Friedhofssatzung – Büttelborn

Vollständige Friedhofssatzung für Büttelborn.

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Eigentum

Die Friedhöfe in den Ortsteilen Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden sind Eigentum der Gemeinde Büttelborn.

§ 2 Verwaltung

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 a Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabststellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 Schließung/Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen und Nutzungsumfang

Die Besucherinnen und Besucher der gemeindlichen Friedhöfe unterwerfen sich beim Betreten der Friedhöfe dieser Friedhofsordnung.

(1) Die Besucherinnen und Besucher haben sich auf den Friedhofen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhofe

  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

  2. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 7

  3. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

  4. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

  5. sich als unbeteiligte Zuschauerinnen und Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,

  6. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen

  7. Abraum und Abfälle aller Art, die bei der Grabpflege anfallen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist.

  8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  9. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

  10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Wer den vorgenannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann durch Beauftragte der Gemeinde zum Verlassen des Friedhofes veranlasst und bei Nichtverlassen des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebracht werden. (5) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen

auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattungszeiten Trauerhalle Bestattungsfristen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Bestattungen finden von montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 10:00 Uhrstatt. Freitags ab 12:00 Uhr sind Urnenbestattungen ohne Friedhofspersonal nur durch eingewiesene und durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Bestatter möglich. (3) In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (4) Die Trauerhallen stehen für Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung. (5) Trauerfeiern sind nur in der Trauerhalle zulässig. (6) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Bei der Berechnung dieser Höchstfrist bleiben Sonnabende, Sonn- oder Feiertage außer Ansatz. Die Höchstfrist kann übersritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Sie gilt nicht für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden. (7) Urnen sind innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 9 Leichenhalle Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllen des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 2 Stunden vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die verstorbene Person, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 10 Ausheben der Gräber, einsenken und bestatten

(1) Beerdigungen und Urnenbeisetzungen dürfen nur vom Friedhofspersonal vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Gräber werden ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (3) Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des Sarges der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt. (4) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,65 m. (5) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. (6) Das Ausgraben einer Leiche oder das Öffnen eines Grabes, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.

§ 11 Ruhefrist/Nutzungszeit

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Säre und Urnen auf dem Friedhof in dem Ortsteil Worfelden 25 Jahre und auf den Friedhofen in den Ortsteilen Böttelborn und Klein-Gerau 20 Jahre. (2) Die Nutzungszeit für Reihengräber, Wahlgräber, Urnennischen in Urnenwänden, Urnenreihengraber, Urnenwahlgraber, Urnenwiesengräber, Urnengemeinschaftsgraber und anonyme Gräber wird auf 20 Jahre festgelegt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener werden in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs bestattet. (4) Überschreitet bei weiteren Beisetzungen in Grabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnendoppelnischen in Urnenwänden d) Urnenreihengraber e) Urnenwahlgraber f) anonyme Urnengräber g) anonyme Reihengräber h) Urnenwiesengrabstätten i) Urnengemeinschaftsgrabstätten

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Böttelborn. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer, der Lage nach, bestimmten Grabstände oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung. Das Nutzungsrecht wird durch die Aushändigung der Verleihungsrkunde erworben. Diese Urkunde wird durch die Friedhofsverwaltung ausgestellt. (3) Bei Beisetzungen darf während des Laufes der Ruhefrist in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche/Aschenurne beigesetzt werden. (4) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (5) Aschenurnen dürfen außer in Urnenwänden, Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern, Urnenwiesengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten auch in bereits bestehenden Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bestattet werden (6) In einer Wahlgrabstätte, die bereits mit einem Sarg belegt ist, kann zusätzlich 1 Urne je Grabstelle beigesetzt werden. (7) Grabstätten/Urnennischen dürfen anländlich eines Sterbefalles erworben werden. (8) Die Friedhofverwaltung kann bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstände oder eines Grabmals bis zu denen gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung Regelungen treffen.

(9) Trauergebinde und Kränze müssen grundsätzlich aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind spätestens 4 Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen. Für den Fall der Unterlassung, kann das Friedhofspersonal die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen oder gegebenenfalls beseitigen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten hat der zur Grabpflege Berechtigte zu tragen.

§ 13 Reihengräber und Kindergräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 11 der Satzung) der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

  1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Diese Grabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,30 m

  1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr: Diese Grabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,30 m

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden zwei- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. Das Nutzungsrecht wird vom Tage des Erwerbes an gerechnet. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes, ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung erneuert werden.

(2) Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung Urkunde ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(3) Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung in Wahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Erneuerung des Nutzungsrechts nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

(4) In einem Wahlgrab dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  • die Ehegattin und der Ehegatte der Nutzungsberechtigten
  • Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten
  • Geschwister

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden.

(5) In einer Wahlgrabstelle darf je Grabstelle eine Leiche und eine Aschenurne beigesetzt werden. Wenn die Ruhefrist für eine Grabstelle eines Wahlgrabes abgelaufen ist, kann in dieser Grabstelle eine weitere Bestattung vorgenommen werden.

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,30 m

Breite: 1,00 m (je Grabstelle)

Abstand: 0,30 m

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

§ 15 Urnengräber

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen.

In Urnenreihengrabern darf eine Urne beigesetzt werden.

Urnenreihengraber haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,20 m

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird. Es können zwei- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstellen erworben werden. Während der Nutzungszeit kann je Grabstelle eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden.

Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung in Urnenwahlgrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen.

Urnenwahlgräber haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,50 m (je Grabstelle)

Abstand: 0,20 m

(3) Urnennischen in Urnenwänden sind Grabstätten zur Beisetzung von maximal zwei Ascheurnen für die Dauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Überschreitet bei der zweiten Beisetzung in Urnennischen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

(4) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten an besonders ausgewiesenen Wiesenfeldern. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen. Es besteht die Möglichkeit zwei Urnen übereinander beizusetzen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur im Falle einer noch nicht vollständigen Belegung der Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung in Urnenwiesengrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Blumenschmuck direkt auf bzw. an der Grabstätte ist nur bei den Beisetzungen, für eine Dauer von höchstens 2 Wochen, gestattet. Eine Bepflanzung und das Ablegen/Abstellen von Grabschmuck, Grablichtern oder Gegenständen auf bzw. an der Grabstätte zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet. Für das Ablegen/Abstellen von Blumenschmuck, Grabschmuck, Grablichtern oder Gegenständen stehen ausgewiesene Flächen zur Verfügung. Bei anfallenden Pflegearbeiten durch die Gemeinde werden alle abgelegten/abgestellten Gegenstände auf bzw. an der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten entfernt (5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten zur Urnenbeisetzung in einer dafür ausgewiesenen Fläche. Eine namentliche Nennung erfolgt durch die Gemeinde auf/an einer gemeinsamen Stele/Tafel/Platte. Das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen/Abstellen von Blumenschmuck, Grabschmuck, Grablichtern oder Gegenständen ist nur auf der dafür ausgewiesenen Fläche gestattet.

§ 16 Grabstätten für anonyme Beisetzung

(1) Auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet wird eine in sich geschlossene Fläche (Grabanlage) ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen zur Verfügung gestellt. Es sind sowohl Körper- als auch Urnenbestattungen zulässig. Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.

§ 17 Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der für die Grabpflege Sorgeberechtigte oder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt und andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglich ordnungsgemäß hergerichtet und weiterhin unterhalten werden. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Im Falle der Zuwiderhandlung kann die Friedhofsverwaltung nach einer Frist von einer Woche diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen ggf. beseitigen setzen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten auferlegen. (6) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über. (7) Grabhügel dürfen die Höhe von 0,20 m nicht überschreiben. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so sind die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Sind die Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde und Aufkleber auf dem Grabmal. Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten abräumen, einebnen und begrünen halten. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die der Friedhofsverwaltung entstehenden Kosten für die Abräumung und Einebnung der Grabstätte hat der zur Grabpflege Berechtigte oder der Nutzungsberechtigte zu tragen. (9) Ein Anspruch auf Erwerb/Wiedererwerb einer bestimmten Grabstände/Urnennische besteht nicht. (10) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

(1) a) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. b) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff, nicht aber aus Kunststoff, hergestellt sein. c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. d) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden.

(2) Grababdeckplatten sind zulässig. Eine Verkürzung der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. (3) Auf den Grabmälern ist das Anbringen von Bildern der Verstorbenen bis zu einer Höhe von 0,10 m x 0,10 m zugelassen. (4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.

3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Her-stellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 19 Grabmale und sonstige Grabausstattungen

(1) Auf den Reihen- und Wahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche c) auf dreistelligen Grabstätten bis zu 2,00 m² Ansichtsfläche d) auf vier- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 2,60 m² Ansichtsfläche e) auf Kindergräbern bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche Stehende Grabmale für Erwachsene (mit oder ohne Sockel) dürfen nicht höher als 1,50 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Die Sockel, auf denen die Grabmale stehen, dürfen nicht höher als 0,25 m sein.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b) auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche c) auf dreistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche d) auf vier- und mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche

(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind unzulässig in Verbindung mit stehenden Grabmalen.

(4) Die individuelle Kennzeichnung einer Urnenwiesengrabstätte muss durch ein liegendes Grabmal (Inschriftplatte) aus Naturstein erfolgen. Die Grabplatte ist, in der Größe von 0,30 m x 0,40 m, bodenbündig in einem Kiesbett zu verlegen. Die Höhe (Stärke) muss mindestens 8 cm betragen. Für die Beschriftung dürfen keine aufgesetzten Buchstaben verwendet werden.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von (15 \times 30) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergebung, Kerzenhalter, besondere

Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Der Gemeindevorstand kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 2 und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen. (6) Das Zustimmungserfordernis ist gebührenpflichtig.

§ 21 Folgen bei friedhofswidriger Gestaltung

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. (2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht von Grabdenkmälern, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabdenkmälern, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind die Bestimmungen des Merkblattes für die Standsicherheit von Grabmälern, erarbeitet vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zu beachten. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte ist/sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin sorgfältig zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht, und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden. (4) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte ist/sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder deutliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach öffentlicher Bekanntmachung

das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

§ 23 Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefristen bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten und Urnennischen oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen vom Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten binnen eines Monats zu entfernen. Die Grabräumung ist der Friedhofsverwaltung vor Abräumung anzuzeigen. Kommt der Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder bauliche Anlage zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten zu tragen.

Nach Ablauf der Nutzungsfrist der Urnenwiesengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung geräumt.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird auf dem Grabfeld für namenlose Beisetzung auf einem Friedhof im Gemeindegebiet in wurdiger Weise der Erde über-geben (5) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen davon wird einen Monat vorher öffentlichbekanntgegeben.

§ 24 Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlagen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. (3) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstandes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung einer Leiche von der schriftlichen Erlaubnis der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Grabmale und ihr Zubehör konnen nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der neuen Grababteilung verstoßen. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen können nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung von zugelassenen Pietaten ausgeführrt werden. (5) Ist die Ruhefrist für Leichen oder Urnen abgelaufen, ist eine Umbettung nicht mehr möglich. (6) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so haben sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. (7) Durch Umbettungen werden die festgesetzten Ruhefristen nicht beeinträchtigt. (8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Bereits gezahlte Gebühren werden weder angerechnet noch erstattet.

§ 25 Grabpflege gegen Gebühr

ersatzlos gestrichen.

§ 26 Genehmigungspflicht

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt werden.

§ 27 Listen und Verzeichnisse

(1) Es werden folgende Listen geführt:

  1. ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber und Urnenkammern,
  2. eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen,
  3. ein Verzeichnis nach § 23 Abs. 3 der Friedhofsordnung.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne und Belegungspläne sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 29 Ordnungswidrigkeit

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Gebote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist gem. § 5 Abs.2 HGO der Gemeindevorstand.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 6 Abs. (2) 3 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 6 Abs. (2) 6 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 6 Abs. (2) 9 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 6 Abs. (2) 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 7 (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 7 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- Euro bis 1.000,- Euro (§17 Abs 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- Euro geahndet werden.

§ 30 Schluss- und Übergangsvorschriften

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 31 Inkrafttreten

Die 6. Änderung der Friedhofsordnung vom 12.06.2024 der Gemeinde Büttelborn tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Büttelborn, den 12.06.2024

der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn

Marcus Merkel Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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