Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn in der Fassung vom 16.12.1999 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin/der Antragsteller
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(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Falle a) die Antragstellerin/der Antragsteller und b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Büttelborn gegenüber zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als GesamtschuldnerInnen.
- Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Gebühren
Die Höhe der Gebühren im einzelnen ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
§ 5
Sonstige Gebühren
Für in der Gebührenordnung nicht aufgeführte Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand (Sach- und Personalkosten).
§ 6
Rechtsbehelfe
- Gegen die Erhebung von Gebühren aufgrund dieser Gebührenordnung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand Büttelborn zu erheben.
- Durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 7
Beitreibung
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 8 Paragraph 8
Stundung und Erlaß von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren auf Antrag gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
Die Satzung zur 3. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Büttelborn, den 20.07.2005
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn
… Horst Gölzenleuchter -Bürgermeister-