Friedhofssatzung – Boppard

Vollständige Friedhofssatzung für Boppard.

Friedhofssatzung

16 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Eigentum und Geltungsbereich

Diese Satzung gilt ausschließlich für den „Ruhewald Boppard“

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der „Ruhewald Boppard“ ist eine öffentliche Einrichtung (nicht rechtsfähige Anstalt) der Stadt Boppard. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Boppard waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben. (3) Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht. (4) Der Friedhof wird am 01.10.2012 für die Dauer von 99 Jahren in Dienst gestellt. (5) 25 Jahre vor Ablauf der Widmung sind keine Beisetzungen mehr zulässig.

§ 3 Paragraph 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit geöffnet.

2

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Im übrigen wird die Friedhofsverwaltung ermächtigt, eine Ordnung über das Verhalten auf dem Waldfriedhof Boppard zu erlassen.

§ 5 Beisetzung

(1) Auf dem Waldfriedhof Boppard sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Zeit der Beerdigung fest. Wünsche der Angehörigen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen.

§ 6 Urnen

(1) Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren im Erdreich zersetzt haben. (2) Die Urnengräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Erddeckung beträgt mindestens 50 cm.

§ 7 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für alle Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

§ 8 Umbettungen

Aus- und Umbettungen sind im Ruhewald Boppard nicht zulässig.

§ 9 Grabstätten

3

Im Ruhewald werden folgende Grabstellen ausgewiesen:

  • Gemeinschaftsbaum mit bis zu 8 Urnengräbern
  • Familienbaum mit 8 Urnengräbern

§ 10 Paragraph 10

Gemeinschaftsbaum

An einem Gemeinschaftsbaum werden bis zu 8 Grabstellen eingerichtet. Der Erwerber erwirbt eine oder mehrere Grabstellen zur Nutzung durch sich selbst und/oder weitere Personen.

§ 11 Paragraph 11

Familienbaum

(1) An einem Familienbaum werden 8 Grabstellen eingerichtet. Der Erwerber ist berechtigt, bis zu 8 Verstorbene unter diesem Baum bestatten zu lassen. Der Erwerber legt fest, wer unter diesem Baum bestattet wird.

(2) Der Erwerber legt auch fest, wer nach seinem Tod das Nutzungsrecht an der Grabstelle weiter ausübt. Das Recht kann nur auf eine einzelne Person übertragen werden. Wird keine Festlegung getroffen, geht das Recht auf die Erben über.

§ 12 Paragraph 12

Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können an der Grabstelle oder auf dem ausgewiesenen Versammlungsplatz erfolgen.

§ 13 Paragraph 13

Haftung und Erstattungsansprüche

Die Stadt Boppard haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 14 Paragraph 14

Gebühren

Für die Benutzung des „Ruhewaldes Boppard“ sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald Boppard zu entrichten.

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§ 15 Paragraph 15

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 )

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– EUR geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 16 Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56154 Boppard, 21.09.2012 Stadtverwaltung Boppard Dr. Walter Bersch Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56154 Boppard, 21.09.2012 Stadtverwaltung Boppard Dr. Walter Bersch Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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