Gebührenordnung – Buchloe

Vollständige Gebührenordnung für Buchloe.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Buchloe erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  • a) Grabgebühren (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5 bis § 8)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 9)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
  • e) wer als Nutzungsberechtigter die Verlängerung eines Nutzungsrechts beantragt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren, Vorausleistung

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Buchloe,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

Satzung der Stadt Buchloe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts, e) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3) Die Stadt Buchloe ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. Die Vorauszahlungen können bei der Anmeldung der Bestattung gefordert werden.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen für die in der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Buchloe (Friedhofs- und Bestattungssatzung) festgelegten Nutzungszeiten:

a) Familiengräber (Nutzungszeit 20 Jahre)
Einfaches Familiengrab (1 Grabnummer) 1.030,00 €
Zweifaches Familiengrab (2 Grabnummern) 2.070,00 €
Dreifaches Familiengrab (3 Grabnummern) 3.100,00 €
Vierfaches Familiengrab (4 Grabnummern) 4.140,00 €
Fünffaches Familiengrab (5 Grabnummern) 5.170,00 €
b) Kindergräber (Nutzungszeit 10 Jahre)
Einfache Kindergrabstätte 250,00 €
c) Urnengräber (Nutzungszeit 15 Jahre)
Urnengrabstätte 1.080,00 €
Urnenfach in der Urnenwand 1.450,00 €
Urengemeinschaftsgrab mit Stele 1.570,00 €
Urengemeinschaftsgrab unter Bäumen 1.820,00 €
Urengemeinschaftsgrab als Doppelgrab mit Siegelverschluss 2.250,00 €
d) Grabplatz im Urnensammelgrab ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer 430,00 €

(2) Die Grabgebühr ist bei Beginn der Nutzung für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Wird das für die ganze Nutzungszeit wieder erworben, fällt - entsprechend des Grabtyps - die Grabgebühr nach Abs. 1 in voller Höhe an. Wird das Grabnutzungsrecht für einen kürzeren Zeitraum wieder erworben bzw. verlängert, ist die nach Abs. 1 anfallende Gebühr dem vereinbarten Zeitraum entsprechend, anteilig zu entrichten.

(3) Bei Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts sind die Gebühren zu entrichten, die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs oder der Verlängerung gelten.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht entsprechend vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben, wird der Teil der Grabnutzungsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nicht zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

Satzung der Stadt Buchloe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

(1) Leichenhausnutzung:

  1. Leichenhausnutzung und Dienstleistungen bei Erd-/Urnenbestattungen inkl. Reinigung für den 1. Tag 139,00 €
  2. Leichenhausnutzung und Dienstleistungen bei Erd-/Urnenbestattungen inkl. Reinigung für jeden weiteren Tag 49,00 €

(2) Dienstleistungen bei der Beisetzung:

  1. Beerdigung eines Sarges im Erdgrab 70,00 €
  2. Beisetzung einer Urne im Erdgrab 70,00 €
  3. Beisetzung einer Urne in einem Urnenfach (Urnenwand) 55,00 €
  4. Kosten je Träger bei Erdbestattungen 70,00 €
  5. Kosten je Träger bei Urnenbestattungen 55,00 €

(3) Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren des Abs. 2 um 50 von Hundert.

§ 6 Grabherstellung

Für die Herstellung (Öffnen und Schließen) eines Erdgrabes werden folgende Gebühren festgesetzt:

  1. Grabherstellung - normale Tiefe mindestens 1,60 m 425,00 €
  2. Grabherstellung - Tieferlegung mindestens 2,30 m 520,00 €
  3. Grabherstellung - Kindergrab mindestens 1,30 m 250,00 €
  4. Grabherstellung - Urnengrab mindestens 0,80 m 90,00 €
  5. Sonderkosten für den Kompressoreinsatz je Stunde 50,00 €

§ 7 Exhumierung

(1) Für die Exhumierung von Leichen aus einen Erdgrab (Öffnen und Schließen des Grabs) und die Entnahme von Urnen aus einem Erdgrab oder der Urnenwand werden folgende Gebühren festgesetzt:

  1. Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab 950,00 €
  2. Entnahme einer Urne aus einem Erdgrab 90,00 €
  3. Entnahme einer Urne aus der Urnenwand 70,00 €

(2) Für eine Wiederbeisetzung der nach Abs. 1 Exhumierten Leichen bzw. Urnen werden zusätzlich die Gebühren nach § 5 und § 6 fällig.

§ 8 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile

Für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen wird abweichend von § 5 bis § 6 der Gebührensatzung eine Pauschalgebühr von je 90,00 Euro erhoben.

§ 9 Sonstige Gebühren

(1) Allgemeine Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und/oder Bearbeitung eines Bestattungsauftrages 50,00 €

(2) Allgemeine Verwaltungsgebühren bei Überführungen 25,00 €

Satzung der Stadt Buchloe über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

(3) Ausstellen, Umschreiben, Verlängern einer Graburkunde 15,00 €

(4) Genehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Grabmales und/oder einer Grababdeckung b

a) für ein Kinder- und Urnengrab 20,00 € b) für ein Familiengrab je Grabnummer 30,00 €

(5) Stundensatz für die Erbringung von Sonderleistung, die nicht in den § 5 bis 7 geregelt sind 50,00 €

(6) Für sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Gebührensatzung eingestuften, vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu bewerten.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die jeweils vorher geltenden Bestimmungen außer Kraft.

Buchloe, den 11.12.2024

Robert Pöschl Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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