Gebührenordnung – Buchholz_(Westerwald)

Vollständige Gebührenordnung für Buchholz_(Westerwald).

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller/die Antragstellerin,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.06.2016 außer Kraft.

Buchholz/Ww., 19.11.2018 Ortsgemeinde Buchholz (Ww.)

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Buchholz (Ww.), den 23.11.2018 Ortsgemeinde Buchholz/Ww.

Wallau, Ortsbürgermeisterin

Wallau, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 30 Jahren für

a) eine Einzelgrabstätte 450,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 900,00 Euro

II. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 20 Jahren für

a) eine Urneneinzelgrabstätte 350,00 Euro
b) eine Urnendoppelgrabstätte 700,00 Euro
c) eine Urne als Zusatz in eine Wahlgrabstätte 200,00 Euro

III. Erwerb des Nutzungsrechts an Rasengrabstätten

a) Urnenrasengrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 20 Jahren für

a) erste Beisetzung 1.200,00 Euro
b) zweite Beisetzung 1.200,00 Euro

b) Sargrasengrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 30 Jahren für

a) Einzelgrabstätten 3.000,00 Euro
b) Doppelgrabstätten 6.000,00 Euro

IV. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte

Überlassung einer Urnengrabstätte für eine Nutzungszeit von 15 Jahren

200,00 Euro

V. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte (keine Verlängerung möglich)

Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 30 Jahren für

  • a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 Euro 300,00 Euro

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VI. Verlängerung des Nutzungsrechts für

a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 15,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 30,00 Euro
c) eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr 17,50 Euro
d) eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr 35,00 Euro
e) eine Rasenurnengrabstätte 60,00 Euro
f) eine Rasensarggrabstätte Einzelgrabstätte pro Jahr 100,00 Euro Doppelgrabstätte pro Jahr 200,00 Euro

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 5 Tagen 95,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag 20,00 Euro
c) einer Urne bis zu 10 Tagen 95,00 Euro
d) für jeden weiteren Tag 20,00 Euro

VIII. Einebnung von Grabstätten

a) Kinder- und Urnengrabstätten 90,00 Euro
b) Einzelgrabstätte 120,00 Euro
c) Doppelgrabstätte 210,00 Euro
d) Dreiergrabstätte 315,00 Euro

IX. Gebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte

c) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte ab 10 Jahre vor Ablauf je Jahr 10,00 Euro
d) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte ab 10 Jahre vor Ablauf je Jahr 20,00 Euro

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XI. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen

Das zu entrichtende privatrechtliche Entgelt entspricht einem 100%igen Aufschlag der anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellunggebühr.

XII. Ausheben und Schließen von Grabstätten

Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

XIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

XIV. Sonstige Gebühren

Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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