Friedhofssatzung – Bopfingen

Vollständige Friedhofssatzung für Bopfingen.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Widmung

Widmung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Bopfingen (nachfolgend „der Friedhof“ genannt) sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Haus- und hausmüllähnliche Abfälle und außerhalb des Friedhofs anfallende Grünabfälle auf dem Friedhof zu entsorgen, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Die Sargausstattung darf nur aus Materialien sein, welche die Verwesung nicht behindern. Für das Sarginnere dürfen nur umweltgerecht vergängliche Materialien verwendet werden. Synthetische Stoffe für den Sargausschlag und die Sterbewäsche sind verboten. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verrottet, sofern an anderer Stelle in der Friedhofsordnung keine spezielleren Regelungen gelten.

§ 7 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf Ihre Kosten entfernen lassen.

§ 8 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Bopfingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber e) Urnengräber in Urnenstelen / Kolumbarien f) Rasengräber g) Urnenrasengräber h) Urnengemeinschaftsgräber i) Urnengemeinschaftsgräber gestaltet

j) Urnengräber Quadrat k) Halbanonymes Urnengrabfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengraber

Reihengraber

(1) Reihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann unter bestimmten Voraussetzungen, auch nach Ablauf der Ruhezeit, auf Antrag des Verfügungsberechtigten in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass sich die Grabstätte in keinem reinen Reihengrabfeld befindet, dass der Friedhof ausreichende Kapazität zur Verfügung hat und dass die Grabfläche nicht für künftige Neuordnungen benötigt wird. Über den Antrag entscheidet die Gemeinde. Dies gilt auch für Urnenreihengraber. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Verantwortlich für die Abräumung eines Reihengrabes ist der Verfügungsberechtigte. (6) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 12 Wahlgräber

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Bestattungsform Urne in vorhandenes Wahlgrab ist zulässig, ausgenommen hiervon sind Urnengemeinschaftsgrabanlagen (s. §§ 18, 19, 21 Friedhofsordnung). (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.

Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b bis d und f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern zur Erdbestattung können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Stelen, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Bei den Grabformen Urnengemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsgrab „gestaltet“ und halbanonymes Urnengrab ist eine Bestattung im Rahmen der Bestattungsform Urne in vorhandenes Wahlgrab unzulässig. (6) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, dass innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 14 Nutzung der Kolumbarien

Nutzung der Kolumbarien

(1) Das Kolumbarium verfügt über Urnenreihengräber und über Urnenwahlgräber. Im Urnenreihengrab ist die Belegung einer Urne erlaubt, im Urnenwahlgrab die Belegung von zwei Urnen. (2) Urnennischen werden der Reihe nach abgegeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische besteht nicht. (3) Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Bopfingen mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Inschrift in den Steinplatten ist von den Nutzungsberechtigten zu gravieren und muss naturbelassen bleiben. Schriftart und Größe werden frei gestellt. Die Inschrift ist innerhalb eines halben Jahres nach der Beisetzung einzugravieren. (4) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. (5) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden des Kolumbariums ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und Ähnliches. Den Nutzungsberechtigten ist gestattet, eine Blumenschale in der Größe 25 bis 30 cm Durchmesser mit natürlichen Blumen direkt am Boden vor der zugeteilten Urnennische bis zu deren Breite abzustellen bzw. Schnittblumen abzulegen. Die Schnittblumen werden vom Friedhofspersonal abgeräumt, sobald sie verwelkt sind. (6) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 15 Nutzung der Urnenstelenanlagen

Nutzung der Urnenstelenanlagen

(1) Die Urnenstelenanlagen verfügen über Reihengräber und über Wahlgräber. Im Reihengrab ist die Belegung einer Urne erlaubt, im Wahlgrab die Belegung von zwei Urnen. Im Wahlgrab kann von der Stadt auch eine Belegung mit 3 Aschekapseln zugelassen werden.

(2) Urnennischen werden der Reihe nach abgegeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische besteht nicht.

(3) Für die Urnenstelenanlage in Bopfingen werden sämtliche Urnennischen von der Stadt Bopfingen mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Aufschrift auf den Abdeckplatten ist mit aufgesetzten, bronzenen Schriftzeichen zu versehen. Schriftart und Größe wird von der Stadt Bopfingen vorgegeben. Der Schrift-Entwurf ist im Zuge der Grabmalgenehmigung der Stadt Bopfingen vorzulegen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist zulässig, wenn sie der Würde des Ortes entsprechen. Die Aufschrift ist innerhalb eines halben Jahres nach der Beisetzung anzubringen.

(4) Für die Urnenstelenanlage in Oberdorf werden sämtliche Urnennischen von der Stadt Bopfingen mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Für die Gestaltung der Urnenstelenanlage in Oberdorf gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Diese werden bei Grabbelegung durch die Friedhofsverwaltung ausgehändigt und sind zu beachten.

(5) Die Natursteinplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet.

(6) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden des Kolumbariums ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und Ähnliches. Der Grabschmuck an den Nischen kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden.

(7) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 16 Rasengräber

Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in Form von Reihen- und Wahlgräbern angeboten werden. Die Grabfläche von Rasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt.

(2) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht erlaubt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

(3) Für Reihengräber ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig. Für Wahlgräber ist die Bestattung von maximal zwei Verstorbenen zulässig. Die Bestattung Urne in vorhandenes Wahlgrab ist zulässig.

(4) Die Grabstätten werden nicht durch Trittplatten abgegrenzt.

(5) Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nur an dem Fundament für die anzubringenden Grabmale zulässig.

(6) Es sind nur stehende Grabmale mit einer Breite von 0,60 m und einer Höhe von 0,80 m zulässig.

Die Grabmale dürfen nicht mit Sockeln oder ähnlichem eingefasst werden. Zur Rasenkante muss ein Abstand von mindestens 10 cm und max. 20 cm eingehalten werden.

(7) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für Rasengräber.

§ 17 Urnenrasengrab

Urnenrasengrab

  1. Urnenrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die in Form von Reihen- und Wahlgräbern angeboten werden. Die Grabfläche von Rasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt.

(2) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht erlaubt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

(3) Für Reihengräber ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig. Für Wahlgräber ist die Bestattung von maximal zwei Verstorbenen zulässig. Die Bestattung Urne in vorhandenes Wahlgrab ist zulässig.

(4) Die Grabstätten werden nicht durch Trittplatten abgegrenzt.

(5) Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nur an dem Fundament für die anzubringenden Grabmale zulässig.

(6) Es sind nur stehende Grabmale mit einer Breite von 0,50 m und einer Höhe von 0,70 m zulässig.

Die Grabmale dürfen nicht mit Sockeln oder ähnlichem eingefasst werden. Zur Rasenkante muss ein Abstand von mindestens 10 cm und max. 20 cm eingehalten werden.

(7) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für Rasengräber.

(8) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrab

Urnengemeinschaftsgrab

(1) Urnengemeinschaftsgräber umfassen Urnengräber in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes oder in einer entsprechend für Urnenbestattungen gestalteten und ausgewiesenen Bestattungsfläche. Die Beisetzung erfolgt in Reihen- oder Wahlgräbern

(2) Die Urnengemeinschaftsgräber in offenen Grünflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten.

(3) Für Reihengräber ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig.

(4) Für Wahlgräber ist die Bestattung von maximal zwei Verstorbenen zulässig, es können keine Ausnahmen zugelassen werden. Es werden Nutzungsrechte für die Urnenbestattung vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu zwei Urnen übereinander (Erstbestattung 1,20 m tief, Zweitbestattung 0,70 m tief) beigesetzt werden.

(5) Der Name des Verstorbenen wird auf einer in den Boden ebenerdig eingelassenen Platte angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung und die Art der Grabplatte wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere oder andere Grabsteine sind unzulässig. Als Gedenkplatte ist eine Natursteinplatte mit einer Größe von 35 x 35 cm mit mindestens 4 cm Stärke aus dem Naturstein „Kehlheimer Auerkalk, gebürstet C120, offenporig“ in der Farbe beige des Herstellers Kehlheimer Naturstein GmbH & Co.KG aus Essing zu verwenden (ausgenommen Urnengemeinschaftsgrab Unterriffingen – siehe Absatz 6). Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt werden. Aufsatzbuchstaben sind nicht zulässig. Die Schrift ist in gerader Form, beginnend mit einem Großbuchstaben und anschließenden Kleinbuchstaben ohne Schnörkel herzustellen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Platte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Beschriftung ist nur in dezenten Erdtonfarben zulässig. Ornamente, Symbole oder sonstige Verzierungen sind nur in dezenten, zurückhaltenden Erdtonfarben und in eingehauener Form zulässig. Grelle und auffallende Farbtöne sind nicht zulässig. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Beschriftung und Montage der Grabplatte sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem entsprechenden Fachbetrieb auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.

(6) Im Urnengemeinschaftsgrab in Unterriffingen wird der Name des Verstorbenen auf einer in den Boden ebenerdig eingelassenen Platte angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung und die Art des Gedenkzeichens wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind unzulässig. Als Gedenkplatte ist eine Granitplatte mit einer Größe von 35 x 35 cm mit mindestens 4 cm Stärke aus dem Material dunkler Granit Impala matt-geschliffen zu verwenden. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt werden. Die Beschriftung ist nur in hellen dezenten Farben hellgrau, beige oder weiß zulässig. Aufsatzbuchstaben sind nicht zulässig. Die Schrift ist in gerader Form, beginnend mit einem Großbuchstaben und anschließenden Kleinbuchstaben ohne Schnörkel herzustellen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Platte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Ornamente, Symbole oder sonstige Verzierungen sind nur in dezenten, zurückhaltenden hellen Farbtönen und in eingehauener Form zulässig. Grelle und auffallende Farbtöne sind nicht zulässig. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Beschriftung und Montage der Grabplatte sind vom

Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem entsprechenden Fachbetrieb auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.

(7) Auf der gesamten Urnengemeinschaftsanlage dürfen keine weiteren Gegenstände angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen und kein Grabschmuck. Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(8) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

(9) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für Urnengemeinschaftsgräber.

§ 19 Urnengemeinschaftsgrab gestaltet

Urnengemeinschaftsgrab gestaltet

(1) Urnengemeinschaftsgräber umfassen Urnengräber in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes oder in einer entsprechend für Urnenbestattungen gestalteten und ausgewiesenen Bestattungsfläche. Die Beisetzung erfolgt in Reihen- oder Wahlgräbern

(2) Die Urnengemeinschaftsgräber in gestalteter Form werden durch die Friedhofsverwaltung entworfen und angelegt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten. Der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung, sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Die erweiterten Pflegekosten der Urnengemeinschaftsgräber in gestalteter Form werden auf die Gräber umgelegt.

(4) Für Reihengräber ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig.

(5) Für Wahlgräber ist die Bestattung von maximal zwei Verstorbenen zulässig. Es werden Nutzungsrechte für die Urnenbestattung vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu zwei Urnen übereinander (Erstbestattung 1,20 m tief, Zweitbestattung 0,70 m tief) beigesetzt werden.

(6) Der Name des Verstorbenen ist auf einer Steinstele anzubringen. Die Entscheidung über die Platzierung und die Art der Stele wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere oder andere Grabplatten oder Steinstelen sind unzulässig. Als Gedenkstele ist eine Stele aus Naturstein mit 50 cm Höhe, 20 cm Breite und einer Tiefe von 15 cm, aus dem Naturstein „Kehlheimer Auerkalk, gestockt“ in der Farbe beige des Herstellers Kehlheimer Naturstein GmbH & Co.KG aus Essing zu verwenden. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt werden. Aufsatzbuchstaben sind nicht zulässig. Die Schrift ist in gerader Form, beginnend mit einem Großbuchstaben und anschließenden Kleinbuchstaben ohne Schnörkel herzustellen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Stele ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Beschriftung ist nur in dezenten Erdtonfarben zulässig. Ornamente, Symbole oder sonstige Verzierungen sind nur in dezenten, zurückhaltenden Erdtonfarben und in eingehauener Form zulässig. Grelle und auffallende Farbtöne sind nicht zulässig. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Beschriftung und Montage der Steinstele sind vom

Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem entsprechenden Fachbetrieb auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.

(7) Auf der gesamten Urnengemeinschaftsanlage dürfen keine weiteren Gegenstände angebracht bzw. aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine sonstigen Grabausstattungen und kein Grabschmuck. Unerlaubte Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(8) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

(9) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für Urnengemeinschaftsgräber in gestalteter Form.

§ 20 Urnengrab Quadrat

Urnengrab Quadrat

(1) Für die Grabart Urnengrab Quadrat gelten die Vorschriften entsprechend § 13 für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.

(2) Für diese Grabstätte ist die Einfassung der Grabstätte bereits vorbereitet.

(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für die Urnengräber Quadrat.

§ 21 Halbanonymes Urnengrab

Halbanonymes Urnengrab

(1) Auf dem Friedhof in Bopfingen werden Gräber in halbanonymer Bestattungsform zur Verfügung gestellt.

(2) Die Grabstätten werden über eine Plakette aus Bronze der Firma Ernst Strassacker GmbH & Co.KG Kunstgießerei in Süßen mit einer Größe von 14 x10 cm und der Schriftform Staufen an einer Stele aus Naturstein entsprechend gekennzeichnet. Auf der Plakette sind Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person anzugeben.

Bei einer zweiten Bestattung in derselben Grabstelle ist die Plakette zu erneuern und mit beiden Namen, Geburts- und Sterbedaten zu versehen.

Die genaue Platzierung der Plakette (Abstand, etc.) ist mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen und wird von dieser Vorgegeben.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für die Grabnutzungsberechtigten nicht. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten.

(3) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

(4) Für Reihengräber ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig.

(5) Für Wahlgräber ist die Bestattung von maximal zwei Verstorbenen zulässig. Es werden Nutzungsrechte für die Urnenbestattung vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu zwei

Urnen übereinander (Erstbestattung 1,20 m tief, Zweitbestattung 0,70 m tief) beigesetzt werden.

(6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber sowie die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch entsprechend für halbanonyme Urnengräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  • a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  • c) mit Farbanstrich auf Stein,
  • d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  • e) mit Lichtbildern.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen (ausgenommen Rasengräber, s. §§ 16,17) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  • a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,7 m² Ansichtsfläche
  • b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten (ausgenommen Urnengemeinschaftsgrabanlage, Urnengemeinschaftsgrabanlage gestaltet und halbanonymes Urnengrab, §§ 18, 19, 21) sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig. Für die §§ 18, 19 und 21 gelten die jeweiligen besonderen Gestaltungsvorschriften.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder die Belegung mit Trittplatten anordnet.

(8) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätte muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2-8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 24 Standsicherheit

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 25 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun

oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde kann diese Sachen drei Monate aufbewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 26 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde kann diese Sachen drei Monate aufbewahren.

VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 22 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 29 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht

Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten unverändert weiter; die Nutzungsrechte und die Gestaltung richten sich (bis zu ihrem Ablauf) nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 34 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 22.07.2021 außer Kraft.

Bopfingen, den 21.07.2022

Dr. Gunter Bühler Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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