ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der St. Katharinenkirchengemeinde Brandenburg an der Havel (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

St. Katharinenkirchengemeinde Brandenburg an der Havel

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung
der St. Katharinenkirchengemeinde in Brandenburg an der Havel
für den Neustädtischen Friedhof sowie die Friedhöfe in Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust

Ordnung vom 09.12.2025 (ABl. Nr. 02. vom 12.01.2026)

§1
Ruhefristen

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt: für alle Erd- und Urnenbeisetzungen auf 20 Jahre

§2
Gebührentarif

1. Grabberechtigungsgebühren (Erwerb des Nutzungsrechts lt. Nutzungsurkunde)* je Jahr
1.1 Erbbegräbnis früheren Rechts (E) – soweit noch vorhanden – je m² 12,00 €
1.2 Wahlgrabstätten
1.2.1 Wahlgrabstätte, je Einfach-Grabstelle (W) (1 Sarg und 1 Urne oder bis zu 6 Urnen
bei entsprechender Größe der Grabstätte) 79,00 €
1.2.2 Kinderwahlgrabstätte, je Einfach-Grabstätte Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (K) 8,00 €
1.2.3 Sargwahlgrabstätte, einschließlich gärtnerischer Anlage und Pflege durch die Friedhofs-
verwaltung (SP), je Einfach-Grabstelle** 160,00 €
1.3 Sargreihengrabstätte im Rasen (SR), einschließlich Pflege und Behebung von Sackstellen
durch die Friedhofsverwaltung** 110,00 €
1.4 Urnengrabstätten für unterirdische Beisetzung von Urnen
1.4.1. Urnenwahlgrabstätte der Größe 1 m x 1 m, für bis zu 4 Urnen (U) 33,00 €
1.4.2. Urnenwahlgrabstätte der Größe 0,80 m x 0,80 m, für bis zu 2 Urnen (U) 25,00 €
1.4.3. Urnenwahlgrabstätte der Größe 0,50 m x 0,50 m, für 1 Urne (U) 13,00 €
1.4.4. Urnenwahlgrabstätte Urnenring mit Baum (UB), für 1 Urne 50,00 €
1.4.5. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensschild (UG), einschließlich Pflege durch die
Friedhofsverwaltung*** 25,00 €
1.4.6. Urnengrabstätte im Rasen/Rahmen (UR), einschließlich Pflege durch die Friedhofsverwaltung 40,00 €
1.4.7. Urnenwahlgrabstätte Urnenring mit Baum für 1 Urne, einschließlich gärtnerischer Anlage
und Pflege durch die Friedhofsverwaltung (UP01)** 130,00 €
1.4.8. Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen, einschließlich gärtnerischer Anlage und Pflege durch
die Friedhofsverwaltung (UP02)** 180,00 €
* nicht alle Grabstättenarten werden auf allen Friedhöfen angeboten
** durch Nutzer beschränkt, verbindliche Vorgaben für Grabsteine
*** ohne Gestaltungsmöglichkeit durch Nutzer

2. Bestattungsgebühren
2.1. Erdbeisetzungen auf dem Neustädtischen Friedhof (Herstellen und Schließen der Gruft)
2.1.1. in Reihengrabstätten 320,00 €
2.1.2. in Erbbegräbnis- bzw. Wahlgrabstätten 420,00 €
2.1.3. Kindergrabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 140,00 €
2.1.4. Zuschlag bei Frostboden, je 10 cm. Frost 39,00 €
2.2. Erdbeisetzungen auf den Friedhöfen in Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust (Herstellen
und Schließen der Gruft) 642,00 €
2.2.1. Zuschlag bei Frostboden, je 10 cm Frost 75,00 €
2.2.2. je Sargträger 75,00 €
2.3. Urnenbeisetzungen auf dem Neustädtischen Friedhof (Herstellen und Schließen der Gruft)
2.3.1. Herstellen und Schließen der Gruft 90,00 €
2.3.2. Zuschlag bei Frostboden, je 10 cm Frost 8,00 €
2.3.3. Annahme und Aufbewahrung der Urne zur Beisetzung, je angefangene Woche 15,00 €
2.3.4. Urnenträger 30,00 €
2.4. Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen in Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust (Herstellen
und Schließen der Gruft)
2.4.1. Herstellen und Schließen der Gruft 200,00 €
2.4.2. Zuschlag bei Frostboden, je 10 cm Frost 8,00 €

3. Leistungen bei Trauerfeiern
3.1. Nutzung der Friedhofskapelle, Neustädtischer Friedhof, kurzer Abschied
(10 Minuten Trauerfeier)*** 115,00 €
3.2. Nutzung der Friedhofskapelle, Neustädtischer Friedhof (30 Minuten Trauerfeier) *** 250,00 €
3.3. Nutzung der Friedhofskapelle, Neustädtischer Friedhof für bis zu weiteren 30 Minuten
Trauerfeier 250,00 €
3.4. Nutzung Trauerhalle, Friedhöfe Göttin und Schmerzke, kurzer Abschied (10 Minuten)*** 115,00 €
3.5. Nutzung Trauerhalle, Friedhöfe Göttin und Schmerzke (30 Minuten Trauerfeier)*** 200,00 €
3.6. Nutzung Kirche, Friedhöfe Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust, kurzer Abschied
(10 Minuten)*** 115,00 €
3.7. Orgelnutzung 20,00 €

*** Die Nutzung der Friedhofskapelle bzw. Kirche ist auf evangelischen Friedhöfen vorgeschrieben
Eine längere Nutzung der Kirche in Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust ist möglich. Ein Nutzungsentgelt wird erhoben.

4. Grabmäler, Fundamente, Holzkreuze, Bänke u.a.,
für die Genehmigung zum Aufstellen,
4.1. für stehende Grabmäler inkl. jährlicher Prüfung Standsicherheit
4.1.1. bis zu einer Breite von 0,55 m 79,00 €
4.1.2. bis zu einer Breite von 0,80 m 158,00 €
4.1.3. bis zu einer Breite von 1,60 m 253,00 €
4.1.4. bei einer Breite von mehr als 1,60 m 360,00 €
4.2. für liegende Grabsteine
4.2.1. bis zu einer Größe von 0,50 m² 68,00 €
4.2.2. bis zu einer Größe von 1,00 m² 152,00 €
4.2.3. bei einer Größe von mehr als 1,00 m² 242,00 €
4.3. für Grabstelen bis max. 0,40 x 0,40 m Grundfläche incl. jährlicher Prüfung Standsicherheit
4.3.1. bis zu einer Höhe von 0,80 m 79,00 €
4.3.2. bis zu einer Höhe von 1,40 m 158,00 €
4.3.3. über einer Höhe von 1,40 m 253,00 €
4.4. für das Aufstellen von Holzkreuzen, Bänken, Hockern u.a., sowie das Anbringen von Denkzeichen 50,00 €
4.5. Einfassung, je laufender Meter 10,00 €
4.6. Teilabdeckung von Urnenstellen/Sargstellen mit Naturstein (außer Trittplatten) 50,00 €
4.7. Beräumung und Entsorgung der Grabplatte von UR- oder SR-Grabstätte 100,00 €
4.8. Beräumung und Entsorgung von Grabmälern, Grabstätteninventar und ggf. von Einfassungen
sowie den tragenden Fundamenten, gemäß § 25 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 2
Satz 2-4 Friedhofsgesetz ev., wenn der Nutzungsberechtigte seiner Räumungspflicht nicht
nachkommt (Satzung § 10, Abs. 1) 500,00 €
4.9. Ersatzvornahme zur Pflege einer Grabstätte gem. § 37 Abs. 2 Friedhofsgesetz ev. (einschließlich
einmaliger Unkrautbeseitigung, Aufbringen von Erde, Anlegen einer bodendeckenden
Begrünung und Wässern der Grabstätte (Satzung§ 10, Abs. 1) 300,00 €
4.10. Ersatzvornahme zur Pflege einer Grabstätte gem. § 37 Abs. 2 Friedhofsgesetz ev. (einschließlich
einmaliger Entfernung und Entsorgung abgestorbenen oder die Grabstätte oder Bäume
überwucherndem Grüns (Satzung § 10, Abs. 1, § 27, Abs. 3) 300,00 €
4.11. Ersatzvornahme: Wiederanlage der Grabstätte nach Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist gem.
§ 37 Abs. 2 Friedhofsgesetz ev. (Satzung § 3, Abs. 2q) 500,00 €

5. Ausbetten, Umbetten und Versenden
5.1. Ausbetten einer Urne auf dem Neustädtischen Friedhof einschließlich Öffnen und Schließen
des Grabes 135,00 €
5.2. Ausbetten einer Urne auf den Friedhöfen Göttin, Gollwitz, Schmerzke und Wust einschließlich
Öffnen und Schließen des Grabes 215,00 €
5.3. Übersenden einer Urne 50,00 €
5.4. Abholen einer Urne im Umkreis von 25 km 30,00 €
5.5. Umbetten einer Urne auf dem eigenen Friedhof, auf dem Neustädtischen Friedhof 225,00 €
5.6. Umbetten einer Urne auf dem eigenen Friedhof, Friedhöfe in Göttin, Gollwitz, Schmerzke
und Wust 305,00 €
5.7. Erdaushub bis Sargdeckeloberkante, zur Ausbettung durch Bestatter 1.000,00 €

6. Verwaltungsgebühren
6.1. allgemeine Verwaltungsgebühr (z. B. für Ausstellung, Verlängerung oder Löschung von
Nutzungsrechten, Ausstellung von Registerauszügen usw.) 17,00 €
6.2. Auskünfte Gebühr entsprechend der Archivgebührenordnung der EKBO in der jeweils aktuellen Fassung
6.3. Erstzulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf dem Friedhof (Satzung
§ 4, Abs. 1) 34,00 €
6.4. Folgezulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf dem Friedhof, jährlich
(Satzung § 4, Abs. 1) 17,00 €
6.5. Ausstellung einer Sondergenehmigung, jährlich (Satzung § 3, Abs. 2a und 2g) 17,00 €
§3
Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Grabpflege, Bepflanzung,
sonst. gärtnerische Arbeiten) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der
Friedhofsverwaltung.

§4
Entstehung der Gebührenpflicht und -fälligkeit

Die Gebührenpflicht entsteht mit Anmeldung einer Beisetzung oder jedem anderen Beginn der Benutzung oder der
Leistung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen oder mit Eingang eines Antrags auf Tätigwerden des Friedhofs.

§5
Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und ist zu veröffentlichen. Maßgebend für die
Anwendung ist der Tag der Erbringung der Leistung.
Mit Inkrafttreten vorstehender Gebührenordnung treten alle vorhergehenden Gebührenordnungen außer Kraft.

Quelle

St. Katharinenkirchengemeinde Brandenburg an der Havel

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