Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel (nachfolgend „Stadt“ genannt) gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- Hauptfriedhof Görden
- Friedhof Krematorium
- Altstädtischer Friedhof
- Friedhof Kirchmöser Ost
- Friedhof Kirchmöser Dorf
- Städtischer Friedhof Plaue
- Friedhof Wilhelmsdorf
- Friedhof Görisgräben
- Friedhof Bohnenland
- Friedhof Plauerhof
(2) Soweit Funktions- und Statusbezeichnungen in der männlichen Form aufgeführt sind, gelten diese gleichermaßen für Frauen und Männer.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder der Bestattung sonstiger Personen, die ein besonderes berechtigtes Interesse besaßen. Die Bestattung anderer in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BbgBestG vorliegen. Die Bestattung weiterer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadt zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesem Fall nicht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind vom 1. März bis 31. Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und vom 1. November bis 28. / 29. Februar von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, (einschließlich Inlineskates und Skateboards) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu spielen und zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern
j) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
k) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke zu tragen, ausgenommen davon sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,
l) auf Grab- und Vegetationsflächen Pestizide anzuwenden,
(4) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmittel aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet werden; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
(5) Die Stadt kann Ausnahmen von den Abs. 3 und 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.
(2) Auf schriftlichen Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen:
a) die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind sowie
b) selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie sind verpflichtet, alle Schäden sofort der Stadt zu melden. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.
(8) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen – in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht – auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B.: max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(9) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anzeigepflicht und Bestattung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Verantwortlich hierfür sind die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 20 BbgBestG. Dies sind die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- Die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern und
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag und an festgelegten Samstagen bis 12.00. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt auf Antrag.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltenden, mikrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollten aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Stadt die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 9 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.
(2) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 11 Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen.
(6) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht gehemmt, unterbrochen bzw. die Zeiten beginnen nicht neu.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es werden Nutzungsrechte an folgenden Grabstättenarten vergeben:
- a) Erdreihengrabstätten,
- b) Erdwahlgrabstätten,
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Namenskennzeichnung,
- f) Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern mit Namenskennzeichnung,
- g) Baumgrabstätten
- h) Ehrengrabstätten
Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
(3) Die Neuvergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten für Erdbestattungen erfolgt nur noch für die Friedhöfe
- Hauptfriedhof Görden,
- Kirchmöser-Ost,
- Kirchmöser-Dorf,
- Städtischer Friedhof Plaue,
- Wilhelmsdorf,
- Plauerhof,
- Altstädtischer Friedhof
Auf dem Altstädtischen Friedhof ist nach der Belegung des Reihengrabfeldes keine Erdbestattung mehr möglich.
(4) Urnenbeisetzungen sind auf allen kommunalen Friedhöfen der Stadt möglich. Urnengemeinschaftsanlagen befinden sich nur auf dem Hauptfriedhof Görden, dem Altstädtischen Friedhof, auf dem Friedhof Kirchmöser-Ost und ab dem 01.07.2027 auch auf dem Friedhof Wilhelmsdorf.
§ 13 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Erdreihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren
b) Erdreihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene vom 3. bis zum 10. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren
c) Erdreihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab dem 11. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren
d) Erdreihengrabfelder bei denen die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festgelegt ist.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 14 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle kann nur ein Sarg bestattet werden. Zusätzlich kann ein weiteres Grab für eine Urnenbeisetzung eingerichtet werden. Dieses muss sich im oberen Bereich der Grabstätte und außerhalb des Grabes der Erdbestattung befinden.
(2) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) erworben werden. Es entsteht mit der Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.
(4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht, die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Der (Wieder-) Erwerb ist grundsätzlich nur für die vollständige Nutzungsdauer (vergl. Abs. 3) möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur einmal möglich. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
(6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Berechtigte sechs Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 6 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge übertragen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen. Abs. 7 gilt entsprechend.
(9) Der Rechtsnachfolger hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Gebühren findet nicht statt.
§ 15 Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber zur Beisetzung von Urnen Verstorbener, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 20 Jahre verlängert werden, eine weitere Verlängerung ist im Rahmen der Kapazität des jeweiligen Friedhofs möglich.
(2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Namenskennzeichnung
(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt.
(2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen.
(4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgendem Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt.
(5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Brandenburg an der Havel.
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern mit Namenskennzeichnung
(1) Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt für jeweils 90 Verstorbene auf einer Grabplatte.
(2) Die Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Angehörige dürfen an Gemeinschaftsgrabstätten keine Veränderungen vornehmen.
(3) Blumenschmuck, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Die Stadt ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
§ 19 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen an schon länger bestehenden oder neu gepflanzten Gehölzen, an denen Nutzungsrechte für Wahlgräber vergeben werden.
(2) Dabei wird unterschieden in Familienbaumgrabstätten für die Beisetzung mehrerer Familienangehöriger und in Baumgrabstätten für die Beisetzung von einander unbekannter Verstorbener.
(3) Es können jeweils bis zu 6 Urnen an einem Gehölz beigesetzt werden. Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet.
(4) Grabkennzeichnungen sind in Form von liegenden Natursteinplatten mit einer Ansichtsfläche von ca. 30 cm x 20 cm am Beisetzungspunkt der Urne möglich.
(5) Die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen beschränkt sich auf einen extensiven Rasenschnitt innerhalb der Fläche. Der Bestattungsbereich um das Gehölz wird von der Pflege ausgeschlossen und verbleibt naturbelassen. Die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze erfolgt durch die Stadt.
(6) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, wird in unmittelbarer Nähe nach Maßgabe der Stadt ein neues Gehölz gepflanzt.
(7) Das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. ist grundsätzlich nur am Tag der Beisetzung zulässig. Danach ist das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. nicht mehr gestattet.
(8) Baumgrabstätten werden nicht auf allen Friedhöfen der Stadt angeboten.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt, unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen, der Stadt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet des § 31 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Einrichtung von Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Stadt hat auf die Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt über den Bestattungsplatz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Grabmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Nach näherer Bestimmung der Gestaltungsvorschriften einzelner Grabfelder sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) auf Reihengrabstätten | bis 0,40 m² Ansichtsfläche |
|---|---|
| b) auf Kinderreihengrabstätten | bis 0,24 m² Ansichtsfläche |
| c) auf Wahlgrabstätten (einstellig) | bis 1,00 m² Ansichtsfläche |
| d) auf Wahlgrabstätten (zweistellig) | bis 1,40 m² Ansichtsfläche |
Liegende Grabmale (Kissenstein) sind zusätzlich zum stehenden Grabmal auf zweistelligen Wahlgrabstätten zulässig und müssen folgende Maße haben:
Breite bis 0,40m, Länge bis 0,40m
Die Ansichtshöhe nach dem Setzen muss 5-8 cm betragen.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten
aa) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, die Ansichtshöhe nach dem Setzen muss 5 - 8 cm betragen
bb) stehende Grabmale: bis 0,24 m² Ansichtsfläche
b) Urnenwahlgrabstätten:
aa) stehende Grabmale: 1,00 m² Grabstätten bis 0,40 m² Ansichtsfläche
1,44m² Grabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche
bb) liegende Grabmale: Breite bis 0,70m, Länge bis 0,60 m
(5) In den Gestaltungsvorschriften können im Rahmen der Absätze 3 und 4 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen festgelegt werden.
(6) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nicht zulässig.
(7) Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch für sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(8) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juli 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(9) Der Nachweis im Sinne von Absatz 8 Satz 1 kann erbracht werden durch
-
eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
-
die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort geprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
-
zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
-
darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(10) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 8 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf den kommunalen Friedhöfen sind berechtigt:
- Steinmetzbetriebe und Steinmetzabteilungen von Betrieben
- Steinbildhauer
- Holzbildhauer
- Kunstschmiede
- Bildende Künstler
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) Die in Absatz 2 genannten Berechtigten müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Sie sind gehalten, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abweichend von dieser Genehmigung aufgestellt, kann die Stadt den Antragsteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 25 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung für die Genehmigung zum Aufstellen und jeder Veränderung eines Grabmales,
b) der genehmigte Entwurf des Grabmales,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 26 Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einer zugelassenen Fachkraft gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestig-
keit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen.
(3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Stadt Brandenburg an der Havel zu überlassen.
(4) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.
§ 27 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Stadt die Genehmigung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 24 sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder nach Widerruf der Genehmigung sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. § 34 Abs. 3 und § 35 dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Die Beräumung von Reihengrabfeldern wird mindestens 6 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten erfolgt zusätzlich ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Bekanntgabe können die Berechtigten die Grabanlagen selbst entfernen, anderenfalls ist die Stadt berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 21 und 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist die Pflanzung von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern nicht zulässig.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Grabmale müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung aufgestellt werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(8) Gräber dürfen nicht mit Sand, Kies, Marmorkies, Splitt oder ähnlichen Materialien bestreut werden.
(9) Einfassungen der Grabstätten mit Steinen, Plasten, Metall oder Ähnlichem sind nicht gestattet.
(10) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen ist nicht gestattet.
(11) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern werden nur von der Stadt aufgestellt.
§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In Gestaltungsrichtlinien können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 31 Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis vier Wochen unbeachtet, kann die Stadt
b) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Zur Aufbewahrung der Grabmale und baulichen Anlagen ist die Stadt nicht verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes.
§ 33 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt.
(4) Jede Musik - und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.
IX. Religiöse Abteilungen Hauptfriedhof Görden
§ 34 Vorschriften zu der jüdischen Abteilung auf dem Hauptfriedhof Görden
(1) In der Jüdischen Friedhofsabteilung auf dem Hauptfriedhof Görden sind nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Diese Abteilung dient als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens. Die Wahrung des jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen in dieser Abteilung obliegt der Jüdischen Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Stadt entscheidet nach Anhörung der Jüdischen Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil.
(2) Abweichend von §§ 3, 6 Abs. 1 und 4, 9, 13, 24 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für den Betrieb und für Bestattungen in der Jüdischen Abteilung nachstehende Regelungen:
(a) Das Betreten dieser Abteilung ist männlichen Besuchern nur mit Kopfbedeckung gestattet.
(b) Anmeldungen von Bestattungen für diese Abteilung gibt die Stadt der Jüdischen Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel bekannt. Nach einer Bestattung wird die Stadt die zur Führung eines Belegungsregisters erforderlichen Angaben (Reihe, Nr. der Grabstätte) der Gemeinde mitteilen. Die Jüdische Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel führt das Belegungsregister für die Jüdische Abteilung.
(c) Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag. An Jüdischen Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. An Freitagen und an den Vorabenden der Jüdischen Feiertage wird die Jüdische Abteilung bereits um 13.00 Uhr geschlossen.
(d) Aschenbestattungen sind unzulässig.
(e) In dieser Abteilung sind ausschließlich Einzelreihengrabstätten vorgesehen. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsatzung findet keine Anwendung.
(f) Vor der Genehmigung der Grabmale durch die Stadt ist eine Bestätigung der Inschriften durch die Jüdische Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel einzuholen und vorzulegen.
(g) Bei Ausgrabungen und Umbettungen in der Jüdischen Abteilung erhält der Kultusverantwortliche der Jüdischen Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes gemäß § 13 dieser Satzung wird die Stadt die Grabstätte mit Ausnahme des Grabmals abräumen, mit Rasen einsäen und im Rahmen der allgemeinen Grünflächenpflege pflegen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG wird die Ruhezeit auf Dauer festgelegt.
(4) Unter Beachtung dieser Vorschriften und der weiteren Bestimmungen dieser Friedhofsatzung kann die Jüdische Gemeinde der Stadt Brandenburg an der Havel zur Wahrung des jüdischen Glaubensrechts weitergehende Kultusregeln für Bestattungen und für die Gestaltung von Gräbern und Grabmalen für die Jüdische Abteilung auf dem Hauptfriedhof Görden festsetzen.
§ 35 Vorschriften zu anderen religiösen Abteilungen
Für andere religiöse Abteilungen auf dem Hauptfriedhof Görden gilt § 34 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 entsprechend.
X. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Bei Grabstätten, für welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte vergeben hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Brandenburg an der Havel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 der Satzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
entgegen § 4 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, (einschließlich Inlineskates und Skateboards) befährt. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art anbietet oder bewirbt,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) oder Grabstätten unberechtigt betritt,
h) Tiere - außer Blindenhunden - mitbringt,
i) spielt, lärmt, isst, trinkt oder lagert,
j) Äußerungen oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden,
k) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke trägt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,
l) auf Grab- und Vegetationsflächen Pestizide anwendet,
-
entgegen § 4 Abs. 4 der Satzung Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen oder Verpackungsmittel aus nicht verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
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entgegen § 4 Abs. 6 der Satzung Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
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entgegen § 5 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
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entgegen § 7 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
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entgegen § 24 Abs. 1 der Satzung ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
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entgegen § 26 Abs. 2 der Satzung Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
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entgegen § 27 Abs. 1 der Satzung Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
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entgegen § 28 Abs. 1 der Satzung Grabmale ohne vorherige Genehmigung entfernt,
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Grabstätten entgegen § 31 der Satzung vernachlässigt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2012 in Kraft.