Friedhofssatzung – Büren

Vollständige Friedhofssatzung für Büren.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Büren gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Ahden, Flughafenstraße b) Friedhof Brenken, Myraweg 13 c) Friedhof Büren, Siddinghäuser Straße d) Friedhof Eickhoff, Siebernweg e) Friedhof Harth, Hubertusstraße 1 f) Friedhof Hegensdorf, Alter Weg g) Friedhof Siddinghausen, Brüggengärten h) Friedhof Steinhausen, Friedhofstraße i) Friedhof Weiberg, Volbrexener Straße j) Friedhof Weine, Michaelstraße k) Friedhof Wewelsburg, Heckweg (2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Büren. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Büren waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Büren sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die städtischen Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb haben alle Einwohner das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechende Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 40 dieser Satzung.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Ortschaften. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll, welche auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zum Zeitpunkt der Bestattung nicht zur Verfügung steht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 5 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Die Außerdienststellung ist die Schließung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles, durch die weitere Beisetzungen untersagt werden, ohne dass dadurch der Bestand des Friedhofes als anstaltlich verwaltete öffentliche Sache berührt wird. Durch Entwidmung eines Friedhofes wird diesem seine Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, entzogen. Die Außerdienststellung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist bei Reihengrabstätten den erreichbaren Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten – soweit sie bekannt und erreichbar sind – einen Monat vorher mitzuteilen. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den Nutzungsberechtigten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 6 Natur- und Umweltschutz

(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. (2) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt. (3) Die Verwendung von Kunststoffen, Asphalt- und Bitumenpappen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen sowie bei der Gestaltung und Pflege von Grabstätten, insbesondere in Kränzen, Gestecken, Gebinden, Grabschmuck, ist nicht gestattet mit Ausnahme von Vasen und Grablichtern.

Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Abfallbeseitigung

(1) Kompostierfähiges organisches Material ist getrennt in die dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behälter zu bringen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z.B. Grablichter oder Blumentöpfe sind in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu werfen. (2) Transportverpackungen von Pflanzen, z.B. Kunststoffstiegen und sonstige nicht kompostierbare Behältnisse, sind wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes umweltgerecht zu entsorgen. (3) Friedhofsfremde Abfälle (z.B. Hausmüll, Gartenabfälle) dürfen nicht auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehene Behälter entsorgt werden.

Ordnungsvorschriften

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Das Befahren der Friedhofswege ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender, für die von der Friedhofsverwaltung eine vorherige Genehmigung erteilt worden ist. Das Befahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Für Beschädigungen an Wegen und anderen Friedhofsanlagen durch das Befahren haften die Halter des Fahrzeuges und die Fahrer gesamtschuldnerisch. An Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Fahrwege mit Fahrzeugen nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet. (4) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, jedoch dem Friedhofszweck dienende Veranstaltungen, ist mindestens 3 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung die Zustimmung einzuholen. (5) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können.

Insbesondere ist verboten:

a) die Ruhe des Friedhofes und der Trauerfeiern zu stören, b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blinden- und Therapiehunde c) Pflanzungen und Rasenflächen unbefugt zu betreten, d) die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Grabstätten, Grabmale, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen, zu bekleben oder zu beschmutzen, e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder für den Verkauf bzw. die Dienstleistungen in irgendeiner Form zu werben, f) Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen, g) Druckschriften, Flugblätter und dergleichen zu verteilen, ausgenommen sind die im Rahmen der Bestattungsfeier üblichen Drucksachen (Totenzettel u. ä.), h) zu lärmen, zu spielen, Jogging und sonstige sportliche Übungen zu betreiben oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen, i) zu rauchen, j) sich dort aufzuhalten in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, k) Schieß-, Wurf-, Schleudergeräte und dergleichen zu benutzen, soweit nicht aus besonderem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,

Ordnungsvorschriften

l) Stühle oder Bänke an und auf Grabstätten aufzustellen, m) gewerbsmäßig ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen und nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zu fotografieren oder n) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 10 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren und

Ordnungsvorschriften

c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

Bestattungsvorschriften

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer schon früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Termine für Trauerfeiern und Beisetzungen, Art der Bestattung und Ort der Grabstelle werden im Einvernehmen mit den Angehörigen / Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Nach Möglichkeit sind die Wünsche der Hinterbliebenen zu berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Beisetzungen. Samstags können Bestattungen ab 9.00 Uhr stattfinden, die Arbeiten am Grab sollen spätestens um 13.00 Uhr abgeschlossen sein. Montags bis freitags sollen die Trauerfeiern in der festgesetzten Sommerzeit spätestens um 14.30 Uhr beginnen, in der festgesetzten Winterzeit spätestens um 14.00 Uhr. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. (5) Bestattungen sind innerhalb der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung und im Feuerbestattungsgesetz genannten Fristen vorzunehmen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 12 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In jedem Falle muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind: Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,50 m

Bestattungsvorschriften

b) Särge für Personen vom 6. Lebensjahr an: Länge: 2,10 m; Breite: 0,80 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zur Kenntnis zu geben. (4) Aschen dürfen nur in biologisch abbaubaren Aschenkapseln mit biologisch abbaubaren Überurnen (Schmuckurnen) beigesetzt werden.

§ 13 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nur für den Friedhof in Eickhoff kann die Friedhofsverwaltung auf Wunsch des Trauerhauses Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen (Nachbarschaftshilfe). (2) Für die Größe der Gräber, den Abstand zwischen den Gräbern und für die Grabtiefe gelten die gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Nutzungsberechtigte hat vorhandenes Grabzubehör (Blumen, Pflanzen usw.) vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Für durch die Friedhofsverwaltung entfernte Bepflanzung oder Grabzubehör besteht kein Ersatzanspruch gegenüber der Friedhofsverwaltung. Die Wiederherrichtung der Grabstätte ist Sache des Nutzungsberechtigten.

§ 14 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht und bei Aschenbeisetzungen 20 Jahre, in allen anderen Fällen 25 Jahre.

§ 15 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen unabweisbarer Gründe zulässig. Erdbestattete Verstorbene werden in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist innerhalb des Stadtgebietes nur aus dringendem öffentlichem Interesse umgebettet. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Büren nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur gemeinsam (einvernehmlich) gestellt werden. Die Umbettung hat unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes zu erfolgen. Außerdem ist bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde nach § 18 Abs. 2 vorzulegen.

Grabstätten

(4) Bei Entzug von Nutzungsrechten gem. § 4 können Leichen oder Aschen, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September nicht durchgeführt. (6) Die Gebühren der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Mehrere Antragsteller haften gesamtschuldnerisch. (7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt nach erfolgter Ausbettung. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Grabstätten

IV. Grabstätten

§ 16 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Büren. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten für Sargbestattungen
  • Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
  • ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
  • ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
  • personifiziertes Gemeinschaftsfeld für Sargbestattung
  • personifiziertes Gemeinschaftsfeld für Urnenbestattung
  • Baumbestattung / naturnahe Bestattung Auf dem Friedhof Büren zusätzlich:
  • namenlose Reihengrabstätten für Sargbestattungen
  • namenlose Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
  • Kolumbarium (Urnenwand) Auf den Friedhöfen Steinhausen, Brenken und Hegensdorf zusätzlich:
  • Kolumbarium (Urnenwand) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen, Containerstellplätze, Wasserzapfstellen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Die Verantwortlichen haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub, zu dulden. (5) Die Verantwortlichen haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Todes eines Verantwortlichen haben die nunmehr Verantwortlichen dies entsprechend mitzuteilen und die sonstige Mitteilungspflicht zu erfüllen. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsverwaltung nicht ersatzpflichtig.

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden zur Verfügung gestellt a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c) Reihengrabfelder für Urnenbestattungen,

Grabstätten

d) Reihengrabstätte im personifizierten Gemeinschaftsfeld für Sarg- oder Urnenbestattungen, e) Reihengrabstätten in der Baumbestattung / naturnahen Bestattung für Urnenbestattungen, f) nur auf dem Friedhof Büren: Reihengrabfelder für namenlose Sarg- oder Urnenbestattungen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. Ausnahmen können gem. Abs. 4 zugelassen werden. (4) In einer Erwachsenenreihengrabstätte für Erdbestattung dürfen ausnahmsweise bestattet werden a) ein Erwachsenensarg und die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, wenn die Ruhezeit der zuvor Bestatteten nicht überschritten wird, b) ein Erwachsenensarg und eine Urne, wenn die Ruhezeit der aufzusetzenden Urne die Ruhezeit der zuerst bestatteten Leiche nicht übersteigt, Diese Regelungen gelten nur, wenn es sich bei den zu bestattenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehegatten oder in gerader Linie verwandten Personen handelt. Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (6) Für die Dauer der Ruhezeit haben die Angehörigen das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maßgabe dieser Satzung, aber auch die entsprechende Pflegepflicht. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig angelegt werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gegeben. Bis zur Abräumung des Feldes kann den Angehörigen gestattet werden, die Reihengrabstätten weiter zu pflegen. Nicht abgeräumte Grabmale, sonstige Grabaufbauten, Grabschmuck und dergleichen gehen nach Ablauf der vorstehenden Frist in das Eigentum der Stadt über.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben wird und deren Lage von der Friedhofsverwaltung gemeinsam mit den Erwerbern des Nutzungsrechts bestimmt werden. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, maximal bis zu vier Stellen, vergeben. (2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird auf Antrag nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Es entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. (3) In einstelligen Wahlgrabstätten kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht zu diesem Zeitpunkt für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit (§ 13) verlängert wird. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, kann diese Wahlgrabstätte vom Ablauf des alten Nutzungsrechtes an auf eine weitere Nutzungszeit nach Abs. 1 durch Zahlung der vollen Gebühr gemäß des jeweils gültigen

Grabstätten

Tarifes nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren wiedererworben werden.

(4) Bei Belegung der freien Grabstellen in mehrstelligen Wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit (§ 14) zu verlängern. Ausnahmsweise ist auf Antrag eine anteilige Verlängerung möglich, wenn Teilgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden und somit die Durchführung der Friedhofsplanung begünstigt wird. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Die Bestattung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit verlängert wird. Verlängerungen sind nur um volle Jahre möglich. In diesen Fällen ist die nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Verlängerungsgebühr für alle Grabstellen zu entrichten. (8) Ist das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte abgelaufen und besteht noch das Bestattungsrecht an einem freien Platz innerhalb dieser Grabstätte, ist die gesamte Wahlgrabstätte vom Ablauf des alten Nutzungsrechtes an auf eine weitere Nutzungszeit nach Abs. 1 durch Zahlung der Gebühr zu 100% gemäß des jeweils gültigen Tarifes nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren wieder zu erwerben; § 18 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.

Grabstätten

(9) Werden die Nutzungsgebühren für eine mehrstellige Wahlgrabstätte nicht fristgerecht geleistet, kann das Nutzungsrecht für die freien Stellen nach einmaliger schriftlicher Anmahnung entzogen werden. (10) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten (gepflegt) werden. Die gärtnerische Gestaltung hat nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen. (11) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, soll den zur Pflege Verpflichteten eine angemessene Frist zur Herrichtung gesetzt werden. Sind sie nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Pflege auch dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Wahlgrabstätte auf Kosten der Verpflichteten einzuebnen. (12) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit - bei mehrstelligen Wahlgrabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit - zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (14) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Verlängerung kann insbesondere bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei einer beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon verweigert werden. (15) In einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen darf zusätzlich 1 Urne pro Grabstelle bestattet werden. Die Ruhefristen gemäß § 14 sind einzuhalten und das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern.

§ 19 Aschenbeisetzungen / Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen, c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, d) im personifizierten Gemeinschaftsfeld für Urnenbestattungen e) im Reihengrabfeld für Urnenbestattungen im Bereich eines Baumes oder einer Baumgruppe (Baumbestattung / naturnahe Bestattung) f) im Kolumbarium (Urnenwand) (in Büren, Steinhausen, Brenken und Hegensdorf) g) namenlosen Reihengrabfeldern für Urnenbestattungen (nur in Büren). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage die Friedhofsverwaltung bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, maximal bis zu vier Stellen, vergeben.

Grabstätten

(4) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte wird auf Antrag nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Es entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. (5) In einstelligen Urnenwahlgrabstätten kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht zu diesem Zeitpunkt neu erworben wird. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, kann diese Urnenwahlgrabstätte vom Ablauf des alten Nutzungsrechtes an auf eine weitere Nutzungszeit nach Abs. 3 durch Zahlung der Gebühr zu 100% gemäß des jeweils gültigen Tarifs nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren wiedererworben werden. (6) Bei Belegung der freien Grabstellen in mehrstelligen Wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit (§ 14) zu verlängern. (7) Ist das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte abgelaufen und besteht noch das Bestattungsrecht an einem freien Platz innerhalb dieser Grabstätte, ist die gesamte Urnenwahlgrabstätte vom Ablauf des alten Nutzungsrechtes an auf eine weitere Nutzungszeit nach Abs. 3 durch Zahlung der Gebühr zu 100% gemäß des jeweils gültigen Tarifs nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren wiederzuerwerben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bleibt hiervon unberührt. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. (9) Auf begründetem Antrag hin ist es nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Grabstelle beizusetzen.

§ 20 Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen

(1) Auf dem Friedhof in Büren sind Flächen für namenlose Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten werden. (2) Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben. Bestattungen in diesen Grabflächen finden völlig anonym ohne Teilnahme von Angehörigen bzw. von einer Trauergemeinde statt. (3) Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht.

§ 21 Personifiziertes Gemeinschaftsfeld für Sarg- und Urnenbestattungen

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Büren werden personifizierte Gemeinschaftsfelder für die Beisetzung von Särgen und Urnen angelegt. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstelle für 1 Urne oder für 2 Urnen zu erwerben. (3) In der Sarggrabstätte besteht die Möglichkeit, auf den Sarg zusätzlich eine Urne beizusetzen. (4) Auf den Grabstellen der personifizierten Gemeinschaftsfelder müssen Schriftplatten aufgelegt werden. Für die Ausführung und Bearbeitung der Schriftplatten gelten die Bestimmungen des § 27.

Grabstätten

§ 22 Baumbestattung / Naturnahe Bestattung

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Büren werden Baumbestattungen / naturnahe Bestattungen in Form von Urnenbestattungen eingerichtet. Diese Felder werden für jeden Friedhof in einem Gehölzstreifen oder unter einem Baum angelegt und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe der Bäume. (3) Die Lage der Grabstätten erfolgt in Abhängigkeit der Baum-/ Gehölzsituation möglichst in Absprache mit den Erwerbern. (4) Ein von der Verwaltung beschafftes einheitliches Schild aus Metall mit den Daten der Verstorbenen wird am Gedenkstein im Bereich der Baumbestattung befestigt. (5) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (6) Eine Ausbettung der Urnen wird nicht gestattet.

§ 23 Kolumbarium / Urnenwand

(1) Auf den Friedhöfen Büren, Steinhausen, Brenken und Hegensdorf wurden Kolumbarien aufgestellt. (2) In einer Kolumbariumkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Die Kolumbarienkammern sind Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Ist das Nutzungsrecht an der Kolumbariumkammer abgelaufen und besteht noch ein Bestattungsrecht an einem freien Platz innerhalb dieser Grabstätte, ist die Kammer vom Ablauf des alten Nutzungsrechtes an auf eine weitere Nutzungszeit nach Abs. 3 durch Zahlung der Gebühr zu 100% gemäß des jeweils gültigen Tarifs nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Büren wiederzuerwerben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bleibt hiervon unberührt. (5) Die Belegung der Kolumbariumkammern erfolgt der Reihe nach. (6) Das Niederlegen von Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. (7) Die Nutzungszeit kann gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung festgesetzten Gebühr verlängert werden. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung.

Gestaltung von Grabstätten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Der Standort der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung nach bestattungstechnischen Erfordernissen festgelegt. (3) Einfassungen der Grabstätten sind aus Natursteinen zulässig (s. § 26) oder durch Hecken, wenn deren Wuchshöhe maximal 0,40 m beträgt. (4) Grabhügel und -beete dürfen für alle Grabstättenarten nur bis zu 0,10 m hoch sein. (5) Firmenhinweise auf Grabstätten sowie an Grabdenkmalen und Einfassungen sind nicht zugelassen. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. (7) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hatte, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neuanlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Es ist nicht gestattet, in Grabstätten Grabgewölbe oder Abmauerungen anzulegen. (9) Alle Reihengräber und einstelligen Wahlgräber für Sargbestattung sind so anzulegen, dass von der Grabbreite von 1,30 m an jeder Seite 0,15 m für einen kleinen Weg zur Nachbargrabstelle freigehalten wird. Dieser Bereich ist mit Feinsplitt auszuführen.

§ 25 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen über die Grundsätze des § 24 hinaus in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Für Grabmale darf nur Naturstein, Holz, Schmiedereisen und Bronzeguss verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Gestaltung von Grabstätten

  • a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, jedoch müssen Steine allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

  • b) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

  • c) Das Betonfundament muss unter Berücksichtigung der endgültigen Höhenlage unterirdisch bleiben.

  • d) Schriften dürfen nur unauffällig „farblich getönt“ werden.

  • e) Lichtbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 13 cm zugelassen.(4) Auf allen Grabstätten sind entweder nur stehende oder nur liegende Grabmale erlaubt. Stehende Grabmale sind an der hinteren Begrenzung innerhalb der Grabfläche zu errichten.(5) Stehende Grabmale müssen im Interesse der Sicherheit der Friedhofsbesucher so fundamentiert sein, dass sie sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen können. Für die Standfestigkeit haftet der berechtigte Angehörige bzw. der Nutzungsberechtigte.(6) Für stehende Grabmale sind folgende Höchstmaße zulässig:
    (Legende: Höhe: h, Breite: b, maximale Ansichtsfläche: A)- a) auf Reihengrabstätten für Kinder bis 5 Jahre: 0,80 0,45 0,35

  • b) auf sonstigen Reihengrabstätten: 1,20 0,70 0,75

  • c) auf Urnenreihengrabstätten: 0,60 0,40 0,25

  • d) auf 1- und 2-stelligen Urnenwahlgrabstätten: 0,80 0,50 0,40

  • e) auf 3- und 4-stelligen Urnenwahlgrabstätten: 0,80 1,00 0,80

  • f) auf 1-stelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen: 1,30 0,70 0,70

  • g) auf 2-stelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen: 1,50 1,40 1,20

  • h) auf 3- und mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestatt.: 1,50 1,40 1,40(7) Durch liegende Grabmale bei Grabstätten für Erdbestattungen darf nicht mehr als 1/3 der Grabfläche abgedeckt werden.- a) für liegende Grabmale bei Grabstätten für Erdbeisetzungen sind folgende Maße zulässig:

  • i) auf Reihengrabstätten für Kinder: 0,70 0,40 0,24

  • ii) auf den sonstigen Reihengrabstätten: 1,60 0,70 1,10

  • iii) auf 2-stelligen Wahlgrabstätten: 1,60 1,40 2,00
    oder je Stelle: 1,60 0,70 1,10

  • iv) auf 3-stelligen Wahlgrabstätten: 1,60 1,60 2,50
    oder je Stelle: 1,60 0,70 1,10

  • b) für liegende Grabmale bei Urnengrabstätten sind folgende Maße zulässig:

  • i) auf Urnenreihengrabstätten: 0,70 0,70 0,49

  • ii) auf 1- und 2-stellig. Urnenwahlgrabstätten: 1,00 1,00 1,00

  • iii) auf 3- und 4-stellig. Urnenwahlgrabstätten: 1,00 2,00 2,00(8) Die Mindestdicke beträgt bei stehenden Grabmalen 0,14 m, bei liegenden Grabmalen mindestens 0,06 m.(9) Holzgrabzeichen dürfen mit einem farblosen Lack oder einer Lasur geschützt werden.

Gestaltung von Grabstätten

(10) Lampen, Schalen und Vasen aus Metall dürfen einen Natursockel haben, der in Material und Bearbeitung zum Grabmal passend aufgeführt sein muss. Er darf max. 0,10 m aus der Erde herausragen. (11) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 24 und unter Berücksichtigung handwerklicher und künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften zulassen. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale in besonderer Lage über Abs. 1-7 hinausgehende Anforderungen an Entwurf, Material und Ausführung stellen.

§ 26 Einfassungen

(1) Grabeinfassungen aus Natursteinen sind zugelassen. Kunststoffe oder Metalle sind nicht erlaubt. (2) Für Naturstein-Einfassungen werden folgende Maße festgesetzt:

Länge [m] Breite [m]
Reihengrabstätten für Kinder 1,20 0,60
Sonstige Reihengrabstätten 2,60 1,00 (s. § 24 (9))
Urnenreihengrabstätten 0,70 0,70
1- und 2-stelligen Urnenwahlgrabstätten 1,00 1,00
3- und 4-stelligen Urnenwahlgrabstätten 1,00 2,00
Wahlgrabstätten (Sargbeisetzung) für 1 Stellen 2,60 1,00 (s. § 24 (9))
Wahlgrabstätten (Sargbeisetzung) für 2 Stellen 2,60 2,60
Für 3 oder mehr Stellen entsprechend der Grabgröße
die Mindeststärke ist jeweils 0,04 m
die Höhe über Weg ist jeweils bis 0,10 m

§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In personifizierten Gemeinschaftsfeldern für Sarg- und Urnenbestattung gelten für die vorgeschriebenen Schriftplatten folgende Vorschriften: a) Die vorgeschriebene Größe der Schriftplatten für Grabstellen mit 1 oder 2 Urnen beträgt 40 cm x 40 cm. Die Plattendicke muss 0,04 m betragen – Mehrstärken sind möglich. Die Schriftplatte ist tragfähig zu unterbauen. Die Oberkante ist niveaugleich einzusetzen. b) Für Schriftplatten darf nur mittelgrau bis anthrazitfarbener Granit verwendet werden. c) Gestaltung und Bearbeitung:

  • Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Schliff ist möglich.
  • Die Kanten müssen gebrochen und die Ecken abgerundet sein.
  • Schrift, Ornament und Symbol dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Verwendung von Bildern, Lichtbildern oder dergleichen ist nicht gestattet. (2) Bei der Baumbestattung/naturnahen Bestattung wird auf schriftlichen Antrag ein von der Friedhofsverwaltung erstelltes Einheitsschild aus Metall, ca. 0,08 m x 0,02 m groß an einem im Bereich der Baumbestattung aufgestellten Stein angebracht.

Gestaltung von Grabstätten

(3) Beim Kolumbarium darf bei der von der Friedhofsverwaltung gestellten Frontplatte Schrift, Ornament und Symbol nur aus dem vollen Material herausgearbeitet werden. Die Verwendung von Bildern, Lichtbildern oder dergleichen ist nicht gestattet.

§ 28 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist von den Verfügungsberechtigten oder deren Beauftragten schriftlich unter Verwendung eines von der Friedhofsverwaltung bereit gehaltenen Vordrucks zu beantragen. Der Antrag ist von der fachlichen Leitung des mit der Ausführung beauftragten Gewerbebetriebes (§ 10) mit zu unterzeichnen. Mit den Arbeiten auf der Grabstätte darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 29 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 30 Fundamentierung, Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen und Einfassungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. (2) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Erfordernisse nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, so fordert sie die Verantwortlichen auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten das Grabmal niederlegen und für andere Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann dies ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbare Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen.

Gestaltung von Grabstätten

§ 31 Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in ordentlichem, insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) die Nutzungsberechtigten. (2) Die Friedhofsverwaltung hat sich durch jährliche Kontrollen von der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1, besonders vom verkehrssicheren Zustand der Grabmale, zu überzeugen. Wird festgestellt, dass die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet ist, wird dieses durch Hinweis auf der Grabstätte bekannt gegeben. Darüber hinaus soll nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen eine schriftliche Benachrichtigung der Verantwortlichen erfolgen. (3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Wird der gefahrbringende Zustand nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon niederzulegen oder Absperrungen anzubringen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand unter Abwägung der Gefahrensituation nicht vermeidbare Schäden an Grabmalen sowie an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen. Die Stadt wird abgebaute Gegenstände 3 Monate aufbewahren. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der insbesondere durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon bzw. durch sonstige Vernachlässigung der Verpflichtungen verursacht wird.

§ 32 Entfernung

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die abweichend von der Genehmigung nach § 28 aufgestellt worden sind, einen Monat nach Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte. Die entfernten Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen werden 3 Monate beim Bauhof der Stadt Büren zwischengelagert und gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Büren über. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Fundamente von den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist vom vorgesehenen Zeitpunkt der Entfernung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu benachrichtigen. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und der Bekanntgabe nach § 17

Gestaltung von Grabstätten

Abs. 8 bzw. § 18 Abs. 13 entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Büren.

(4) Künstlerisch, handwerklich oder geschichtsreich wertvolle Grabmale und sonstige baulichen Anlagen unterstehen dem Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden auf Vorschlag / Festsetzung der Friedhofsverwaltung in einem Verzeichnis geführt, das den Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung der Anlagen untersagen.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Herrichtung und Unterhaltung

  1. (1) Alle Grabstätten sind in würdiger Weise im Rahmen der Vorschriften des § 24 gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ordentlich zu pflegen und instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach kompostierfähigem (organischem) Material und nicht kompostierfähigem Restmüll in die dafür vorgesehenen Behälter zu bringen.
  2. (2) Die Verwendung von Kunststoffen, abdichtenden Stoffen (z.B. Asphalt- und Bitumenpappen) und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigem Grabschmuck einschl. Teilen davon sowie für Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grablichter.
  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4) Reihengrabstätten sollen innerhalb von 4 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
    Die Bepflanzungen dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m und auf Urnengrabstätten von 1,00 m nicht übersteigen.
  5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen für die Friedhöfe zugelassenen Gärtner beauftragen.
  6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb einer Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  7. (7) Bei der Herrichtung und Unterhaltung innerhalb eines personifizierten Gemeinschaftsfeldes kann der Grabschmuck (z.B. Kränze, Schalen, Kerzen) nach der Bestattung maximal 3 Monate auf der Grabstelle verbleiben. Danach ist sie frei zu räumen. Das Feld wird ausschließlich von der Stadt Büren als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Für das Aufstellen von Kerzen gibt es auf dem personifizierten Gemeinschaftsfeld einen gesonderten Bereich.
  8. (8) Bei Beisetzungen im Rahmen der Baumbestattung / naturnahen Bestattung ist kein Grabschmuck oder Ähnliches erlaubt.
    Der Bereich wird ausschließlich von der Stadt Büren angelegt und unterhalten.
  9. (9) Im Sockelbereich des Kolumbariums besteht die Möglichkeit, Grabschmuck in geringem Maße (z.B. eine Schale) aufzustellen und verantwortungsbewusst nach Verbrauch zu entsorgen.

Schlussvorschriften

§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Die Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise regelmäßig gepflegt werden (§ 33). Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen sie auf schriftliche Aufforderung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, wird für die Dauer von sechs Wochen ein Hinweis auf der Grabstätte angebracht. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte bzw. der Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verpflichteten abräumen und einebnen lassen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei nach dieser Satzung unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände entfernen. Die Stadt Büren ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet oder hierfür Ersatz zu leisten.

VIII. Überführung und Aufbewahrung der Leichen, Trauerfeiern

§ 35 Überführung, Aufbewahrung

Für die Überführung und Aufbewahrung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen müssen bei Einlieferung ordnungsgemäß eingesargt sein. Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Ausnahmen können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmen gestattet werden. (2) Jede Leichenzelle bzw. jeder Sarg ist mit den Angaben über den Namen der Verstorbenen sowie deren Wohnort zu versehen. Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestattungsunternehmen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten oder der Bestattung endgültig zu schließen. In der Friedhofskapelle sowie in Nebenräumen und Fluren dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum

Schlussvorschriften

und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.

§ 37 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, mit Ausnahme der Ortschaft Eickhoff), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbenen an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle mit eigenem Schmuckwerk kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen. (6) Die Friedhofskapellen der Stadt Büren sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene ausgerichtet, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.

IX. Schlussvorschriften

§ 38 Ausnahmen

Ausnahmen, die nach dieser Satzung vorgesehen sind, bedürfen eines schriftlichen Antrages und Entscheidung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und der Sinngehalt der Satzungsregelung nicht mit negativer Vorbildwirkung berührt ist.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 6 Abs. 3 Kunststoffe, Asphalt- und Bitumenpappen sowie sonstige nicht verrottbare Materialien bei Beisetzungen sowie der Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet, b) entgegen § 7 Abs. 1 kompostierfähiges, organisches Material nicht getrennt in den dafür aufgestellten und gekennzeichneten Behälter gibt, c) entgegen § 7 Abs. 3 friedhofsfremde Abfälle (z.B. Hausmüll, Gartenabfälle) in die auf dem Friedhof aufgestellten Behälter entsorgt,

Schlussvorschriften

d) entgegen § 9 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anforderungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet, e) entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung die Friedhofswege befährt, f) entgegen § 9 Abs. 5 sich so verhält, dass dadurch der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können, g) entgegen § 10 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung auf den Friedhöfen gewerbliche Tätigkeiten ausführt, h) entgegen § 10 Abs. 4 bei der Ausführung gewerblicher Tätigkeiten Abraum und Abfall auf den Friedhöfen belässt, i) entgegen § 12 Abs. 2 Särge nicht so abdichtet, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist, j) entgegen § 17 Abs. 7 eine Reihengrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig angelegt und nicht für die Dauer der Ruhezeit ordentlich pflegt, k) entgegen § 18 Abs. 10 eine Wahlgrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung würdig anlegt und nicht für die Dauer der Nutzungszeit ordentlich pflegt, l) entgegen § 24 Abs. 1 eine Grabstätte nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in einzelnen Teilen und in der Gesamtheit gewahrt wird, m) entgegen § 24 Abs. 3 eine Grabstätte durch Hecken abgrenzt, deren Wuchshöhe 0,40 m übersteigt, n) entgegen § 24 Abs. 4 Grabhügel und -beete höher als 0,10 m anlegt, o) entgegen § 25 Abs. 4 die Mindestdicke unterschritten wird, p) entgegen § 25 Abs. 6 und 7 die zulässigen Maße bei stehenden oder liegenden Grabmalen überschreitet, q) entgegen § 26 die zulässigen Maße für Grabeinfassungen überschreitet, r) entgegen § 28 Abs. 1 ein Grabmal ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert, s) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält, t) entgegen § 33 Abs. 4 die maximale Höhe bei Bepflanzungen überschreitet, u) entgegen § 33 Abs. 7 der Grabschmuck auf der Grabstätte im personifizierten Gemeinschaftsfeld länger als 3 Monate verbleibt, v) entgegen § 33 Abs. 8 Grabschmuck bei der Baumbestattung / naturnahen Bestattung niedergelegt wird. (2) Vorstehende im Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 40 Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen hervorgerufen werden oder durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl oder Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Friedhofswege. (2) Eine Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung nur auf den Hauptwegen der Friedhöfe anlässlich eines Beerdigungsfalles. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten.

Schlussvorschriften

(3) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Wurzelwachstum von vorhandenem Baumbestand an Grabeinrichtungen entstehen. Erwerber von Grabstätten sind über die Haftungsbegrenzungen beim Erwerb von Grabstätten unter vorhandenem Baumbestand zu informieren.

§ 41 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung mit Gebührentarif zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Büren zu entrichten bzw. Kostenersatz auf der Grundlage dieser Satzung zu leisten.

§ 42 Schlussbestimmungen

(1) Die personalbestimmten Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form (männlich/weiblich oder weiblich/männlich). (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Büren vom 01.01.2014 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck so nah wie möglich kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Büren, den 28. Dezember 2023

gez.

André Stadermann Allg. Vertreter des Bürgermeisters

Original-Satzung als PDF

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