Friedhofssatzung
23 Abschnitte.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werde. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Wenn im Ausnahmefall keine Einigung erzielt wird bzw. der Werkvertragspartner zeitlichen verhindert ist, kann der von den Angehörigen beauftragte Bestatter die Bestattung in Vertretung durchführen. Die Bestattung muss fachmännisch und entsprechend der Bestattungsvorschriften durchgeführt werden. Aufwendungen des Fremdbestatter werden gegen Rechnung entsprechend dem Stundensatz des gemeindlichen Bauhofs durch die Gemeinde erstattet, gleiches gilt für Maschinenstunden.
§ 6 Särge
Särge
Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Zugelassen sind nur geleimte Fichtenholzsärge.
§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
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§ 9 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab oder einer Urnennische der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Paragraph 10
Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Urnenreihengräber c) Wahlgräber d) Rasengräber e) Urnenwahlgräber f) Urnenwahlgräber in Urnennischen in einer Urnenwand auf dem Friedhof Braunsbach g) anonyme Reihenurnengräber h) Baumreihengräber für Urnen i) Baumwahlgräber für Urnen
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(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen
§ 11 Paragraph 11
Reihengräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Verstorbene jeden Alters ausgewiesen.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben, in Ausnahmefällen kann die Gemeinde ein kurzfristiges Abräumen anordnen
§ 12 b
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in
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Grabfeldern oder Nischen in einer Urnenwand, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten; zulässig sind 2 Urnen und max.3 Urnen je Nische in der Urnenwand.
(3) Nutzungsrechte an Urnennischen in der Urnenwand werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Auswahlmöglichkeit
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein.
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Grabplatten, die die gesamt Grabfläche bedecken, sind nicht erlaubt. Grabplatten, die 1/3 der Grabfläche bedecken sind zulässig. Urnengräber sind hiervon ausgenommen.
(4) Bei der Gestaltung der Urnenwände sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Urnenwände werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die von der Gemeinde beschafft und angebracht wird.
b) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb durch Gravur vornehmen zu lassen. Zulässige Schriftfarbe ist hellgrau. Es sind die im Bestattungswesen klassischen Schriftarten zu verwenden. Die Schriftgröße darf 60 mm nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben.
c) Das Anbringen von Bildern und Plaketten sowie sonstige Veränderungen an den
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Verschlussplatten sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
d) Alle mit der Beschriftung der Verschlussplatte zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Entfernung der Verschlussplatte darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder den Bauhof erfolgen. Die Verschlussplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde.
e) Blumenschmuck ist nicht zulässig.
§ 15 Paragraph 15
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angaben des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 16 Paragraph 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm bis 1 m Höhe und darüber 16 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
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§ 17 Paragraph 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z.B. Umlegung von Grabmalen. Absperrungen ) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder sie sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 18 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 19 Paragraph 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die
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Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17b Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 VIII. Schlußvorschriften
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könne die Angehörigen en Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Schlußvorschriften
§ 22 Paragraph 22
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 23 Paragraph 23
Obhuts- und Überwachungspflicht
Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 24 Paragraph 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2)
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 15 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
§ 25 Paragraph 25
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 26 Paragraph 26
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.09.1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten vorhandene Friedhofsordnungen außer Kraft. § 22 bleibt unberührt.
Die Änderung vom 11. Juni 1986 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung vom 08. Mai 1987 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Die Änderung vom 25. Juni 1993 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung vom 08. April 2008 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung vom 09. Dezember 2009 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (am 19.12.2009) in Kraft. Die Änderung vom 14. September 2011 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (am 24.09.2011) in Kraft. Die Änderung vom 14.11.2012 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (am 24.11.2012). Die Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Braunsbach für die gemeindlichen Friedhöfe tritt am 01.05.2021 in Kraft. Die Änderung vom 19.01.2022 titt am 01.03.2022 in Kraft.
Braunsbach, den 06. Mai 1983/ Braunsbach, den 11. Juni 1986 Braunsbach, den 08. Mai 1987/ Braunsbach, den 25. Juni 1993 Braunsbach, den 14. April 2009/ Braunsbach, den 10. Dezember 2009 Braunsbach, den 14.09.2011/ Braunsbach, den 22.11.2012 Braunsbach, den 22.04.2021/ Braunsbach, den 19.01.2022
gez., Naas, Bürgermeister// gez. Frank Harsch, Bürgermeister
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