Gebührenordnung – Bogen

Vollständige Gebührenordnung für Bogen.

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Leichenversorgungsgebühren (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3) b) Beurkundungsgebühren (§ 7 Abs. 4, Buchstabe e und f) c) Benutzungsgebühren (§ 4, § 8) d) Bestattungs- und Sondergebühren (§ 7 Abs. 4, Abs. 5, § 9)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

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b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragerteilung d) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Stadtfriedhof

Grabgebühren

  1. Grabgebühren betragen pro Grabstätte für den Erwerb des Benutzungsrechtes auf die Dauer von 12 Jahren.

Stadtfriedhof

a) Wandgrab 426.- € jährlich 35,50 €
b) Reihengrab 396.- € jährlich 33,00 €

Waldfriedhof

a) Reihengrab 396.- € jährlich 33,00 €
b) zusätzliche Sockelgebühr
Einzelgrab 60.- €
Doppelgrab 100.- €
c) Urnennische
Nische mit einer Urne 390.- € jährlich 32,50 €
Zweite Urne 195.- € jährlich 16,25 €
Urnenplatte 30.- €
öffnen und schließen 10.- €
d) Urnengrab naturnahe Bestattung (Belegung maximal 2 Urnen) 396.- € jährlich 33,00 €
  1. Für Familiengräber mit zwei und mehr Grabstellen wird jeweils die zwei- oder mehrfache Grabgebühr erhoben.

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  1. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um weitere 12 Jahre entspricht den o.a. Gebührensätzen, jedoch ohne Sockelgebühren. Bei Neuvergabe einer aufgelösten Grabstätte wird die Sockelgebühr erneut erhoben.

§ 5 Grabauflösung

Für die Entfernung des Grabmals, der Einfassung und das Einebnen einer Grabstelle

a) Einzelgrab 250 €
b) Doppelgrab 330 €
c) Dreifachgrab 410 €

§ 6 Grabsteinaufstellung

Prüfung der Anträge auf Errichtung von Grabmälern nach der Friedhofssatzung

a) Erlaubnisgebühr 15 €
b) Ablehnung 10 €

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Gebühren für Erwachsene und Kinder über 6 Jahren:

a) Leichenversorgung durch die Leichenfrau (Waschen, Ankleiden usw.) 100.- €
b) Einsargen 65.- €

(2) Gebühren bei Kindern unter 6 Jahren und Totgeburten:

a) Leichenversorgung durch die Leichenfrau (Waschen, Ankleiden usw.) 50.- €
b) Übergabe des Verstorbenen 40.- €

(3) Gebühren bei Bergung einer Leiche (Unfall, Wasserleiche, Selbstmord außerhalb der Wohnung)

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a) ohne Beförderung 60.- €
b) Übergabe des Verstorbenen 40.- €

(4) Allgemeine Verwaltungskosten

a) Abholung der Sterbefallanzeigen in der Klinik/Altenheimen 19.- €
b) Telefonische Beschaffung fehlender Unterlagen 5.- €
c) Gebühr für Leichenannahme und Aushändigung außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag vor 7 Uhr sowie nach 18 Uhr, ferner an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25.- €
d) Ausstellen eines Leichenpasses 25.- €

(5) Gebühren für sonstige Verwaltungsgebühren

a) Genehmigung der Bestattung außerhalb der gesetzliche Bestattungsfrist (§§9, 10 BestV) 25.- €
b) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 50.- €
c) Genehmigung zur Bestattung vor Eintragung in das Sterberegister 25.- €

(1) Gebühren für Erwachsene und Kinder über 6 Jahre

a) Beerdigung am Ort (Stadtfriedhof, Waldfriedhof) 180.- €
b) Überführung von einem auswärtigen Sterbeort in die Leichenhäuser Stadtfriedhof, Waldfriedhof 180.- €
c) Urnenaufbahrung 95.- €
d) Übergabe des Verstorbenen bei Überführung an einen auswärtigen Beerdigungsort durch die Leichenfrau 85.- €

(2) Gebühren für Kinder unter 6 Jahre

a) Beerdigung am Ort (Stadtfriedhof, Waldfriedhof) 85.- €
b) Überführung von einem auswärtigen Sterbeort in die Leichenhäuser Stadtfriedhof, Waldfriedhof 85.- €
c) Urnenaufbahrung 70.- €
d) Übergabe des Verstorbenen bei Überführung an einen auswärtigen Beerdigungsort durch die Leichenfrau 45.- €

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(3) Gebühren für die Benutzung des Kühlraums

a) Für die Benutzung des Kühlraums pro angefangenen Kalendertag 40.- €

§ 9 Entgelte für die Grabmacher- und Leichenträgertätigkeit

Entgelte für die Grabmacher- und Leichenträgertätigkeit

Gebühren für Grabmachertätigkeiten- und Leichenträgertätigkeit

a) Graböffnung- und –Schließung Normalbelegung (1,80 m ) 215.- €
b) Tieferlegung (2,20 m) 83.- €
c) Zuschlag für o.a. Tätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder Werktagen nach 17 Uhr entfällt.- €
d) Beisetzung von Särgen einschl. Vier Trägern, von der Leichenhalle zum Grab mit Absenkung in entsprechend würdiger Bekleidung 143.- €
e) Urnenbeisetzung im Erdgrab komplett (Öffnung, Schließung, Träger der Urne ab Leichenhaus mit Absenkung 125.- €
Urnenbeisetzung in einer Nische (incl. Träger) 108.- €
f) Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes inklusive a) Öffnen, ausheben und schließen des bisherigen Grabes b) Heben der Leiche oder Gebeine c) Beförderung innerhalb des Friedhofes d) Absperrung des Friedhofes Öffnen, ausheben und schließen des neuen Grabes 429.- €
g) Umbettung in andere Friedhöfe und Exhumierung 214.- €
h) Entnahme einer Urne aus der Nische (Umbettung in einen anderen Friedhof) Exhumierung aus einem Erdgrab 24.- € 48.- €
i) Pumpeneinsatz 30.- €
j) Grabschmückung (grüne Matten) für Erdhügel incl. Transport von Kränzen und Blumenschmuck a) Erdbestattung b) Urnenbestattung 95.- € 71.- €
k) Kompressoreinsatz/Stunde incl. entfernen des Aushubes (Steine) 30.- €
l) Leichenträger bei Überführung (Abholung durch ein Bestattungsinstitut) 36.- €
m) An- und Abfahrt zur Graberstellung 30.- €

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§ 10 Paragraph 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 10.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.07.2016 außer Kraft.

Bogen, 17.12.2020

Andrea Probst, Erste Bürgermeisterin

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