Friedhofssatzung – Bogen

Vollständige Friedhofssatzung für Bogen.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Stadt Bogen als öffentliche Einrichtung

  1. die städtischen Friedhöfe (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten und Urnennischen (§§ 8-19) in der Mussinanstraße und in der Lintacher Straße
  2. die dortigen Leichenhäuser (§§ 22 ff.)
  3. die Leichentransportmittel (§ 24)
  4. das Leichenversorgungs- und Friedhofspersonal (§§ 22 – 27)

§ 2 Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

Auf den städtischen Friedhöfen erfolgt die Beisetzung

  1. der verstorbenen Einwohner der Stadt Bogen
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
  4. Tod- und Fehlgeburten

Die Bestattung anderer als der in bis Nr. 1-4 genannten Personen kann nur mit Erlaubnis der Stadt erfolgen, wobei hierfür kein Rechtsanspruch besteht.

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§ 5 Öffnungszeiten der Friedhöfe

(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof bekanntgegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal oder die Verwaltung in Einzelfällen Ausnahmen erlassen.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen (§ 30) für einen begrenzten Zeitraum untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher eines städtischen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

  • Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde, Assistenzhunde)
  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge
  • ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten
  • während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
  • Friedhofsanlagen, Gebäude oder Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt, werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt Bogen – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berichtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 8 Allgemeines

Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Bogen. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). Die Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten von Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Einzelgrabstätten (§ 10)
  2. Familiengrabstätten (§ 11)
  3. Urnennischen (Urnenstätten § 12 a)
  4. Urnengräber, naturnahe Bestattung (Urnengräber § 12 b)
  5. Sternenkindergrab (Urnengräber § 13)

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Regel nach der Reihe nach (Erstbestattung) belegt und grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) der zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche, bei Tieferlegung max. zwei Leichen beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre; eine Wiederbelegung der Grabstätten ist frühestens nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Die Nutzungszeit kann jeweils um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden.

§ 11 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen je Grab (Ein-, Zwei, Dreifach-Grab) eine Person, bei Tieferlegung 2 Personen bestattet werden können. Die Ablösezeit beträgt 20 Jahre; eine Wiederbelegung der Grabstätte ist frühestens nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Die Nutzungszeit kann jeweils um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister und Großeltern) darin bestatten zu lassen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt.

(3) Auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf von 20 Jahren nach der letzten Grabbelegung (Ruhefrist) verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen.

§ 12 B Urnengräber, naturnahe Bestattung

Urnengräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach lt. Belegungsplan maximal mit zwei Urnen belegt und i.d.R. erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) bereitgestellt werden. Eine Reservierung bzw. eine Vergabe vor Eintritt des Todesfalles ist ausgeschlossen.

§ 13 Sternenkindergrab

Totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g (Fehlgeburt) können in einer dafür ausgewiesenen Grabstätte (Grab der Sternenkinder) zur Ruhe gebettet werden. Die Grabstätten für Sternenkinder sind lediglich für Urnenbestattungen angedacht und können im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Spezielle Urnen, die der Bestattung der Kinder dienen,

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dürfen nur aus rasch verrottenden und biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Die Nutzungszeit beträgt 12 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich, da es sich bei dem Sternenkindergrab um Gemeinschaftsgrab handelt.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Stadtfriedhof

keine Veränderungen, Ausmaße je nach räumlicher Möglichkeit

Waldfriedhof

a) Einzelgrab Länge 2.20 m Breite 0.90 m
b) Familiengrab Länge 2.20 m Breite 1.80 m
c) Drei- und Mehrfachgrab je weit. Grabstelle zusätzl. Länge 2.20 m 0.90 m
d) naturnahe Bestattung Länge 80 cm Breite 80 cm

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte richtet sich im Stadtfriedhof nach der Platzgröße, mindestens jedoch 0.30 m. Im Waldfriedhof dürfen 0.30 m von der Außenkante zu Außenkante nicht überschritten werden. (3) Die Grabtiefe beträgt bei Normalbeerdigung 1.80 m, bei Tieferlegung 2.20 m. (4) Eigene Gräber für Kinder werden nicht zur Verfügung gestellt; sie sind nach Abs. 1 Nr. a) – d) zu bestatten.

§ 15 Übergang des Grabrechts

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen. (2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (3) Wird ein Grabrecht nicht nach Nummer 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen die für die Bestattung zu sorgen haben über; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. Im Zweifelsfall kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

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§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarte Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Bäumchen und Ziersträucher dürfen seitwärts nicht über die Einfassung hinauswachen und den Grabstein keinesfalls überragen. (4) Bei Einzel- und Familiengräbern bleibt die Übernahme der in den Abs. 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung den Erben bzw. Bestattungspflichtigen überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätten nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Einzel- und Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Abs. 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen, insbesondere: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 b) soweit erforderlich können von der Stadt • die Angabe des Werkstoffes • Farbe und Bearbeitung und im Einzelfall weitere Unterlagen gefordert werden. c) Die Verlegung von Gehwegplatten vor und zwischen den Gräbern ist nicht gestattet. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

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§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Stadtfriedhof

Die Maße im Stadtfriedhof sind variabel, d.h., sie bleiben unverändert und richten sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Platzes. Unterschreitungen sind jederzeit möglich.

(2) Waldfriedhof

Die Grabmäler am Waldfriedhof dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Einzelgrab:

Einfassung Breite 0.90 m Außenkante Länge 2.20 m Außenkante
Grabstein Breite 0.90 m Außenkante-Einfassung Höhe 1.40 m max.

b) Doppelgrab:

Einfassung Breite 1.80 m Außenkante Länge 2.20 m Außenkante
Grabstein Breite 1.80 m Außenkante-Einfassung Höhe 1.40 m max.

c) Dreifachgrab:

Einfassung Breite 2.70 m Außenkante Länge 2.20 m Außenkante
Grabstein Breite 2.70 m Außenkante-Einfassung Höhe 1.40 m max.

(3) Als Material ist ausschließlich Stein oder vergleichbare Kunstmaterial zu verwenden. Eisen- oder Holzkreuze usw. dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

§ 19 B Gestaltung der Urnengräber, naturnahe Bestattung

(1) Die Urnengräber werden mit einheitlichen Abdeckplatten versehen. Diese besteht aus einer heimischen Gesteinsart wie Granit, Gneis usw. in der Größe 43 cm mal 43 cm, Dicke 4,0 cm. (2) Inschriften sind durch den Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz nach Wahl in einheitlicher Schrift innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zu veranlassen. (3) Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet. (4) Inschriften müssen vertieft und in Goldschrift (Höhe Schrift 25 mm, Zahlen 20mm) ausgeführt werden (s. Abs. 2). (5) Blumenschmuck kann nur in begrenztem Umfang für einen Zeitraum von vier Wochen nach Bestattung auf dem Grab abgestellt bzw. abgelegt werden und ist dann ersatzlos zu entfernen. Die Ablage von Kränzen, Gestecken, Kerzen und Ähnlichem ist nicht erlaubt. Urnenschmuckartikel aus Metall (Lampen, Figuren usw.) dürfen nicht angebracht werden. (6) Zulässig ist das Anbringen von farbigen bzw. schwarzweißen Keramikbildern oval, mit den Maßen 80 mm X 60 mm.

§ 20 A Haftungsausschluss

Die Stadt Bogen haftet nur für Schäden, die im Zusammenhang mit Sterbefällen durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Stadt Bogen (Leichenschwester, Verwaltung) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Andere Haftungsansprüche gegenüber der Stadt (Erdsenkungen und damit verbundenen Veränderungen von Grabsteinen und Einfassungen) aufgrund von Grabaushebungen sind ausgeschlossen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler und Auflösung von Urnennischen

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen oder gegen Erstattung der Kosten entfernen zu lassen. Gräber gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach einer schriftlichen Erklärung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. (3) Urnennischen müssen auf Antrag durch die Stadt Bogen aufgelöst werden, wobei die Urne anschließend dem anonymen Sammelgrab zugeführt wird.

§ 22 Leichenhäuser Widmungszweck

(1) Das städtische Leichenhaus dient nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff BestV) und nach Versorgung der Leichen a) zur Aufbewahrung der Leichen aller im Klinikum Bogen und im gesamten Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. b) zur Aufbewahrung von Aschenresten (Urnen) bis zur Bestattung im Friedhof (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) sind darauf hinzuweisen, dass die Aufbahrung nur im geschlossenen Sarg erfolgt. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Stadt möglich. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung des städt. Friedhofpersonals.

§ 23 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eine der städtischen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Das gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden

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überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden (3) Dies gilt nicht für Verstorbene, die in den kirchlichen Friedhöfen von Bogenberg, Degernbach, Oberalteich und Pfelling beerdigt werden. (4) Über Ausnahmen von der Vorfahrpflicht entscheidet auf Antrag die Stadt.

§24 Leichentransport

Die Beförderung der Leichen, der Verstorbenen, innerhalb des Friedhofes übernimmt das von der Stadt bestellte Bestattungsunternehmen.

§ 25 Leichenversorgung

Die Verrichtungen des Reinigens und Ankleidens von Leichen, ist nach Auftragserteilung der Angehörigen des Verstorbenen durch ein von den Angehörigen beauftragten Bestattungsinstitut, nach erfolgter Leichenschau durchzuführen.

§ 26 Aufbahrung der Verstorbenen

Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten werden von den von der Stadt bestellten Personen ausgeführt.

§ 27 Grabmachertätigkeiten

Das Öffnen und Schließen des Grabes, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums, die Trägertätigkeit bei der Beerdigung, Exhumierung einer Leiche einschließlich der notwendigen Umsargung, übernimmt das von der Stadt beauftragte Beerdigungsinstitut (Erfüllungsgehilfe) für den Stadt- und Waldfriedhof in Bogen. Das Beerdigungsinstitut hat die speziellen Weisungen der Stadt zu beachten. Die Bestimmungen sind in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

§ 28 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt in Absprache mit den Angehörigen, dem jeweiligen Pfarramt und dem Grabungsunternehmen fest.

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§ 29 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 12 Jahre, für Urnen 10 Jahre.

§ 30 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten (Urne) bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätten Inhabers notwendig.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung von dem jeweils beauftragten Beerdigungsinstitut ausführen.

§ 31 Alte Nutzungsrechte

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt bestatteten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a) die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besucherzeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§5)

b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§6)

c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhofnicht beachtet (§ 7)

d) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§28);

e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§30)

f) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt vernichtet oder wesentlich verändert (§ 17) oder diese entgegen § 21 entfernt.

g) Anordnungen der Stadt hinsichtlich der Standfestigkeit des Grabmals (§ 20) oder hinsichtlich der Bepflanzung nicht nachkommt (§ 16).

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§ 33 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann, zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung, der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, ein Tun oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 17.10.2020, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.11.2022, außer Kraft.

Bogen, den 16.10.2025

Andrea Probst Erste Bürgermeisterin

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Original-Satzung als PDF

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