Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Blücherstraße, Liedern und Mussum.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Bocholt. (2) Die Friedhöfe Blücherstraße und Mussum dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bocholt waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen oder deren Eltern oder Kinder Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bocholt sind. (3) Der Friedhof in Liedern dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Liedern wohnten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle des Friedhofes Liedern besaßen. (4) Die vorgenannten Friedhöfe dienen auch der Bestattung von totgeborenen Kindern, deren Mutter im Falle ihres Ablebens ein Bestattungsrecht auf dem jeweiligen Friedhof besaße. (5) Die Friedhöfe dienen weiterhin der Bestattung von früheren Einwohnerinnen und Einwohnern, die unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim außerhalb der Stadt Bocholt oder des Ortsteils Liedern gelebt haben. (6) Die Beisetzung anderer Personen und totgeborenen Kindern als der in Abs. 2 bis 5 genannten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Begrifflichkeiten
- Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
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- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht und die Pflicht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder ein Friedhofsteil können aus wichtigen Gründen außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung der Friedhöfe, eines Friedhofsteiles sowie von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person soll außerdem einen schriftlichen Bescheid erhalten.
(3) Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(4) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Bocholt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten herzurichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe können während der Öffnungszeiten besucht werden. Die Öffnungszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
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§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen. Zulässig sind Drucksachen, die im Rahmen von Trauerfeiern üblich sind. e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, f) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten ohne berechtigte Interessen zu betreten, g) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitzuführen oder umherlaufen zu lassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht in Zusammenhang mit der Bestattung stehende Veranstaltungen sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung sind Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Gärtnerinnen und Gärtner, Steinmetzinnen und Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem Friedhof tätig werden. Gewerbetreibende haben der Friedhofsverwaltung einmalig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Gewerbetreibenden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Fahrzeuge dürfen nur zum Transport von Gegenständen benutzt werden und sind unmittelbar nach Beendigung des Transports von den Friedhöfen zu entfernen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge beträgt auf den Friedhöfen 10 km/h.
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(3) Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Werbliche Tätigkeiten Gewerbetreibender sind auf dem Friedhof nicht gestattet.
III. Beisetzungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für die volle Ruhezeit nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Sargbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein. Die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise verlangen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Urnen dürfen einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Särge und Urnen müssen mit einem Namensschild der verstorbenen Person versehen sein.
(5) Auf Antrag genehmigt die Stadt Bocholt die Bestattung ohne Sarg oder Urne, wenn nach den Grundsätzen oder Regeln der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In jedem Falle muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
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§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Bediensteten des Friedhofs nach den dafür vorgesehenen Richtlinien ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Tage vor einer Bestattung, von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Bocholt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Bocholt zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Auf den Friedhöfen Blücherstraße und Liedern beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder 20 Jahre und für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr 25 Jahre. (2) Auf dem Friedhof Mussum beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder 25 Jahre und für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr 30 Jahre. (3) Für Asche beträgt die Ruhezeit einheitlich 20 Jahre. (4) Für totgeborene Kinder, die in den Grabstätten auf dem Reihengrabfeld für totgeborene Kinder bestattet werden, beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Bei Einziehung von Grabstätten in den Fällen des § 26 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräber umgebettet werden. (4) Umbettungen werden von Bediensteten des Friedhofs durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit sowie die Dauer des Nutzungsrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
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IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Ehrengrabstätten, d) Gemeinschaftsgräber mit besonderen vertraglichen Regelungen.
(3) Grabstätten können auch aus mehreren Einzelgräbern bestehen.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Die nutzungsberechtigte Person ist der Friedhofsverwaltung namhaft zu machen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft die nutzungsberechtigte Person keine anderslautende Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über: a) auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder; c) auf die Stiefkinder; d) auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter und Mütter; e) auf die Eltern; f) auf die Geschwister; g) auf die Stiefgeschwister; h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erbinnen und Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigte Person.
(6) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
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(7) In jeder Grabstelle darf innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung neugeborener Kinder im Grab der Mutter ist bei gleichzeitiger Beisetzung gestattet. Urnen dürfen auch in unbelegten Grabstellen für Sargbestattungen bestattet werden.
(8) Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen. Grabschmuck und Bepflanzungen, die nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt wurden, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen.
§ 14 c Besondere Vorschriften für Gräber für totgeborene Kinder
Für totgeborene Kinder werden auf dem Friedhof Blücherstraße anonyme Gräber eingerichtet („Sternenkinderfeld“). Die Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. §§ 19 - 26 gelten nicht.
§ 15 f Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Rosengarten
(1) Auf dem Friedhof Blücherstraße sind Grabfelder vom Typ Rosengarten für Urnenbestattungen angelegt.
(2) Die Grabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich gärtnerisch gestaltet. Die einzelnen Gräber sind durch einheitliche Namenstafeln gekennzeichnet. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben.
(3) Die Anlage und Unterhaltung der Gräber und Namenstafeln obliegt der Friedhofsverwaltung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
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(4) Grabschmuck kann auf den gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt werden. Dieser kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ersatzlos entfernt werden.
(5) Grabschmuck, der außerhalb der gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Bocholt.
§ 17 Sondergrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Sondergrabstätten unterliegen jeweils besonderer vertraglicher Regelung.
V. Unterhaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und Gestaltung der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtheit gewahrt bleiben.
(2) Grabstätten dürfen nur bis zu einem Drittel mit wasserundurchlässigen Materialien bzw. mit Platten, Steinen oder Kies abgedeckt werden.
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 19 Allgemeines
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Umgebung der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturgesteine, Holz oder Metall verwendet werden.
(3) Randeinfassungen jeglicher Art bei Sargwahlgrabstellen sind nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. In diesen Fällen trägt der Nutzungsberechtigte alle Kosten, die durch diese Randeinfassung verursacht werden, auch im Zusammenhang mit Bestattungen auf Nachbargräbern.
(4) Bei Reihengräbern dürfen die Grabmale für Erwachsene nicht mehr als 1,00 m hoch und 0,60 m breit, für Kinder nicht mehr als 0,70 m hoch und 0,40 m breit sein. Bei Wahlgrabstätten mit weniger als vier Einzelgräbern sollen die Grabmale eine Höhe von 1,50 m,
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im Übrigen von 1,80 m nicht überschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Erdboden, nicht von der Oberfläche des Grabhügels, gemessen. Die Breite des Grabmals darf nicht mehr als die Hälfte der Breite der Grabstätte betragen.
Sogenannte Wanddenkmäler sind nur für Wahlgrabstätten mit mindestens vier Einzelgräbern und 5,00 m Tiefenmaß erlaubt. In diesem Fall darf die Gesamtbreite des Grabmals zwei Drittel der Gesamtbreite der Grabstätte nicht übersteigen.
Für jede Grabstätte darf nur ein Denkmal erstellt werden. Bei Wahlgrabstätten ist jedoch statt eines stehenden Grabmales für jedes Einzelgrab eine liegende Grabplatte zulässig. Ferner können bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Einzelgräbern und einem stehenden Grabmal die Einzelgräber zusätzlich durch kleine Kissensteine gekennzeichnet werden. Diese müssen dem vorhandenen Grabmal der Größe nach untergeordnet und in ihrer Ausführung angepasst sein.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage und über Absatz 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material und Ausführung stellen.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung von Grabmalen einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Vordrucke hierzu sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Ein Antrag muss enthalten:
a) Ausführungszeichnung im Maßstab 1:10 einschl. der Aufschrift; b) Beschreibung der Art, Beschaffenheit und Farbe des Grabsteins; c) Angabe des Standortes des Grabmales auf der Grabstätte.
Bei größeren Grabmalen kann die Anfertigung eines Modells gefordert werden.
Eine mit Genehmigungsvermerk versehene Antragsausfertigung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller zurück.
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
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sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Es gilt die Technische Anleitung zu Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände nicht verpflichtet. Bei Gefahr im Verzuge muss die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Absinken, Umstürzen o. ä. von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 Entfernung
Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die letzte nutzungsberechtigte Person nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie durch die Stadt Bocholt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen, Kränze, Laub, Unkraut usw. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, sonstige Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet werden. Es sind mindestens zwei Drittel der Gesamtfläche zu bepflanzen. (5) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche erfassende gärtnerische Gestaltung erhalten, die sich der Umgebung anpasst. (7) Nicht zugelassen sind für die gärtnerische Gestaltung Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Grababdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 25 Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung richtet einzelne Teile des Friedhofs ein, auf denen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften unbeschadet der Vorschrift des § 18 zulässig sind.
§ 26 Vernachlässigung/Einziehung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihre Anschrift nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte entschädigungslos eingezogen werden. Bei Wahlgrabstätten ist vor der Einziehung die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder ihre Anschrift nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen wird die Grabstätte eingezogen. In den Fällen, in denen die nutzungsberechtigte Person und ihre Anschrift bekannt sind, ergeht ein Einziehungsbescheid, in dem die nutzungsberechtigte Person aufzufordern ist, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen des § 23 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zu dessen Aufbewahrung ist sie nicht verpflichtet.
VIII. Benutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung des Aufbewahrungsraumes und des Abschiedsraumes
(1) Der Aufbewahrungsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten im Aufbewahrungsraum (Friedhöfe Mussum, Liedern) beziehungsweise im Abschiedsraum (Friedhof Blücherstraße) sehen. Die Nutzung des Abschiedsraumes bedarf der Reservierung bei der Friedhofsverwaltung. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum oder am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle und des Abschiedsraumes kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in der Trauerhalle und dem Abschiedsraum sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vergeben sind, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ggf. ist das Nutzungsrecht gemäß § 15 Abs. 4 wieder zu erwerben.
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§ 30 a Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. a) entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, befährt, 2. b) entgegen § 6 Abs. 3 b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet, 3. c) entgegen § 6 Abs. 3 c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten ausführt, 4. d) entgegen § 6 Abs. 3 d) Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, 5. e) entgegen § 6 Abs. 3 e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, 6. f) entgegen § 6 Abs. 3 f) Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten ohne berechtigtes Interesse betritt, 7. g) entgegen § 6 Abs. 3 g) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitführt oder umherlaufen lässt, 8. h) entgegen § 7 Abs. 4 als Gewerbetreibender werblich tätig wird, 9. i) entgegen § 9 Abs. 1 Särge oder Urnen verwendet, die die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachträglich verändern, 10. j) entgegen § 20 Abs. 1 u. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert, 11. k) entgegen § 21 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen fundamentiert und befestigt, 12. l) entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, 13. m) entgegen § 24 Abs. 8 bei der Grabpflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, 14. n) entgegen § 24 Abs. 9 in den Produkten der Trauerfloristik Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
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§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bocholt über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Blücherstraße, Liedern und Mussum vom 27.03.1978, in Kraft getreten am 01.04.1978, zuletzt geändert mit Satzung vom 20.12.2013, außer Kraft.
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unter Berücksichtigung der Änderungen
vom 21.06.2022, 15.07.2026
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