ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Satzung der Borken, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Satzung der Borken, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1)
Diese
Friedhofssatzung
gilt
für
den
Friedhof
der
Katholischen
Kirchengemeinde Christus König, Borken-Gemen.

§ 2
Friedhofszweck

(1)
Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der
Katholischen
Kirchengemeinde
(Can.1240
CIC).
Der
Kirchenvorstand
(nachfolgend: Friedhofsverwaltung) vertritt die Kirchengemeinde bei der
Verwaltung und den Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch
einem Ausschuss übertragen.

(2)
Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen die bei ihrem Tod im Bereich
der Kirchengemeinde Christus König, Borken-Gemen ihren ersten Wohnsitz
hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf ein Wahlgrab haben. Die
Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Fried-
hofsverwaltung.

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1)
Der Friedhof, jeder Friedhofsteil, sowie einzelne Gräber können von der
Kirchengemeinde aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt
werden. Schließung und Entwidmung bedürfen der Genehmigung des
Regierungspräsidenten.

(2)
Jede Schließung oder Entwidmung ist der für die Kirchengemeinde üblichen
Form der Kirchengemeinde öffentlich bekannt zu machen. Sind nur einzelne
Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen
Bescheid.

(3)
Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

Soweit
durch
Schließung
das
Recht
auf
weitere
Bestattungen
in

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche

Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur

Verfügung gestellt oder eine Entschädigung gezahlt, die sich nach der Höhe

der geltenden Nutzungsgebühr und den Zeitraum der Verkürzung des

Nutzungsrechts berechnet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

(1)
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchenge-

meinde kann jedoch das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile

für bestimmte Zwecke untersagen, soweit dadurch der Friedhofszweck nicht

beeinträchtigt wird.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
Christliche
Empfindungen
verletzende
Äußerungen
und
Handlungen sind zu unterlassen. Anordnungen des Friedhofspersonals ist
Folge zu leisten.

(2)
Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.

(3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b)
Waren
aller
Art
sowie
gewerbliche
Dienste
anzubieten
oder
diesbezüglich zu werben,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten
auszuführen,
d)
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen
oder
zu
beschädigen
sowie
Rasenflächen
und
Grabstätten unberechtigt zu betreten,
f)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,
g)
Hunde mitzuführen, die nicht angeleint sind.
h)
ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbemäßig zu

fotografieren;
i)
zu lärmen, zu spielen und zu rauchen;

(4)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Toten- und
Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalles gehalten werden,
bedürfen der Zustimmung des Pfarrers der katholischen Kirchengemeinde
Christus König, Borken-Gemen oder dessen Beauftragten.

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)
Gewerbetreibende,
insbesondere
Steinmetze,
Bildhauer,
Gärtner
und
Bestatter bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2)
Die Kirchengemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der
Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3)
Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann,
wenn Verstöße gegen diese Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in
fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anmeldung und Leitung von Beerdigungen

(1)
Es obliegt dem Pfarrer der Kirchengemeinde Christus König, Borken-Gemen
oder dem von ihm Beauftragten, auf dem Friedhof zu amtieren und
Beerdigungen zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit vorher beantragter
Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof
amtieren.

(2)
Bestattungen
sind
unverzüglich
nach
Eintritt
des
Todes
bei
der
Kirchengemeinde
(Pfarramt)
anzumelden.
Der
Anmeldung
sind
die
erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen.

(3)
Hinsichtlich der Warte- und Bestattungsfristen gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW in der jeweils
gültigen Fassung.

(4)
Wird die Bestattung in eine Gruft/ein Familiengrab beantragt, so ist das
Nutzungsrecht festzustellen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5)
Der Pfarrer oder der leitende Geistliche der Kirchengemeinde bestimmt Ort
und Zeit der Beerdigung. Wünsche der Hinterbliebenen werden, soweit
möglich, berücksichtigt.

§ 8
Särge

(1)
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen
und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die
Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.

§ 9
Urnen

(1)
Urnen können aus dauerhaftem Material außer Kunststoff hergestellt sein.
Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus
zersetzbarem Material sein.

§ 10
Gräber

(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten
ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)
Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen.

(3)
Die Nutzungsberechtigten haben das Grabzubehör vorher zu entfernen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Nutzungs-
berechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11
Ruhezeit

(4)
Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt generell 25 Jahre.

§ 12
Umbettung

(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt werden.

(3)
Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind
alle Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungs-
berechtigten der von Umbettung betroffenen Wahl- und Reihengrabstätten
sowie Urnengrabstätten ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandt-
schaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so
müssen auch diese der Umbettung zustimmen.

(4)
Alle Umbettungen werden nur von der Friedhofsverwaltung bzw. deren
Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.

(5)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die
Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.

(6)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7)
Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13
Arten und Größen der Grabstätten

(1)
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen
bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

(2)
Die Grabstätten werden unterschieden und haben folgende Größen:

a)
Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
1,20 m Länge und 0,60 m Breite
b)
Reihengräber für Personen über 5 Jahre:
2,10 m Länge und 0,90 m Breite
c)
Familiengräber: (Gruft)

je nach Anzahl der Grabstellen
d)
Rasenurnengräber:

0,60 m Länge und 0,40 m Breite
e) Rasenreihengräber
e)
Ehrengrabstellen:

f)
gesonderte Grabstätte für die Beisetzung fehlgeborener Kinder

(3)
Die Grabsohle ist bei Gräbern für die Leichen von
(a)
Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m und
(b)
Personen über 5 Jahren auf eine Tiefe von 1, 80 m zu legen.
Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.

(4)
Grabstellen sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der
Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten.
Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können diese eingeebnet werden.
Die Kosten hierzu trägt der Nutzungsberechtigte, der darüber hinaus die nach
§ 22 (6) fälligen Gebühren analog der vorzeitigen Beendigung des Nutzungs-

rechtes zu zahlen hat. Die Gestaltung der Grabstellen hat sich an der vom
Kirchenvorstand festgesetzten Gesamtgestaltung zu orientieren.

§ 14
Reihengrabstätten

(1)
Reihengrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, die für die Dauer der
Ruhezeit der Reihe nach vergeben werden. Über die Wiederbelegung nach
Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Ende des
Nutzungsrechtes wird sechs Monate vor Ablauf bekannt gegeben. Alle
innerhalb dieser Frist nicht abgeräumten Grabaufbauten, Einfriedigungen usw.
gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

(2)
In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ein
Reihengrab ist für eine Erd- oder Urnenbestattung vorgesehen.

§ 15
Familiengrabstätten

(1)
Gruften/Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer
oder mehreren Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der
Ruhezeit verliehen wird.

(2)
In Gruften können der Nutzungsberechtigte, sein Ehegatte, die Eltern,
Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene
Kinder, Pflegekinder sowie die Ehegatten der Vorgenannten beigesetzt
werden; der Erwerber des Nutzungsrechts kann eine einschränkende
Bestimmung treffen. Es ist zulässig, auf einer Gruft zusätzlich, je Grabstelle
eine Urne beizusetzen. Hierzu ist aber die ausdrückliche Genehmigung der
Friedhofsverwaltung einzuholen, die über den schriftlich einzureichenden
Antrag entscheidet.

§ 16
Urnengrabstätten

(1)
Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit für die Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Der Erwerb eines
Nutzungsrechtes an der Urnengrabstätte ist möglich und wird auf Antrag für
die Dauer von 25 Jahren verliehen.

(2)
Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen und Familiengrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.

§ 17
Rasengrabstätten

(1)
Rasengrabstätten
sind
für
Erd-
und
Urnenbestattungen
bestimmte
Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt für die Dauer der Ruhezeit
ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder einen von ihr Beauftragten.
Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden; das Aufstellen
von Grableuchten und Blumenschmuck ist nicht gestattet. Widerrechtlich
abgelegte oder aufgestellte Gegenstände werden durch die Kirchengemeinde
entsorgt.
Ein
Anspruch
auf
Erstattung
des
Geldwertes
durch
die
Kirchengemeinde besteht nicht.

(2)
Die Vergabe der Rasengräber erfolgt aus Anlass des Todes der Reihe nach.
Nutzungsrechte an diesen Grabstätten werden nicht vergeben.

§ 18
Ehrengrabstätten

(1)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten
(einzeln oder in geschlossenen Feldern), die insbesondere für Geistliche
vorgehalten werden, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 19
Grabstätte für Fehlgeborene

(1)
Soweit diese Grabstätte auf dem Friedhof Christus König, Borken-Gemen
angeboten werden dienen diese der Bestattung von tot- und fehlgeborener
Kinder, deren Eltern zu diesem Zeitpunkt (bei ihrem Ableben) Mitglieder der
Pfarrgemeinde waren oder ein Recht auf die Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte besitzen. Darüber hinaus dient sie auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

V. Inhalt von Nutzungsrechten

§ 20
Inhalt des Nutzungsrechtes

(1)
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur
Pflege der Grabstätte. In Fällen, in denen eine Beisetzung nicht oder nicht
mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht der
Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes
eine Urkunde aus.

(2)
Das Nutzungsrecht an den Grabstätten entspricht der jeweiligen Ruhezeit auf
dem Friedhof.

(3)
Das Nutzungsrecht an Reihen- und Urnengräbern endet mit Ablauf der
jeweiligen Ruhefrist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an den
genannten Gruften ist gegen Entrichtung der gesetzten Gebühr bei jeder
möglichen Beisetzung zulässig. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungs-
zeit besteht nicht. An Grabstätten nach § 19 dieser Satzung wird ein
Nutzungsrecht nicht vergeben.

(4)
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht über die
Nutzung hinausgeht oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer
Grabstätte
von
der
Friedhofsverwaltung
gegen
Entrichtung
einer
entsprechenden Gebühr, nach der jeweils geltenden Gebührenordnung,
gewährt worden ist. Sind Ruhezeit und Nutzungsrecht abgelaufen, besteht
kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Nutzungszeit. Auf Antrag
kann das Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit verlängert
werden. Eine weitere Verlängerung kann nur erfolgen, um die Dauer des
Nutzungsrechtes so zu verlängern, dass sie der jeweiligen Ruhezeit
entspricht.

§ 21
Übergang von Nutzungsrechten

(1)
Die Übertragung von Nutzungsrechten zu Lebzeiten bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgrabstätten kann die
Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen
Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser
Satzung erfüllt.

(2)
Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht
grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehen
1. bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten über.
2. in allen anderen Fällen auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über
und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der
Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der
Kirchengemeinde, erwirbt das Älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben
die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht
getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn der Friedhofsträger
zustimmt.
3. Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Abs. 2
Ziffer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die
Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Abs. 2 Ziffer 2
Satz 3 gilt entsprechend.

(3)
Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen
des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht zur Pflege.

(4)
Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den
Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde
auf Antrag eine Urkunde aus.

(5)
Ist
niemand
bereit,
das
Nutzungsrecht
zu
übernehmen,
kann
die

Kirchengemeinde den Erben in Anspruch nehmen. Das Nutzungsrecht endet

in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.

§ 22
Beendigung von Nutzungsrechten

(1)
Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die
Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt
den Nutzungsberechtigten von der bevorstehenden Beendigung und fordert
ihn schriftlich auf, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen. Diese
Aufforderung hat eine Androhung zu enthalten, dass nach erfolglosem Ablauf
der genannten Frist das Abräumen durch die Kirchengemeinde auf Kosten des
Nutzungsberechtigten erfolgt.

(2)
Die Räumung der Grabstätte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Nutzungszeit zu erfolgen. Insbesondere sind der Grabstein, Blumenschmuck,
verlegte Steinplatten etc. zu entfernen. Von der Kirchengemeinde veranlasste
Begrenzungen der Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde und
dürfen nicht entfernt werden.

(3)
Erfolgt die Räumung der Grabstätte nicht in der gesetzten Frist, kann die
Kirchengemeinde die Grabstätte ohne erneute Aufforderung an den
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten abräumen lassen. Ansprüche des
bisherigen Nutzungsberechtigten gegen die Kirchengemeinde auf Herausgabe
der abgeräumten Sachen bestehen nicht.

(4)
Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, gilt § 21 dieser
Friedhofssatzung entsprechend.

(5)
Bei Urnengräbern und bei den in Gruften/Familiengräbern beigesetzten Urnen
werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der
Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragtem in den Erdboden gegeben.

(6)
Ein vorzeitiger Verzicht des Nutzungsrechtes kann nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Verzicht ist schriftlich unter
Benennung von Gründen zu beantragen. Im Falle der Genehmigung werden
für jedes verbleibende Jahr der vereinbarten Nutzungszeit Gebühren nach der
Gebührenordnung erhoben. Die Regelungen zu Absatz 1 Satz 1 und zu den
Absätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.

VI. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23
Grabmale

(1)
Die Nutzungsberechtigten können auf Grabstätten Grabmale errichten. Sie
müssen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den
Glauben an die Auferstehung verkünden. Die Grabstätte muss mit den Namen
des/der Beigesetzten versehen sein.

(2)
Die
Grabmale
unterliegen
in
ihrer
Gestaltung
keinen
besonderen
Anforderungen, haben sich jedoch in Größe, Material und Schrift der
Umgebung des Grabes anzupassen. (*) Stelen auf Reihen und Wahlgräbern
dürfen nicht größer als 1,40 m Höhe und 0,40 m Breite je Grabstelle sein.
Grabmale auf Wahl – und Familiengrabstätten höchstens 1,00 m hoch, bei
Einzelgräbern einschl. Sockel höchstens 0,80 m. Zeichen und Inschriften die
christlichem Empfinden widersprechen sind unzulässig. (**) Grabmale auf
Urnengräbern dürfen in einer Größe von 0,35 m Höhe und 0,30 m Breite je
Grabstelle aufgestellt werden. Stelen auf Urnengräber dürfen mit einem
Durchmesser bis zu 0,20 m und einer Höhe bis zu 0,60 m aufgestellt werden.
Liegende Grabmale auf Urnengräbern sowie auf Kindergräbern dürfen nicht
mehr als siebzig Prozent der Grabfläche bedecken. Das Verlegen von
Grabeinfassungen ist den Nutzungsberechtigten bzw. beauftragten
Firmen nicht erlaubt und können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(3)
Auffällige Farbanstriche oder Firmenbezeichnungen an oder auf den
Grabmalen sind nicht gestattet.
.
(4)
Auf Rasengräbern und Rasenurnengräbern werden gemäß § 25 Absatz 4 je
eine steinerne Gedenkplatte der Beigesetzten mit Vor- und Zunamen sowie
mit Geburts- und Sterbedatum aufgebracht.

(*) Ergänzung zur Satzung aufgrund des Kirchenvorstandbeschluss vom 14.12.2010 unter TOP 9a

(**) Ergänzung zur Satzung aufgrund des Kirchenvorstandbeschluss vom 08.02.2022 unter TOP 7.1

§ 24
Errichtung und Standsicherheit

(1)
Die
Errichtung
von
Grabmalen
und
baulichen
Anlagen
ist
der
Kirchengemeinde spätestens zwei Wochen vorher zur Genehmigung
anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der
ausführende Unternehmer zu benennen. Die Kirchengemeinde erteilt
unverzüglich die Genehmigung, wenn Gründe nicht entgegenstehen. Bei
Verstößen gegen diese Regelung wird das Grabmal oder die bauliche Anlage
auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Kirchengemeinde oder deren
Beauftragten entfernt.

(2)
Grabmale, Kreuze und Stelen müssen standsicher sein und die notwendige
Fundamentierung aufweisen. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit
regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der
Frostperiode. Mängel sind von ihm sofort abzustellen.

(3)
Grabmale und andere bauliche Anlagen sind in einem dauerhaften, guten und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Wird ein Verstoß hiergegen festgestellt,
so ist die Kirchengemeinde berechtigt, den verkehrssicheren Zustand der
Grabmale oder baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten

herstellen zu lassen, wenn der Nutzungsberechtigte eine von der
Kirchengemeinde hierzu gesetzte Frist von vier Wochen erfolglos verstreichen
lässt. Besteht Gefahr im Verzug ist die Kirchengemeinde berechtigt, die

Grabmale
oder
baulichen
Anlagen
sofort
auf
Kosten
des
Nutzungsberechtigten zu sichern oder niederzulegen.

(4)
Wird die Kirchengemeinde von geschädigten Friedhofsbesuchern in Anspruch
genommen, sind die Nutzungsberechtigten und die Steinmetze verpflichtet, die
Kirchengemeinde freizustellen, wenn die Schäden auf Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen zurückzuführen sind.

§ 25
Grabgestaltung, Grabpflege

(1)
Die Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die erstmalige Herrichtung des Grabes
muss spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung erfolgen. Grabhügel-
und beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen
nicht über 0,20 m hoch sein.

(2)
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Grab
sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Nutzungsberechtigte von Grabstätten in ungepflegtem Zustand werden durch
die Kirchengemeinde schriftlich aufgefordert innerhalb einer Frist von vier
Wochen die Grabstelle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist behält sich die Kirchengemeinde vor,
die Kosten der Herrichtung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.

(3)
Die Grabflächen sind zum überwiegenden Teil zu bepflanzen. Nur dreißig
Prozent der Fläche darf mit Naturstein gestaltet werden.

(4)
Rasengräber und Rasenurnengräber werden von der Friedhofsverwaltung
gepflegt. Für die Kennzeichnung der Grabstätten ist auf Kosten der Auftrag-
geberin/Auftraggeber eine Grabplatte in der Größe von 0,30 x 0,30 m bereit zu
stellen, die von der Friedhofsverwaltung in das Rasenurnen- und
Rasenreihengrab eingesetzt wird. Die Gestaltung der Grabplatten erfolgt
einheitlich und wird vom Kirchenvorstand vorgegeben. Eine individuelle
Gestaltung der Grabplatten ist untersagt. Die Kosten für die Grabplatte werden
bei den Friedhofsgebühren mit in Rechnung gestellt.

VII. Schlussvorschriften

§ 26
Alte Nutzungsrechte

(1)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14
dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Die enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung und der Ruhezeit der zuletzt
beigesetzten Leiche.

§ 27
Trauerfeiern

(1)
Trauer- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden

oder die durch einen anderen als den Geistlichen oder offiziellen Vertreter der

Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen

Genehmigung der Kirchengemeinde.

(2)
Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser

Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen dürfen nicht

durchgeführt werden.

§ 28
Haftung

(1)
Die Kirchengemeinde als Träger des Friedhofes haftet nicht für Schäden, die
durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder
seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen
haftet der kirchliche Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 29
Gefahrenabwehr

(1)
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und
Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur
Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten
entstehen, kann sie von den Nutzungsberechtigten oder Dritten, von denen
die Gefahr ausging, verlangen, diese zu ersetzen.

§ 30
Gebühren

(1)
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren
nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 31
Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte
Friedhofssatzung vom 16.02.2006 außer Kraft.

§ 32
Bekanntmachung

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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