Gebührenordnung – Bubenreuth

Vollständige Gebührenordnung für Bubenreuth.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen für

Nr. Gebühr
1. das Benutzen der Leichenhalle pro Tag 78,00 €
2. das Benutzen der Aussegnungshalle 200,00 €
3. das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene bis zu 10 Jahren 500,00 €
4. das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene über 10 Jahre 840,00 €
5. wird ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3 und 4 um 160,00 €
6. das Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten, Urnengrab am Baum (2 Plätze) einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich 245,00 €
7. Das Öffnen und Schließen einer Urnennische und am Urnengrab am Baum (4 Plätze) 180,00 €

(2) Die Gebühren nach Nr. 3. bis 7. erhöhen sich um 50 % für Beisetzungen außerhalb der Regelzeit (§ 8 Abs. 2 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth) und um 100 % bei Beisetzungen an Samstagen.

§ 6 Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen für

Nr. Gebühr
1. das Tieferlegen von Leichen 1.280,00 €
2. das Ausgraben von Leichen 1.200,00 €

Seite 3 FGS vom 17.12.2019

3. das Ausgraben von Gebeinen 960,00 €
4. das Ausgraben von Urnen 240,00 €
5. die Wiederbeisetzung von Leichen 1.200,00 €
6. das Wiederbeisetzen von Gebeinen 480,00 €
7. Beschriftung Urnengrab am Baum inkl. Anbringen 25,00 €
8. das Anbringen des Schriftzugs an einer Urnennische 40,00 €
9. Beschriftung Urnennische in Bronzeschrift pro Buchstabe 14,00 €
10. die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS) 50,00 €
11. die Bearbeitung von Anträgen für Umbettungen 50,00 €

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.03.2016, die mit Satzung vom 14.03.2018 geändert worden ist, außer Kraft.

Bubenreuth, 17.12.2019

Stumpf Erster Bürgermeister

Seite 5 FGS vom 17.12.2019

§ 8 Unterhaltsbeitrag für die Grabplatzpflege

Unterhaltsbeitrag für die Grabplatzpflege

Übernimmt die Friedhofsverwaltung die Pflege des Grabplatzes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 25 Abs. 2 BFS), so wird dafür ein einmaliger Beitrag erhoben; dieser beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat bei einem

a) Familiengrabplatz 3,00 Euro b) Einzelgrabplatz 2,00 Euro c) Urnengrabplatz 1,50 Euro

Seite 4 FGS vom 17.12.2019

Original-Gebührenordnung als PDF

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