Friedhofssatzung – Bünde

Vollständige Friedhofssatzung für Bünde.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) ¹Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bünde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  • Feldmarkfriedhof
  • Amtsfriedhof
  • Stadtfriedhof
  • Friedhof Hunnebrock
  • Friedhof Ahle
  • Friedhof Holsen
  • Friedhof Muckum
  • Friedhof Habighorst
  • Friedhof Ennigloh I (Wollfeldstraße)
  • Friedhof Ennigloh II (Holtackerweg)
  • Friedhof Dünne-Dorf
  • Friedhof Dünnerholz
  • Friedhof Spradow
  • Friedhof Südlengern-Heide
  • Friedhof Bustedt

(2) ¹Friedhofsträgerin ist die Stadt Bünde.

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§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) ¹Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bünde.

(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab).

(3) ¹Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, ²Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. ³Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

(4) ¹Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. ²Deshalb hat jeder das Recht, sie als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(5) ¹Auf dem Stadt- und Amtsfriedhof (Nordring), dem Friedhof Ennigloh I (Wollfeldstraße) und dem Friedhof Habighorst werden Nutzungsrechte an Grabstätten nicht mehr vergeben. ²Die vorhandenen Rechte an zu belegende Grabstellen können nur verlängert werden, sofern dies zur Sicherstellung der nach § 10 der Friedhofssatzung vorgeschriebenen Ruhezeiten erforderlich ist. ³Bestattungen auf diesen Friedhöfen werden nur noch vorgenommen, wenn ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte besteht. ⁴Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird jedoch die Bestattung von hinterbliebenen Ehegatten, bzw. Ehegattinnen, oder eingetragenen Lebenspartnern, bzw. Lebenspartnerinnen, in vorhandenen Familiengrabstätten zugelassen.

§ 3 Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

(1) ¹Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Stadt Bünde, als Friedhofsträgerin zugewiesen worden ist.

(2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Die Friedhofsträgerin kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

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§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. ²Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsträgerin verlangen. ⁴Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. ⁵Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. ⁶Im Fall des Satzes 4 zahlt die Friedhofsträgerin an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. ⁷Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsträgerin in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) ¹Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) ¹Die Friedhöfe sind bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) ¹Die Friedhofsträgerin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) ¹Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsträgerin und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen, zu lagern oder Alkohol zu konsumieren;

(3) ¹Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) ¹Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(5) ¹Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

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(2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsträgerin auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ³Die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Einbruch der Dunkelheit, jedoch spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. ³Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(4) ¹Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Arbeitsplätze und Wegeflächen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsträgerin ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. ³Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsträgerin gleich.

(6) ¹Die Friedhofsträgerin kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

  2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren, zu montieren und

  3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

³Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und

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der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ⁵Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsträgerin ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

(7) ¹Kennzeichnungen von Grabstätten durch Namens- oder Firmenschilder dürfen das Höchstmaß 6 x 3 cm nicht übersteigen und nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) ¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsträgerin anzumelden. ²Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. ³Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) ¹Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) ¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung von Urnen oder Aschen erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(4) ¹Die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. ²Bestattungen und Beisetzungen können von Montag bis Freitag durchgeführt werden.

(5) ¹Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. ²Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

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§ 9 Paragraph 9

Grabbereitung

(1) ¹Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsträgerin oder Personen, die hierzu aufgrund eines mit der Stadt Bünde abgeschlossenen Vertrages verpflichtet sind, ausgehoben und verfüllt. ²Der Transport der Toten, bzw. Trägerdienste auf dem Friedhof werden durch die Bestattungsunternehmen geregelt. ³Die Friedhofsträgerin kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) ¹Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) ¹Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. ²Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch die Friedhofsträgerin erforderlich ist, gilt § 23 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 23 Absätze 5 und 6 entsprechend.

(5) ¹Für zwangsläufig entstehende Schäden, die bei einer Bestattung an der eigenen Grabstätte oder an Nachbargrabstätten entstehen, haftet der Bestattungspflichtige. ²Grabmale, die bei einer Bestattung hinderlich sind, hat der Bestattungspflichtige vor Ausheben der Gruft auf seine Kosten entfernen zu lassen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

¹Die Ruhezeit beträgt:

  • für Verstorbene über 5 Jahre 30 Jahre,
  • für Verstorbene bis zu 5 Jahren 25 Jahre,
  • für Urnen 25 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten und ihre Belegung

Schutz der Totenruhe

(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ²Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. ³Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsträgerin.

(2) ¹Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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(3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ²Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. ³Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. ⁴Die Befugnisse der Friedhofsträgerin zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. ²Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. ³Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) ¹Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) ¹Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ²Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 Arten und Maße der Grabstätten

Arten und Maße der Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben. ³Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) ¹Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Pflegefreie Rasenreihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen c) Familienbaum für Urnenbestattungen d) Pflegefreie Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen e) Aschestreufeld (Amtsfriedhof) f) Ehrengrabstätten g) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain h) Anonyme Urnengrabstätten i) Kindergrabstätte

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(3) ¹Die unter Abs. 2 genannten Grabstätten stehen nicht vollständig auf jedem der unter § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. ²Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder einer Grabart auf einem bestimmten Friedhof sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Maße der angebotenen Grabstätten

a) ¹Pflegefreie Rasenreihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen Sarg Länge 250 cm, Breite 125 cm Urne Länge 125 cm, Breite 125 cm b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen Maße wie a) c) Familienbaum für Urnenbestattungen 24 m² für 6 Urnen d) Pflegefreie Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen Sarg Länge 250 cm, Breite 125 cm Maße wie a) e) Aschestreufeld (Amtsfriedhof) Verstreuung auf 1,5 m² f) Ehrengrabstätten g) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain Urne 1,5 m² im Umkreis des Bestattungsbaumes h) Anonyme Urnengrabstätten Länge 50 cm, Breite 50 cm i) Kindergrabstätte Sarg für Personen bis 5 Jahre: Länge 120 cm, Breite 60 cm

²Auf alten Friedhofsteilen besteht bei Erdgräbern kein Anspruch auf Einhaltung dieser Maße. ³Liegen diese unter den Abmessungen von 250/125 cm, so können hieraus keine Ansprüche, auch nicht auf Gebührenermäßigung, hergeleitet werden, wenn bei äußerster Nutzung der Gräber die Bestattung von Leichen erwachsener Personen möglich ist.

⁴Urnengräber für vier Urnen (100 x 100 cm) werden ab Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr angeboten, können aber weiter genutzt werden (Altfallregelung).

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§ 13 Paragraph 13

Erdreihengrabstätten/ Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) ¹Erdrasenreihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einzelnen Erdrasenreihengrabstätten ist nicht möglich. ³Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Doppel-Erdreihenrasengrabstätten ist erforderlich, wenn die letzte Beisetzung erfolgt.

(2) ¹Es werden Rasenreihengrabfelder eingerichtet für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) ¹In jeder Erdrasenreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden.

(4) ¹In Gemeinschaftsgrabanlagen wird abhängig von der Gestaltung (Stelen, Bäume, Bestattungshain u.a.) auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Särge oder von 25 Jahren für Urnen verliehen (vgl. §14 Absatz 4 Satz 1). ²Bei Voraberwerb ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wenn eine Beisetzung erfolgt (vgl. §14 Absatz 6 bis7). ³In den Gemeinschaftsanlagen darf pro Grab jeweils ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. ⁴Eine Ausnahme gilt für Doppel-, bzw. Partnergrabstätten (vgl. §13 Absatz 1 Satz 3).

(5) ¹Das Nutzungsrecht in einer Gemeinschaftsgrabanlage entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

§ 14 Paragraph 14

Erdwahlgrabstätten

(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Die Friedhofsträgerin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) ¹Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. ³Die Friedhofsträgerin kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

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(3) ¹Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ²In einem Erdwahlgrab kann ab Inkrafttreten dieser Satzung bei neu vergebenen oder bei Wiedererwerb ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein Toter oder alternativ zwei Urnen beigesetzt werden. ³Eine Urnenentnahme wegen gewünschter Sargbeisetzung ist nicht möglich, da hierdurch die Totenruhe gestört wird. ⁴Bei voll mit Särgen belegten Erdwahlgrabstätten können zusätzlich zwei Urnen pro Grab beigesetzt werden. ⁵Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. ⁶Sofern das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, darf auch noch eine dritte oder vierte Urne pro Grab beigesetzt werden (Altfallregelung).

(4) ¹Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. ²Jede Änderung der Anschrift der/ des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsträgerin umgehend mitzuteilen.

(6) ¹Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

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i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

$^{3}$Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. $^{4}$Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen und zwar ohne besondere Aufforderung.

$^{5}$Geschieht das nicht, so wird nach der Entscheidung der Friedhofsträgerin die Grabstätte demjenigen zugeschrieben, der sich als einer der gesetzlichen Erben ausweist und zwar ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Erben des Wahlgraberwerbers und Nutzungsberechtigten. $^{6}$Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, so fällt das Nutzungsrecht an die Stadt Bünde zurück.

(8) $^{1}$Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. $^{2}$Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(9) $^{1}$Jede(r) neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. $^{2}$Jede Änderung der Anschrift ist der Friedhofsträgerin umgehend mitzuteilen.

(10) $^{1}$Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) $^{1}$Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung der Gebühren besteht nicht. $^{2}$Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. $^{3}$Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. $^{4}$Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Pflege der abgeräumten Grabstätte durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist.

(12) $^{1}$Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. $^{2}$Wird die Grabstätte nicht abgeräumt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. $^{3}$Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen zu verwahren.

(13) $^{1}$Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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§ 15 Paragraph 15

Durchführung von Bestattungen

(1) ¹Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. ²Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf. ³Dies gilt bei islamischen Bestattungen auf dem muslimischen Gräberfeld.

(2) ¹Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein; die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen. ²Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) ¹Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. ²Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 16 Paragraph 16

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) ¹Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenrasenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten an Familienbäumen d) Pflegefreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen, e) Pflegefreie Urnengrabstätten im Bestattungshain, f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, g) Aschestreufeld, h) Anonyme Urnenreihengrabstätten.

(2) ¹Urnenrasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einzelnen Urnenrasenreihengrabstätten ist nicht möglich. ³§ 13 Absatz 3 gilt entsprechend. ⁴Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Doppel-Urnenrasenreihengrabstätten ist erforderlich, wenn die letzte Beisetzung erfolgt.

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(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden in der Regel anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Die Friedhofsträgerin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁴In einem Urnenwahlgrab können ab Inkrafttreten dieser Satzung bei neu vergebenen oder neu erworbenen Nutzungsrechten bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. ⁵Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. ⁶Sofern das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (100 x 100 cm) vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, darf auch noch eine dritte oder vierte Urne beigesetzt werden (Altfallregelung). ⁷Die Ausführungen zur Nutzung von Wahlgrabstätten in § 14 Abs. 4 bis 12 gelten hier entsprechend.

(4) ¹Für Urnengrabstätten an Familienbäumen kann vorab ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen werden. ²An einem Familienbaum können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. ³Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. ⁴Die Ausführungen zur Nutzung von Wahlgrabstätten in § 14 Abs. 4 bis 11 gelten hier entsprechend.

(5) ¹In Urnengemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag Nutzungsrechte für eine oder mehrere Urnen erworben werden, bei einer Gemeinschaftsgrabstätte mit Urnenerdröhren nur Doppel-Urnenplätze. ²Die gärtnerische Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsträgerin. ³Die Niederlegung von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür eingerichteten zentralen Ablagestellen möglich.

(6) ¹Im Baumbestattungshain werden Urnen im Umfeld von Bäumen beigesetzt, auf Antrag können Nutzungsrechte für eine oder mehrere Urnen erworben werden. ²Eine Kennzeichnung an den Bäumen erfolgt nicht. Namensplatten in Blattform mit Name, Geburts- und Sterbejahr sind im Preis inbegriffen, sie werden am Rand des Hains an Stelen angebracht. ³Die Niederlegung von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür eingerichteten zentralen Ablagestellen möglich.

(7) ¹In anonymen Urnenreihengrabstätten werden die beizusetzenden Urnen ohne Angehörige an einer nur der Friedhofsträgerin bekannten Stelle innerhalb der Gemeinschaftsanlagen beigesetzt. ²Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle zulässig. ³Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsträgerin.

(8) ¹Auf einem Aschestreufeld wird die Totenasche durch Verstreuung beigesetzt, wenn der/ die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. ²Der Friedhofsträgerin ist vor der Verstreuung ein entsprechender Nachweis vorzulegen. ³Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

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§ 17 Paragraph 17

Pflegefreie Grabstätten

(1) ¹Pflegefreie Rasenreihengrabstätten sind ohne gärtnerische Gestaltung. ²Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen, dessen Pflege durch die Friedhofsträgerin erfolgt. ³Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig. ⁴Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle zulässig. ⁵Jede Sarg- oder Urnen-Rasenreihen-grabstätte wird von der Stadt Bünde mit einer Grabplatte mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen versehen. ⁶Über Art und Größe der Grabplatten entscheidet die Friedhofsträgerin.

(2) ¹Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen werden im Auftrag der Friedhofsträgerin gärtnerisch gestaltet und gepflegt (Flächen mit Bodendeckerpflanzung werden entkrautet und ggfls. zurückgeschnitten, dadurch entstehende Kosten sind in den Benutzungsgebühren bereits enthalten). ²Die Kennzeichnung der Beisetzungsstelle erfolgt durch Kissensteine oder Stelen, die auf Wunsch beschriftete werden können. ³Das Niederlegen von Grabschmuck ist in beschränktem Rahmen an den Grabmalen erlaubt. ⁴In machen Anlagen kann eine Teilfläche von den Nutzungsberechtigten selbst gepflegt werden.

(3) ¹Grabstätten an Familienbäumen werden im Auftrag der Friedhofsträgerin im Umfeld von Einzelbäumen angelegt mit einer Untersaat aus Blühwiese oder einer Abdeckung mit geeignetem Material (z. B. Rindenmulch). ²Auf Antrag können beschriftete Kissensteine zur Kennzeichnung niedergelegt werden.

(4) ¹Im Bestattungshain wird die Urne im Umfeld eines Baumes beigesetzt, die Pflege übernimmt die Friedhofsträgerin. ²Namensplatten in Blattform mit Name, Geburts- und Sterbejahr werden am Rand des Hains an Stelen angebracht. ³Die Niederlegung von Blumen und Grabschmuck ist nur an diesen dafür eingerichteten zentralen Ablagestellen möglich.

(5) ¹Bei Urnenbestattungen darf die Asche ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen (bevorzugt aus Holz oder einem Naturfaserverbundstoff) beigesetzt werden.

(6) ¹Die Kissensteine, Grabplatten und Namensplatten in Blattform, gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Friedhofsträgerin über, wenn keine anderslautende Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten getroffen wurde.

§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

¹Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Bünde.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Erstgestaltung und Ausrichtung

(1) ¹Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für pflegefreie Grabstätten (dazu gehören Rasenreihengrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen, die Familienbäume, das Aschestreufeld und der Bestattungshain).

(2) ¹Jede Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb sowie nach Beisetzung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. ²Die Gehölze auf einer Grabstätte dürfen eine Höhe von 2,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. ³Die Pflanzung von Bäumen ist nicht gestattet.

(3) ¹Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdwahlgrabstätten (dazu gehören auch Abdeckungen mit Vlies und Kies) ist nur für ein Drittel der Oberfläche pro Grab zulässig damit der Verwesungsprozess nicht gestört wird. ²Grababdeckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, werden geduldet, dürfen aber nicht erneuert werden. ³Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu erwarten ist. ⁴Die Friedhofsträgerin kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(4) ¹Aus ökologischen Gründen darf bei den neuen Urnenwahlgräbern (125 x 125 cm) die Oberfläche nur zur Hälfte mit Platten oder Vlies und Kies abgedeckt werden. ²Die andere Hälfte ist gärtnerisch und versickerungsfähig zu gestalten. ³Die bislang genehmigten kompletten Abdeckungen der Urnengräber (100 x 100 cm) haben Bestandsschutz. ⁴Ab Inkrafttreten dieser Satzung werden Komplettabdeckungen nicht mehr genehmigt.

(5) ¹Auf dem muslimischen Gräberfeld auf dem Friedhof Ennigloh II dürfen keine Bilder, Figuren oder Skulpturen aufgestellt werden, die ein Lebewesen darstellen. ²Die Ausrichtung der Gräber erfolgt von Nordosten nach Südwesten. ³Der Kopf liegt im Südwesten.

(6) ¹Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 20 Material, Größe, Gestaltung der Grabmale

Material, Größe, Gestaltung der Grabmale

(1) ¹Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, und Metall verwendet werden. ²Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
  2. Nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten die nicht unter Abs. 1 Satz 1 aufgeführt sind, wie insbesondere Beton, Glas, Emaille, Lackanstriche oder Kunststoffe.

(2) ¹Auf Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Kernmaße
Höhe Breite Stärke
1. Auf Kinderreihengrabstätte
a) Stehende Grabmale bis 60 cm bis 35 cm 12-14 cm
b) Kissensteine bis 35 cm bis 35 cm 6 cm

2. Auf Einzelwahlgrabstätten

a) Stehende Grabmale bis 130 cm bis 65 cm 12-14 cm ab einer Höhe von 100 cm ist eine Stärke von 16 cm erforderlich b) Liegende Grabmale

  • Kissenstein Ansichtsfläche max. 0,4 m² 6-12 cm
  • Liegende Grabplatten max. 1/3 der Gesamtfläche 3 cm (max. 1,04 m²)

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Kernmaße

Höhe Breite Stärke

3. Auf Wahlgrabstätten mit zwei oder mehr Stellen

a) Stehende Grabmale bis 130 cm bis 65 cm 12-14 cm
- Breitsteine bis 90 cm bis 120 cm 12-14 cm
ab einer Höhe von 100 cm ist eine Stärke von 16 cm erforderlich
b) Liegende Grabmale
- Kissenstein Ansichtsfläche max. 0,5 m² 6-12 cm
- Liegende Grabplatten max. 1/3 der Gesamtfläche (max. 1,04 m²/Stelle) 3 cm

4. Urnenwahlgrab (1 m x 1 m)

a) Stehende Grabmale bis 80 cm 45 cm 12-14 cm
b) Liegende Grabmale
- Kissenstein Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6-12 cm
- Liegende Grabplatten max. 1/2 der Gesamtfläche (max. 0,5 m²) 3 cm

5. Neues Urnenwahlgrab (1,25 m x 1,25 m)

a) Stehende Grabmale bis 80 cm bis 45 cm 12-14 cm
b) Liegende Grabmale
- Kissenstein Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6 cm
- Liegende Grabplatten max. 1/2 der Gesamtfläche (max. 0,8 m) 3 cm

6. Familienbaum für Urnenbestattungen

- Kissenstein Ansichtsfläche max. 0,3 m² 6-12 cm

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²Holzkreuze müssen mind. 5 cm stark sein.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

§ 21 Paragraph 21

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) ¹Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. ²Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

(2) ¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

²In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) ¹Im Fall von Grabmälern, Grabplatten und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsträgerin mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) ¹Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsträgerin ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) ¹Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) ¹Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

(7) ¹Die Friedhofsträgerin sorgt für die Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzes auf den Friedhöfen.

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§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) ¹Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsträgerin nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsträgerin nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsträgerin verantwortet.

§ 23 Paragraph 23

Gewährleistung der Sicherheit

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Für die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale durch die Friedhofsträgerin gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

(2) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung der Friedhofsträgerin im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Friedhofsträgerin gegenüber allein, soweit Letztere nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

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(3) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträgerin auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ⁴Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 24 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. ⁵Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) ¹Handelt es sich bei der Friedhofsträgerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(5) ¹Die Friedhofsträgerin ist dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 24 VII. Herrichtung und Pflege der Wahlgrabstätten

Entfernung

(1) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2) ¹Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. ²Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person. ⁴Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen zu verwahren.

(3) ¹Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 21 Absätze 1 bis 3 und § 24 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 23 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 23 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

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VII. Herrichtung und Pflege der Wahlgrabstätten

§ 25 Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) ¹Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 19 Absatz 2 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. ²Es dürfen ausschließlich kompostierbare Naturmaterialien verwendet werden, Kunstblumen sind nicht gestattet. ³Dies gilt entsprechend für künstlichen Grabschmuck. ⁴Blumen und Kränze sind spätestens von der Grabstätte zu entfernen, wenn sie verwelkt sind.

(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen, eine Raseneinsaat entspricht nicht diesen Anforderungen. ²Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden ³Die Friedhofsträgerin kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) ¹Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. ²Nach Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte von dem Verantwortlichen abzuräumen. ³Gegen Erstattung der Kosten kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte abräumen lassen.

(5) ¹Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.

(6) ¹Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) ¹Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. ³Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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§ 26 Paragraph 26

Materialien und Gestaltung

(1) ¹Die Wahlgrabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gestaltet werden. ²Die Friedhofsträgerin kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) ¹Unzulässig ist

  1. das Pflanzen von Laub- und Nadelbäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
  2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Feldsteinen, Metall, Kunststoff, Glas oder Ähnlichem;
  3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
  4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. ²Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen.

(3) ¹Das Abdecken von Grabstätten mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z.B. Folie, Dachpappe, Beton o.ä.) ist nicht gestattet. ²Dies gilt auch, wenn die Abdeckung mit anderen Materialien (z.B. Mulch, Kies) überdeckt wird.

(4) ¹Zur Vermeidung von Schäden an Grabstätteneinfassungen dürfen die Kantenlängen der einzelnen Werkstücke nicht länger als 125 cm sein. ²Die Stöße müssen mit mindestens 0,5 cm Fuge oder einem elastischen Abstandhalter ausgeführt werden.

(5) ¹Grabbeete dürfen nicht über 12 cm hoch angelegt sein. ²Ausnahmen sind bei abschüssigem Gelände möglich.

§ 27 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Wahlgrabstätte trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ²Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 23 Absatz 4 Satz 3 und § 23 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ³Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsträgerin ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 23 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Paragraph 28

Leichenhallen

(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Ihre Nutzung obliegt den jeweiligen Erbbauberechtigten.

(2) ¹Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) ¹Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) ¹Der Sarg ist vor der Trauerfeier zu schließen.

(3) ¹Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsträgerin. ²Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

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IX. Schlussvorschriften

§ 30 Paragraph 30

Alte Rechte

(1) ¹Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Siehe hierzu § 14 Absatz 3 Satz 6, § 16 Absatz 3 Satz 6, § 19 Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung.

(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 17.12.1969 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 80 Jahre seit Erwerb begrenzt.

§ 31 Paragraph 31

Gebühren

¹Für die Benutzung der durch die Friedhofsträgerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

¹Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Im Übrigen haftet die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ⁴Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 Paragraph 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) ¹Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,

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  1. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsträgerin durchführt,

  2. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber der Friedhofsträgerin tätig wird,

b) trotz eines durch die Friedhofsträgerin nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die benutzten Arbeitsplätze und Wegeflächen nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Friedhofsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin den Vorschriften über die Sargpflicht in § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 zuwiderhandelt;

  3. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin errichtet oder verändert,

  4. entgegen § 21 Absatz 2 oder § 21 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,

  5. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale einbringt,

  6. entgegen § 22 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

  7. entgegen § 23 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

  8. entgegen § 24 Absatz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entfernt,

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  1. entgegen § 25 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  2. entgegen § 25 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  3. entgegen § 25 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) ¹Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 34 TÄTIGKEITSANZEIGE

Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. ²Gleichzeitig treten die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2011 zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Bünde vom 24. September 2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rutenkröger -Bürgermeisterin-

Hoppe -Schriftführerin-

Anlage Muster-Tätigkeitsanzeige

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TÄTIGKEITSANZEIGE

Per Telefax:

Stadt Bünde Friedhofsverwaltung Bahnhofstr. 19

32257 Bünde

Per E-Mail:

friedhofsamt@buende.de

Betreff: Friedhofsarbeiten am

Firma

Name

Telefon:

Mobil:

E-Mail:

Datum:

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

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Original-Satzung als PDF

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