
Auf Grund des § 37 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bützow. hat der
Kirchengemeinderat den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss für den Friedhof in
Bützow, Am Rostocker Tor am 26.04.2023 gefasst:
Beschluss:
Die Teilfläche des Bützower
Friedhofs "Am Rostocker Tor",
Gemarkung Bützow, Flur 10,
Flurstück 67 mit einer Größe
von 3.273 m2 (laut Grafik) wird
zu Bestattungszwecken
stillgelegt.
Bei Grabstätten deren
Nutzungsdauer beendet ist, ist
eine Verlängerung des
Nutzungsrechts nicht mehr
möglich.
Bestehende Nutzungsrechte an
Grabstätten, deren Ruhefrist
noch nicht abgelaufen ist,
bleiben so lange erhalten, bis
die letzte Ruhefrist abgelaufen
ist.
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FStacftll
Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen
ist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle.
In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat am
(Isl^me in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge
meinderates
(Name in Blockschrift)
weiteres Mitglied des Kirchenge­
meinderates

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof in Bützow vom 17.06.2026

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Bützow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

# Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Gleichstellung
§ 8 Inkrafttreten

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung konnen, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilen Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

# § 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

1

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

# § 4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

# § 5
Gebührenhöhe

# 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofssatzung an

# Reihengrabstätten

-Erwerbsgebühr für Säre je Grabbreite für 25 Jahre 350,00 EUR
-Erwerbsgebnir fur Urnen je Grabbreite fur 25 Jahre 270,00 EUR

# Wahlgrabstätten

-Erwerbsgebnir fur Säre je Grabbreite fur 25 Jahre 600,00 EUR
-Erwerbsgebnir fur Urnen je Grabbreite fur 25 Jahre 460,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer 24,00 EUR
Wahlgrabstätte für Säre je Grabbreite und Jahr
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer 18,40 EUR
Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr

# Urnengemeinschaftsanlagen

-Erwerbsgebühr Urnengemeinschaftsanlage Eichenhain für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.750,00 EUR

-Erwerbsgebühr Urnengemeinschaftsanlage für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.550,00 EUR

-Erwerbsgebühr Urnengemeinschaftsanlage mit Stele für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.800,00 EUR

-Erwerbsgebühr Partnergrab am Rhododendron für 2 Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 3.760,00 EUR

-Kosten für die Namensnennung je Beisetzung im Partnergrab 460,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Partnergrab am Rhododendron für 2 Urnen je Grabbreite und Jahr 82,00 EUR

# Rasengrabstätten

-Erwerbsgebnir Rasenwahlgrab fur Urnen je Grabbreite fur 25 Jahre 2.225,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab fur Urnen je Grabbreite und Jahr 89,00 EUR

-Erwerbsgebühr Rasenreihengrab für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.925,00 EUR

-Erwerbsgebnir Rasenwahlgrab fur Sarg und Urne je Grabbreite fur 25 Jahre 2.575,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab für Sarg und Urne je Grabbreite und Jahr 103,00 EUR

-Erwerbsgebühr Partner-Rasenwahlgrab für Sarg und Urne 4.175,00 EUR

2

je Grabbreite für 25 Jahre

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Partner-Rasenwahlgrab 167,00 EUR
für Sarg und Urne je Grabbreite und Jahr

# Baumgrabstätten

-Erwerbsgebühr Einzelgrab an der Buche für Urnen 1.700,00 EUR
je Grabbreite für 25 Jahre
-Kosten für die Namensnennung je Beisetzung 200,00 EUR

-Erwerbsgebühr Partnergrab an der Buche für 2 Urnen 2.000,00 EUR
je Grabbreite für 25 Jahre
-Kosten für die Namensnennung je Beisetzung 200,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Partnergrab an 64,00 EUR der Buche für 2 Urnen je Grabbreite und Jahr

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

# 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofs-
unterhaltungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Versicherung
b) Unterhaltung und Reparatur von Fahrzeugen
c) Betriebsmittel
d) Wasser- und Müllkosten
e) Geräte und Werkzeuge
f) Personalkosten
g) Anteilige Verwaltungskosten
h) Verkehrssicherungspflichten

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

# 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes nach schriftlicher
Genehmigung des Friedhofsträgers

Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabbreite 22,00 EUR
(zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)

Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die
verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben.

4. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wahlgrabsätte in Rasenlage
Gebühr einer Wahlgrabstätte in Rasenlage pro Jahr und Grabbreite 22,00 EUR
(zuzüglich der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und den Friedhofsunterhaltungsgebühren)

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

# 5. Gebühren für die Beisetzung/Bestattung

-Aushebung einer Gruft für eine Sargbestattung 390,00 EUR
-Aushebung einer Gruft für eine Urnenbeisetzung 230,00 EUR
-Bereitstellung eines Trägers, je Träger 40,00 EUR
-Bereitstellung Musikbox/Lautsprecher 40,00 EUR

# 6. Benutzungsgebühren

Benutzung der Trauerhalle (inkl. Ausgestaltung und Reinigung) 200,00 EUR

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## 7. Verwaltungsgebühren

| Bestattungsgebühr je Bestattung | 180,00 EUR |
| --- | --- |
| Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 15,00 EUR |
| Genehmigungsgebühr für eine Umbettung | 150,00 EUR |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 35,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 35,00 EUR |
| Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung/Friedhofssatzung | 3,00 EUR |

## 8. Gebühren für Ausgrabungen

| Gebühr zur Ausgrabung einer Urne | 285,00 EUR |
| --- | --- |

## § 6
Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

## § 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

## § 8
Gleichstellung

Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Friedhofsgebührensatzung beziehen sich auf alle Geschlechter.

## § 9
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 30.06.2022 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow am 17.06.2026

(Unterschrift)
(Name in Blockschrift)

(Unterschrift)
(Name in Blockschrift)

Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 29. Juni 2026

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Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bützow

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