Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boizenburg St. Marien
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
vom 18.06.2019
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der
Kirchengemeinderat Boizenburg St.Marien die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der
örtlichen Kirchen zu Boizenburg und Rensdorf/ Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boizenburg St. Marien. Dieser
Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschiand.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeit §12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Reihengrabstätten § 17
Wahlgrabstätten § 18
Urnengrabstätten § 19
Neue Urnengemeinschaftsanlage mit Stele u. Namensnennung § 20
Rasenreihengrabstätte für einen Sarg oder eine Urne § 21
Urnenrasenreihengrabstätte unter dem Baum § 22
Familiengruft § 23
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche
Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche § 24
Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche § 25
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 26
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 27
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 28
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 29
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 30
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 31
Entfernung von Grabmalen § 32
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 33
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 34
Achter Abschnitt: Schiussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 35
Alte Rechte § 36
Pastorengrabstätten § 37
Gebühren § 38
Schließung und Entwidmung § 39
Rechtsbehelfe § 40
Inkrafttreten §41
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Rensdorf und Boizenburg
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Rensdorf steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche Rensdorf. Der Friedhof
Boizenburg steht im Eigentum der Kirche Boizenburg und der Stadt Boizenburg. Träger ist die Evangelisch-
Lutherische Kirchengemeinde Boizenburg St. Marien.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung der Friedhöfe einen
Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaitung. Die Kirchenkreisverwaltung
oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der
Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht auf dem Friedhof Boizenburg bedient sich der Kirchengemeinderat eines
Friedhofswärters u. Friedhofsmitarbeiters. Diese führen ihr Amt nach einer vom Anstellungsträger zu
erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist bei Tageslicht für den Besuch geöffnet
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche
des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke auf dem Friedhof,
f) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, (auch Fahrräder), soweit nicht eine besondere
Genehmigung erteilt ist,
g) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
h) das Führen von Flunden ohne Leine,
i) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern
üblich sind,
j) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die
nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies
gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur
Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde
des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen
enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden
können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der
Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei
Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die
Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner
Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne
Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaitung Kranzniederlegungen mit einer Feier
vornehmen.
2
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen
Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung
durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der
Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das
Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaitung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches
Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7,00 und 16.00 Uhr, außer am
Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der
Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei
Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten
und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung
der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaitung die
Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann
Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim
Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten
entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist auf dem Friedhof Boizenburg im Büro der Friedhofsverwaitung beim Friedhofswart
anzumelden. Dort sind auch Ort, Tag und Stunde bei weltlichen Trauerfeiern abzustimmen.
(2) Ort, Tag und Stunde bei kirchlichen Trauerfeiern sind mit dem/der Pästor/Pastorin abzustimmen.
(3) Bei der Anmeldung beim Friedhofswart ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das
Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
vorzulegen.
(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(5) Soli eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(6) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten
das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu
gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die
Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am
20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des
Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt
die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Erfolgt dies nicht,
sind entstandenen Kosten der Friedhofsverwaitung zu erstatten.
(8) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein
Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig
zu bestimmen.
(9) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(10) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und
die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht
geändert oder gestört werden.
{11) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(12) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer
bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(13) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt
werden.
§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt
sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m,
c) Urnengrabstätten: bis zu 1 m breit und 1,20 m lang,
d) ln der Urnengemeinschaftsanlage je Platz 0,50m x 0,50m.
§10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor-
und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der
Friedhofsverwaitung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem
Boden der Grabstätte eingegraben. Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
4
(5) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf
ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstäflen, die bei der Herstellung der Gräber
eintreten, lässt die Friedhofsverwaltung beseitigen.
§ 11
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf einen schriftlichen Antrag hin, die Bestattung in Leichen
tüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubens
gemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen
ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind
von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen.
Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die
Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und
so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind
der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorder Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des
Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge
mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit auf dem Friedhof in Boizenburg beträgt für Särge und Urnen 20 Jahre.
(2) Die allgemeine Ruhezeit auf dem Friedhof in Rensdorf beträgt für Särge und Urnen 25 Jahre.
(3) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener
ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern
vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt
Boizenburg.
§13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere
Bestimmungen.
§14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der
Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen
und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen
im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger
schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen
durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf
Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder
richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§15
Grab- und Bestattungsregister
Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und
Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
5
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
-Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Rasengrabstätten zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
-Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Urnengemeinschaftsaniagen, (nicht in Rensdorf)
-Familiengruft (nicht in Rensdorf).
§17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten für Särge oder Urnen sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an
nächst freier Stelle abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Für das Abräumen von Reihengrabstätten, nach Ablauf der Ruhezeit, gelten die Bestimmungen des § 32,
§18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten für Särge oder Urnen sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln
(Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren bzw. 25
Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines
Bestattungsfailes über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die jeweilige Ruhezeit überschritten, so ist vor der
Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu
verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch
nicht belegt sind. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teiibelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der
Ruhezeit möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§19
Urnengrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten bei denen sich die Größe nach §9 Abs. 3c richtet können je Grabbreite zwei Urnen
beigesetzt werden.
(2) In eine leere Wahlgrabstätte für einen Sarg, können ebenso zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Ist eine Wahlgrabstätte mit einem Sarg belegt, darf je Grabbreite nur eine Urne zusätzlich beigesetzt
werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, darf kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt
werden.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über
Wahigrabstätten entsprechende Anwendung.
§20
Urnengemeinschaftsaniagen mit Stele und Namensnennung in Boizenburg
(1) In neu angelegte Urnengemeinschaftsanlagen werden die Urnen ebenfalls nur der Reihe nach beigesetzt.
Eine Reservierung ist nicht möglich. Die exakte Lage der Grabstätte ist in der Friedhofsverwaltung dokumen
tiert. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Der Erwerb einer Grabstätte in der Urnengemeinschaftsan
lage zu derlt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Namens
nennung und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der
Ruhezeit die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und dauernd instand zu halten.
(2) Die Namen der Verstorbenen werden auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage errichteten Stele, nach
vollständiger Belegung eingetragen.
(3) Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen zulässig. Zum Ablegen von
natürlichen Blumen und Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
§21
Rasenwahlgrabstätten für Särge oder Urnen
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte für einen Sarg oder eine Urne zu der It. Gebührenordnung
festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der
Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und
dauernd instand zu halten.
(2) Je Grabbreite darf in ein leeres Rasenwahlgrab innerhalb der Ruhezeit nur 1 Sarg oder eine Urne beige
6
setzt werden.
(3) Die Erstherrichtung (Beseitigung des Erdhügels usw.) und die Raseneinsaat erfolgt in Boizenburg durch
die Friedhofsmitarbeiter vor Ort, in Rensdorf durch die Nutzungsberechtigten selbst und sollte spätestens
bis zum neunten Monat nach der Beisetzung erfolgt sein. Nach der Erstherrichtung der Grabstätte kann vor
dem Grabmal durch den Nutzungsberechtigten eine Pflanzfläche eingerichtet werden, die der Breite des
Grabmals entspricht und in der Länge 40 cm beträgt. Diese Pflanzfläche ist mit einer entsprechend kleinen
Einfassung zu umrahmen. Bepflanzungen dürfen ausschließlich nur in dieser Pfianzfläche erfolgen und
dürfen nicht höher wachsen, als der Grabstein selbst ist. Vasen oder Schalen auf dem Rasen sind
verboten und werden entfernt.
(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte dürfen nur stehende Grabsteine ab 40 cm Breite bis 80 cm Höhe incl.
Socke! und Fundament, durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Die Stärke richtet sich
dabei nach §26.
(5) Der Name des Verstorbenen und die Geburts- und Sterbedaten müssen gut lesbar sein.
(6) Vor Aufstellung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den
Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Für den Erwerb des Grabsteins in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.
§22
Urnenrasenreihengrabstätte unter dem Baum
(1) Der Erwerb einer Urnenrasenreihengrabstätte unter dem Baum (nur auf dem Friedhof in Boizenburg)
beinhaltet den Grabplatz, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege. Die Beisetzung erfolgt nur der
Reihe nach. Eine Reservierung ist nicht möglich. Die exakte Lage der Grabstätte ist in der Friedhofs-
verwaltung dokumentiert. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig.
(2) Die Ersteinrichtung und Rasensaat erfolgt durch die Friedhofsverwaltung vor Ort. Nach der Erstanlage der
Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen zulässig. Zum Ablegen von natürlichen Blumen und Kränzen
ist ein zentraler Platz ausgewiesen.
(3) Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhezeit die Grabstätten zu pflegen und dauernd in
stand zu halten.
(4) Die Namensnennung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten, ist aber mit der örtlichen Friedhofsverwaltung
abzusprechen. Es ist vorgeschrieben, dass die Namensnennung in Form eines Bronzebiattes erfolgt, auf dem
der Vor-und Zuname, das Geburts-und Sterbejahr eingraviert sind und durch einen Steinmetz an der dafür
vorgesehenen Stelle angebracht wird.
(5) Vor Anbringung, hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen, der
Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
§23
Familiengruft
(1) Familiengrüfte auf dem Friedhof in Boizenburg, für die keine Nutzungsberechtigten ermittelt werden
können, stehen im Eigentum des Friedhofsträgers. Ein Erwerb für die Beisetzung von Urnen ist möglich und
wird vertraglich geregelt
(2) Der Erwerb ist grabnutzungsgebührenfrei, da die Vergabe einer Familiengruft einen baulich einwandfreien
und verkehrssicheren Zustand voraussetzt, der vom erwerbenden Nutzungsberechtigten mindestens bis zum
Ablauf der letzten Ruhefrist herzustellen und zu erhalten ist.
(3) Sollten sich noch Särge oder Urnen in der Gruft befinden, so sind diese auf Veranlassung des Erwerbers, der
damit auch die Kosten trägt auf einer geeigneten Stelle auf dem Boizenburger Friedhof beizusetzen.
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§24
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Kirche der Stadt Boizenburg kann auf schriftlichen Antrag, für eine kirchliche Beerdigung genutzt
werden, wenn die zu erwartende Trauergemeinde nicht in der Friedhofskapelie Platz findet.
(2) Die Friedhofskapelle auf dem Friedhof Boizenburg bzw. die Kapelle in Rensdorf ist für die kirchliche Feier
bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt.
(3) Die Benutzung durch andere, bedarf der Genehmigung der örtlichen Friedhofsverwaltung in Boizenburg
bzw. des Friedhofsträgers für die Kapelle in Rensdorf.
(4) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung nicht verändert werden. Insbesondere
dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(5) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle, sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Fried
hofsverwaltung vor Ort vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen,
sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(6) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung
des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere
Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
7
Ausschmückung der Friedhofskapelie oder Kirchen
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapeile oder Kirchen behält sich der Friedhofsträger
vor. Zusätzliche Beleuchtung und Dekoration muss mit der Friedhofsverwaitung Boizenburg, bzw. dem
Friedhofsträger abgestimmt werden.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§26
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§27
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit
christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der
Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach
Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaitung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche
Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
§28
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaitung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die
Friedhofsverwaitung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu
überprüfen.
§29
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen
Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen
oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaitung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§30
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Verant
wortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaitung
auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaitung nicht innerhalb einer fest
zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaitung berechtigt, das Grabmal oder Teile
davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaitung ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder
Grabmalteilen verursacht wird.
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Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche
Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten
werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch
die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§32
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale
einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch den
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
Dem Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche
Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem
Auftrag abgeräumt werden, wird der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§33
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und
die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten
und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze dürfen maximal 1,5 m hoch sein. Auf dem Friedhof
dürfen keine neuen Hecken gepflanzt werden. Auch das Ersetzen vorhandener Hecken ist unzulässig.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit,
einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
verantwortlich.
(4) Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaitung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von
Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht
gestört werden.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die
Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr
festzusetzendes Entgelt übernehmen.
(7) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten
innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im
Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Gfabvasen, Markierungszeichen und
Gießkannen.
(10) Grabplatten dürfen nicht mehr als Zweidrittei der Grabstätte bedecken, eine Bedeckung mit Kieselsteinen ist
nicht erlaubt.
(11) Alle gepflanzten Gehölze sind von den Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit abzuräumen. Der
Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume u. Sträucher kann angeordnet
werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung vor
Ort veranlasst.
§34
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§33 Abs. 3)
nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist
9
in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofs
verwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne'besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die
Friedhofsverwaitung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung
beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann
sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die
Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbe
scheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb
von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen
Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§35
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom
Friedhofsträger oder in seinem Aufträge die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen
Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§36
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat,
richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§37
Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen
erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung
der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§38
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§39
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle
Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall
finden auf dem geschlossenen Friedhofstei! keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung
eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem
Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung),
wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist Der Beschluss des
Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes odereiner Friedhofsfläche bedarf der
Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück
oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe-
bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den
Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten
auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechts.
0
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch
lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
§40
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides
nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim
Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaitung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab
oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die
Kirchenkreisverwaitung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS
Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§41
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit
ergänzt und abgeändert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen
außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Boizenburg am 18.06.2019
Therese Tröltzsch (Pastorin)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderates
meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt
am OH. 'fj/.Zt
11
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Boizenburg vom 13.11.2018
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die
nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in
Boizenburg. Dieser Beschiuss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel
26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt
dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Reihengrabstätte
- für Särge oder Urnen für 20 Jahre 340,00 EUR
Wahlqrabstätten
- für Särge oder Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 360,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 18,00 EUR
Rasenwahlgrabstätte
(inkl. Grabnutzung, Friedhofsunterbaltungsgebühr und Pflege)
- für einen Sarg für 20 Jahre 1.566,00 EUR
- für eine Urne für 20 Jahre 1.379,00 EUR
Rasenreihengrabstätte unter dem Baum
(inkl. Grabnutzung, Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflege)
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 1.635,00 EUR
Urnengemeinschaftsaniaqe mit Stele
(inki. Grabnutzung, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Pflege und Namensnennung )
- je Grabbreite für 20 Jahre 1.790,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für
die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt 32,00 EUR
Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
3. Bestattungsgebühren
- für eine Sargbestattung 400,00 EUR
- für eine Urnenbeisetzung 265,00 EUR
4. Benutzungsgebühren
- Kapelienbenutzung 235,00 EUR
5. Verwaltungsgebühren
- Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EUR
- Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 45,00 EUR
6. Gebühren für Ausgrabungen
- Ausgrabung eines Sarges 800,00 EUR
- Ausgrabung einer Urne 300,00 EUR
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
2
(> 'lO{i
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit,
aber nach Abiauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
GrabnutzungsgebÜhren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofs
gebührenordnung vom 05.07.2010 außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Boizenburg am13.11.2018
Therese Tröltzsch (Pastorin) Britta Stolpmann
Vorsitzende Mitglied des Kirchengemelnderates
des Kirchengemelnderates
Der Beschiuss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt am 18.12.2018.
3
Quelle
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boizenburg St. Marien