Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Stadt Buchloe unterhält zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:
- den städtischen Friedhof in Buchloe (kurz: städtischer Friedhof) bestehend aus dem a. alten Teil des Friedhofs (westlich des bestehenden Leichenhauses), b. neuen Teil des Friedhofs (östlich des bestehenden Leichenhauses), c. Waldfriedhof
- den dem katholischen Kultus gewidmeten Friedhof im Stadtteil Lindenberg (kurz: Friedhof in Lindenberg) bestehend aus dem a. alten Friedhof (um die Pfarrkirche, südlich der vorhandenen Urnenwand) b. neuen Friedhof (nördlich der vorhandenen Urnenwand)
- die städtischen Leichenhäuser in den Ortsteilen a) Buchloe, b) Lindenberg, c) Honsolgen;
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Buchloe (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem städtischen Friedhof werden beigesetzt
- die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet der Stadt Buchloe hatten,
- die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihrer Familienangehörigen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Auf dem Friedhof in Lindenberg werden grundsätzlich beigesetzt
- die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lindenberg hatten,
- die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihrer Familienangehörigen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 und 2 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Buchloe im Einzelfall, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
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ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Der städtische Friedhof und der Friedhof Lindenberg sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten des städtischen Friedhofs werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- zu rauchen, zu lärmen sowie zu spielen,
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle und Fahrzeuge, die als Hilfsmittel bewegungseingeschränkter Personen dienen, sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge,
- Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind nur Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den vorgezeichneten Plätzen;
- Grabhübel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unbefugt zu betreten und /oder zu beschädigen,
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße, (z.B. Konservendosen, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzustellen;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- Hinweisschilder und Pfähle zu beschädigen oder zu verrücken;
- die Flächen vor oder zwischen den Gräbern mit Bodenplatten zu belegen;
- Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen;
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(4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen die den Verboten des Absatzes 3 zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 III. Grabstätten und Grabmale
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch die gewerblichen Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Paragraph 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt bzw. in Lindenberg im Eigentum der Kirchenstiftung (je nach Friedhofsteil). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Grabstätten in Urnengemeinschaftsgräber und in Urnennischen (§ 10 Satz 1 Nr. 4) können nicht reserviert werden.
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§ 10 Paragraph 10
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten des städtischen Friedhofs werden unterschieden in:
- Familiengräber (§ 11)
- Sternenkindergrab (§ 12)
- Kindergräber (§ 13)
- Urnengrabstätten, (Urnengräber, Urnennischen, anonyme Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsgräber) (§ 14)
- Ehrengräber (§ 15).
(2) Die Grabstätten des Friedhofs in Lindenberg werden unterschieden in:
- Familiengräber (§ 11)
- Kindergräber (§ 13)
- Urnengrabstätten (Urnengräber, Urnennischen) (§ 14 Abs. 1 Buchst.a, b und c).
§ 11 Paragraph 11
Familiengräber
Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen in denen mehrere Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden können. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach der Lage und Größe des Grabes.
§ 12 Paragraph 12
Sternenkindergrab
(1) Auf dem städtischen Friedhof wird ein gesonderter Grabplatz für Fehl- oder Totgeburten vorgehalten (Sternenkindergrab).
(2) Die Stadt Buchloe stellt den Grabplatz zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Öffnung und Schließung des Grabes und für die Beisetzung. Die Kosten für den Sarg und die Grabpflege tragen die beiden Kirchengemeinden
(3) Für das Bestattungsrecht gilt § 4 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend.
§ 13 Paragraph 13
Kindergräber
(1) Kindergräber sind Gräber, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind und in denen Kinder bis zu 6 Jahren beigesetzt werden können.
(2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber für Kindergräber entsprechend.
§ 14 Paragraph 14
Urnengrabstätten
(1) Die Aschenreste können beigesetzt werden in: a) Urnengräbern,
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b) der Urnenwand, c) Familiengräbern, d) einem Urnensammelgrab, e) Urnengemeinschaftsgräbern (mit Stein, mit Stele, mit Baum), f) Urnengemeinschaftsgräbern als Doppelgrab mit Siegelverschluss.
(2) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen bestattet werden. In Familiengräbern sind bis zu sechs Urnenbeisetzungen möglich. In jeder Nische der Urnenwand sind zwei Urnenbeisetzungen möglich.
(4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen die über der Erde beigesetzt werden müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte oder der Urnenwand, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.
(7) Bei einem Bestattungsplatz im Urnensammelgrab wird kein Grabrecht erworben. Die Anlage wird von der Stadt Buchloe gestaltet und gepflegt. Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung im Urnensammelgrab und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort sind nicht möglich.
(8) Bei einem Urnengemeinschaftsgrab (Abs. 1 Buchst. e)) erfolgt die Bestattung auf einer Fläche, ohne dass der genaue Bestattungsort ersichtlich ist. An einer Stele oder einem anderen Erinnerungspunkt wird ein Namensschild mit den persönlichen Daten angebracht. Abs. 4 und 7 gelten entsprechend. Der Urnenplatz kann nach der festgelegten Ruhezeit nach § 35 neu vergeben werden.
(9) Bei einem Urnengemeinschaftsgrab als Doppelgrab mit Siegelverschluss, werden maximal zwei Urnen in einem Röhrensystem in der Erde bestattet. Der Abschluss der Röhre erfolgt mit einem Siegelverschluss, auf welchem mindestens der Namen einzugravieren ist. Abs. 4 und 7 gelten entsprechend. Der Urnenplatz kann nach der festgelegten Ruhezeit nach § 34 der letzten bestatteten Urne neu vergeben werden.
(10) Urnennischen müssen mit einer Steinplatte abgeschlossen werden. Auf dieser Steinplatte sind mindestens der Name des Verstorbenen aufzubringen.
§ 15 Paragraph 15
Ehrengräber
Der Stadtrat kann beschließen, die Grabstätten von Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Buchloe in hervorragender Weise verdient gemacht haben, aus öffentlichen Mitteln anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen.
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§ 16 Paragraph 16
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten auf dem städtischen Friedhof haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Familiengräber (§ 11) a) einfaches Familiengrab Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m b) Waldfriedhof: einfaches Familiengrab Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m c) zweifaches Familiengrab: Länge: 2,10 m, Breite: 2,00 m d) Waldfriedhof: zweifaches Familiengrab Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m e) dreifaches Familiengrab: Länge: 2,10 m, Breite: 3,00 m f) vierfaches Familiengrab: Länge: 2,10 m, Breite: 4,00 m g) fünffaches Familiengrab: Länge: 2,10 m, Breite: 5,00 m
- Kindergräber (§ 12): Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
- Urnengrabstätten (§ 13): Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf
a) bei Familiengräbern 0,40 m, b) bei Kindergräbern 0,30 m, c) bei Urnengräbern 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte für einen Sarg bzw. eine Urne beträgt:
bei Urnengräbern wenigstens 0,80 m bei Kindergräbern wenigstens 1,30 m ansonsten wenigstens 1,60 m bei Tieferlegung 2,30 m
(4) Für den Friedhof Lindenberg gelten folgende Maße und Abstände:
a) Einzelgrab: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 – 1,00 m Abstand: 0,30 m b) Doppelgrab: Länge: 2,00 m, Breite: 1,60 m Abstand: 0,30 m c) Dreifachgrab: Länge: 2,00 m, Breite: 2,40 m Abstand: 0,30 m d) Vierfachgrab: Länge: 2,00 m, Breite: 3,20 m Abstand: 0,30 m e) Urnenerdgrab: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m Abstand: 0,30 m
Im alten Friedhof kann das Längenmaß auf Grund der örtlichen Gegebenheiten abweichen.
§ 17 Paragraph 17
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Buchloe
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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(3) An Familiengräber wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet. Für Kindergräber beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre. Die Nutzungszeit für Urnengräber und die Urnenwand beträgt 15 Jahre.
(4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr wieder erworben werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. In begründeten Fällen kann eine kürzere Nutzungszeit von 5 Jahren, 10 Jahren und 15 Jahren vereinbart werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Das Nutzungsrecht kann auch – sofern die Ruhefrist der bestatteten Personen abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden.
(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(8) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die
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(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 19 Beschränkung und Entzug von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn eine Grabstätte aus zwingenden öffentlichen Gründen nicht mehr am bestehenden Ort belassen werden kann. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu hören. Dem Nutzungsberechtigten wird in einem solchen Fall eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt auch entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird bzw. wenn auf das Grab entfallende Kosten nicht bezahlt werden, soweit andere behördliche Maßnahmen keinen Erfolg hatten.
§ 20 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Bis ein Grabstein gesetzt wird, ist das Grab anderweitig entsprechend einzufassen. Hierzu ist das Friedhofspersonal behilflich.
(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 17 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Dies gilt auch für das Umfeld um das Grab (Unkraut, etc.).
(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Die Kosten hierfür werden – je nach Aufwand – auf 100 Euro bis 300 Euro festgesetzt. Etwaig anfallende Umsatzsteuer wird gesondert verrechnet.
(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 17 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
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§ 21 22
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 39).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Bei den Urnengräbern nach § 14 Abs. 1 Buchstaben b), d), e) und f) dürfen Blumen, Kränze, Kerzen, u.ä. nur unmittelbar nach der Bestattung niedergelegt werden. Zehn Tage nach der Beisetzung hat der Grabnutzungsberechtigte die Entfernung des Blumenschmucks vorzunehmen oder zu veranlassen. Geschieht dies nicht, ist die Stadt berechtigt, dies auf seine Kosten vorzunehmen.
§22
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
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(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 39).
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfriedung nicht binnen einem Jahr nach der Genehmigung errichtet worden ist.
Ausmaße der Grabmäler
Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| 1. bei Kindergräbern | Höhe 0,90 m, Breite 0,80 m |
|---|---|
| 2. bei einfachen Familiengräbern | Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m |
| 3. bei zweifachen Familiengräbern | Höhe 1,60 m, Breite 1,80 m |
| 4. bei dreifachen Familiengräbern | Höhe 1,70 m, Breite 2,50 m |
| 5. bei vier- und fünffachen Familiengräbern | Höhe 1,80 m, Breite 3,20 m |
| 6. bei Urnengräbern | Höhe 0,90 m, Breite 0,90 m |
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Bei Schriftplatten für die Urnenwand darf die Inschrift nicht über die Schriftplatte hinausragen. Es sind auch anonyme Schriftplatten zugelassen.
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal und sonstige Grabeinrichtungen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist
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nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 39). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 26 IV. Bestattungsvorschriften
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 35) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt, ist die Stadt berechtigt, dies im Wege der kostenpflichtigen Ersatzvornahme zu tun.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Widmungszweck, Benutzung des städtischen Leichenhauses
(1) Das städtische Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau
- zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 28 Paragraph 28
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das zuständige städtische Leichenhaus zu verbringen.
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(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden, d) die Trauerfeier bei einem privaten Bestatter oder in der Kirche stattfindet und die Urne bzw. der Sarg auf direktem Weg zur Grabstelle gebracht wird und dadurch das Leichenhaus nicht genutzt wird.
§ 29 Paragraph 29
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 30 Paragraph 30
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 31 Paragraph 31
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Buchloe (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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§ 32 Paragraph 32
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 33 Paragraph 33
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen dem Bestattungsunternehmen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 34 Paragraph 34
Sargbeschaffenheit
Die Verwendung von Särgen aus Edelhölzern und weiteren, schwer verrottbaren Hölzern (z.B. Eiche, Esche, etc.) ist nicht gestattet.
§ 35 Paragraph 35
Ruhezeiten
(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
(2) Für bereits zum Stichtag 01.08.2025 (Trägerübernahme des Friedhofs Lindenberg) bestehende Grabstätten im Friedhof Lindenberg gilt als Übergangsregelung eine Ruhefrist von 15 Jahre. Für Sterbefälle ab dem 01.08.2025 gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 36 V. Schlussbestimmungen
Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Buchloe (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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V. Schlussbestimmungen
§ 37 Paragraph 37
Ausnahmen
Zum Ausgleich von unbilligen Härten kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere gesundheitliche Belange, dagegensprechen.
§ 38 Paragraph 38
Haftung
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden, wer:
- die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt,
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
- die Bestimmungen über gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 20 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
- die erforderliche Pflege nach § 19 nicht vornimmt oder wiederholt nicht vornimmt oder die Stadt Buchloe die Tätigkeiten nach §19 Abs. 2 vornehmen muss,
- die erforderlichen Beschriftungen bzw. Grababschlüsse nach § 13 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 9 Satz 2 und § 13 Abs. 10 nicht anbringt.
§ 40 Paragraph 40
Anordnungen für den Einzelfall: Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Buchloe (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
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§ 41 Paragraph 41
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 10.10.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Buchloe (Friedhofsatzung) vom 19.11.2024 außer Kraft.
Buchloe, den 08.10.2025
gez.
Robert Pöschl 1.Bürgermeister