Gebührenordnung – Bürstadt

Vollständige Gebührenordnung für Bürstadt.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 7 Bestattungsgebühren

  1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 100,– b. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr € 1.064,–
  2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes / Baumbestattungsfeld, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab / Baumbestattungsfeld sowie das Absenken der Urne folgende Gebühren erhoben: € 325,–
  3. Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: € 160,–
  4. Sofortige Tieferlegung eines Sarges in einem Wahlgrab oder einem Rasenreihengrab € 468,–
  5. Nachträgliche Tieferlegung eines Sarges in einem Wahlgrab oder einem Rasenreihengrab € 1.702,–

§ 8 Gebühren für Einzel- oder Sonderleistungen

Für Einzel- oder Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Nutzung einer Trauerhalle € 280,–
2. Nutzung einer Leichen-/Kühlzelle, je angefangenem Tag € 61,–
3. Nutzung und Reinigung des Sezierraumes, je Leiche € 204,–
4. Umbettung eines Sarges innerhalb des Friedhofes € 2.032,–
5. Umbettung eines Sarges in eine andere Stadt € 1.016,–
6. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes € 610,–
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7. Umbettung einer Urne in eine andere Stadt € 305,–
8. Hilfskraft für eine Leichenöffnung nach Anfall und Stundensatz
9. Bestattung außerhalb der festgesetzten Zeiten Zuschlag: 10 % der Bestattungskosten

§ 9 Gebühren für Urnennischen- und Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) oder einer Urnennische durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

1. Kinder- oder Urnengrab ohne Grababdeckung € 183,–
2. Kinder- oder Urnengrab mit Grababdeckung € 274,–
3. Reihengrab ohne Grababdeckung € 329,–
4. Reihengrab mit Grababdeckung € 494,–
5. Einstelliges Wahlgrab ohne Grababdeckung € 366,–
6. Einstelliges Wahlgrab mit Grababdeckung € 549,–
7. Mehrstelliges Wahlgrab ohne Grababdeckung € 487,–
8. Mehrstelliges Wahlgrab mit Grababdeckung € 732,–
9. Urnennische in der Urnenwand
a. mit einer Urne € 55,–
b. mit zwei Urnen € 66,–

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Bürstadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

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a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte, jährlich € 80,– b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen sowie sonstigen Grabausstattungen, je Antrag € 54,– c) Für die Prüfung und Genehmigung der Anbringung einer Inschrift auf einer Abdeckplatte einer Urnennische, je Antrag € 54,– d) Bescheinigung für die Feuerbestattung € 10,– e) Ausstellung eines Leichenpasses € 31,– (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Bürstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Bürstadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bürstadt vom 01.07.2012.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bürstadt, 2021-10-05

Der Magistrat der Stadt Bürstadt

gez. Schader Bürgermeisterin

  • bekannt gemacht in Bürstädter Zeitung am 07.10.2021
  • bekannt gemacht im Südhessen-Morgen am 07.10.2021

Original-Gebührenordnung als PDF

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