ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung
für den Kirchhof bzw. Friedhof an der Kirche Sankt Nicolai zu
Oberbobritzsch
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bobritzsch
vom 1. September 2020

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Der kirchliche
Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur
letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem
Gedächtnis christlicher Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist.
Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher eine besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde
der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. Alle
Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 11 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 12 Ruhefristen
§ 13 Grabgewölbe
§ 14 Ausheben der Gräber
§ 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 16 Umbettungen
§ 17 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten

A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen

§ 18 Vergabebestimmungen
§ 19 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 19a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 20 Grabpflegevereinbarungen
§ 21 Grabmale
§ 22 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 23 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 24 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 25 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 26 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 26a Einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse

C. Wahlgrabstätten

§ 27 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 28 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 29 Alte Rechte

IV. Schlussbestimmungen

§ 30 Zuwiderhandlungen
§ 31 Haftung
§ 32 Öffentliche Bekanntmachung
§ 33 In-Kraft-Treten

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Bobritzsch erläßt aufgrund von § 13 Absatz 1, Buchstabe i der
Kirchgemeindeordnung der Evanngelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
(ABl. S. A 33), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2018 (ABl. S. A 250), für den Kirchhof
bzw. Friedhof an der Kirche Sankt Nicolai zu Oberbobritzsch folgende

Friedhofsordnung
I. Allgemeines

§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes

1) Der Friedhof in Oberbobritzsch steht im Eigentum des Kirchlehns zu Oberbobritzsch.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Bobritzsch.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen
Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.

5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger
baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und
Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§2
Benutzung des Friedhofes

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Bobritzsch sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der
politischen Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen.

2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund
beschränkt geschlossen und entwidmet werden.

2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von
Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung
wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind
und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beschränkt geschlossen:
? Abteilung C ab Reihe 8 aufsteigend als sogenannte „Osterwiese“,
? Abteilung M.
Die Abteilung L ist ab Reihe 6 aufsteigend entwidmet und dient als sogenannte „Johanniswiese“.

§4
Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die
Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den
Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet

a) in den Monaten April bis Oktober von 6 Uhr bis 20 Uhr
b) in den Monaten November bis März von 8 Uhr bis 17 Uhr.

Das Begängnis des Friedhofes zu gottesdienstlichen Zwecken und zum Besuch von Veranstaltungen in der
Kirche bleibt hiervon unberührt.
Außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr.

3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen.

5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle
und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten
auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und
außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik
darzubieten,
k) Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel und
Salz anzuwenden.

6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
einzuholen.

§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-
träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung
in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer
und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben.

5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.

7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von
max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder
zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei
Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die
beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der
Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf Werktage in der Zeit von 7:00 bis
18:00 Uhr.

13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle
vom Friedhof zu entfernen.

§7
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§8
Bestattungen

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im
Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die
landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den
Angehörigen fest.

4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.

5) Bestattungen finden an Werktagen montags bis samstags statt

a) in den Monaten April bis Oktober in der Zeit von 09:00 bis 18:30 Uhr
b) in den Monaten November bis März in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr.

§9
Anmeldung der Bestattung

1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der
Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte
erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Asche-Bestattungen ist zusätzlich die
Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.

2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der
Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat
der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung
schriftlich zu beantragen.

3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt
werden.

§ 10
Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass
sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 11
Musikalische Darbietungen

1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der
kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

§ 12
Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die tot geboren oder vor
der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

§ 13
Grabgewölbe

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
nicht zulässig.

2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage
zu sorgen. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.

§ 14
Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.

2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante
Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene
Erdwände getrennt sein.

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 15
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter
und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis
zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt
werden.

4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für
Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung
des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 16
Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftlichen Genehmigung des
Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der
Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts
wegen.

3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei
allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen
durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich
nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem
Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an
der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.

6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.

8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen
oder behördlichen Anordnung.

§ 17
Särge und Urnen

1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und
nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des
Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen
die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor
ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und
Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus
Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-,
PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder
Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden
wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 18
Vergabebestimmungen

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben.
An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Friedhofsträgers.

2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.

3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.

5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

6) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in
abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche
Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 19
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt
wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass
benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in
ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.

3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen für die
Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen,
Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle
in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach
kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden.

6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von
Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, mindestens 2/3 der Grabfläche
müssen gärtnerisch bepflanzt sein,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln
sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen
Einrichtungen.

§ 19 a
Vernachlässigung der Grabstätte

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofs-
zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den
Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 20
Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger empfiehlt bei Bedarf eine Firma der Sächsischen Dauergrabpflegegesellschaft. Der
Friedhofsträger selbst lässt sich nicht zu einer Grabpflege verpflichten und nimmt auch dafür keine Zahlungen
entgegen.

§ 21
Grabmale

1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.

2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende
oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift
entsprechen.
3) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen
bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm
betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.

4) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer
und Grabmal 50 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen
Mindestabstand gesondert vor.

5) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 22
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen
Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über
Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen
Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird
das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt.

4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.

5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den
Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres
nach der Genehmigung errichtet worden ist.

7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der
Friedhofsmauer sind unzulässig.

8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von
zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.

9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden
sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der
Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 23
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des
Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur
Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht
verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und
sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 24
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten,
die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des
Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an
eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten
bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal
und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 25
Entfernen von Grabmalen

1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und
sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist
der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger
entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 24.

B. Reihengrabstätten

§ 26
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschebestattungen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,60 m, Breite 1,30 m
Die Größe des Grabhügels darf die Grabstättenmaße nicht überschreiten

b) Aschenbestattungen

Größe der Grabstätte: Länge 1,30 m, Breite 1,30 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

5) Für den Übergang von Rechten gilt § 28 entsprechend.

6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.

7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 25
Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 26 a
Einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse

1) Bei den einheitlich gestalteten Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen handelt es sich um
Grabstätten mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

2) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodenbedeckenden
Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf
Dauer der Ruhezeit unterhalten.

3) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen
Charakters ausgeschlossen.

4) In einer Reihengrabstätte erfolgt nur eine Beisetzung.
5) In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen für
Reihengräber gemäß § 12 sowie § 26 der Friedhofsordnung.
6) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.
7) Umbettungen aus einheitlich gestalteten Reihengrabstätten sind nicht möglich.
8) Für die Anlage dieser Reihengräber gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
Pflegevereinfachte Urnen- und Sargreihengräber werden angelegt als Einzelgräber (Maße der Grabeinfassung
100 cm Breite mal 100 cm Länge),
Bepflanzung mit Bodendeckern, Grabsteine und Einfassung „Hohwald Diorit“, Grabstein allseitig matt
geschliffen, Breite 35 cm mal 70 cm Höhe mal 12 cm Tiefe, Einfassung u. Eintrittsplatte oben fein geschliffen,
Seiten gesägt

C. Wahlgrabstätten

§ 27
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen
kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,60 m lang und 1,30 m breit,
für Aschenbestattung 1,30 m lang und 1,30 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten
Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige
im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber
hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich
entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.
In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung
richtet.

6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte
verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über
den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher
durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung
und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit
notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-
gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.

9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch
den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu
gewährleisten.

10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen,
die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den
Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf
der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 28
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 27 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.

2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-
recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 27 Absatz 4 genannte Person ist mit
Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.

6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem
neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können
Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 29
Alte Rechte

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 27 Absatz 1 dieser Ordnung,
jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den
zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 30
Zuwiderhandlungen

1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 17 Absatz 2 bis 4 sowie 19 Absatz 4 bis 7 und 19 a Absatz 3
zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes
veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende
Gemeindesatzung angezeigt werden.

2) Bei Verstößen gegen die §§ 19 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 21 Absatz 1 und 2 wird nach § 22
Absatz 3 verfahren.

3) Bei Verstößen gegen § 19 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 19 a verfahren.

§ 31
Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 32
Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf und auf der Internetseite der kommunalen
Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf.

3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme
in der Friedhofsverwaltung aus.

4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen
zusätzlich durch Abkündigung bekannt gemacht.

§ 33
Inkrafttreten

1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde St. Nicolai zu Oberbobritzsch vom 07.12.1993 und der 1. Nachtrag vom 19.03.2001 außer
Kraft.

Oberbobritzsch, den 1. September 2020

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch
Der Kirchenvorstand
Siegel der Ev.-Luth.
gez. Lange-Seifert gez. J. Schönlebe Kirchgemeinde Bobritzsch

Dorothee Lange-Seifert Jonas Schönlebe Kirchensiegel
Vorsitzende Stellvertreter

Kirchenaufsichtlich bestätigt:

Dresden, den 23.10.2020

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Siegel des Ev.-Luth.
gez. i. V. Fischer Regionalkirchenamtes
Dresden
Jörg am Rhein Amtssiegel
Oberkirchenrat

Anlagen:

Lageplan mit Abteilungsbezeichnungen zum Friedhof Oberbobritzsch (Anlage 1)
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale – Denkmalliste nach § 24 Absatz 1 (Anlage 2)
Anlage 2
zur

Friedhofsordnung
für den Kirchhof bzw. Friedhof an der Kirche Sankt Nicolai zu
Oberbobritzsch
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bobritzsch
vom 1. September 2020

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale – Denkmalliste nach
§ 24 Absatz 1
1 Paul Lempe A / 007 – 008 b Plastik LfDS (2015) Nr. 13
2 Franz Anton Kempe A / 023 + 024
3 Sidonie Mahn A / 025 + 026
4 Ferdinand Taeschner A / 031 + 032
5 Familie Geißler, zweiteilig C / 19 / 03 + 04 Sandstein LfDS (2015) Nr. 12
6 Inschrift nicht mehr lesbar C / 15 / 03 Sandstein LfDS (2015) Nr. 11
7 Carl Adolf Illgen Kircheneingangshalle Gedenktafel LfDS (2015) Nr. 7
8 Friedrich Traugott Peste Kircheneingangshalle Gedenktafel LfDS (2015) Nr. 8
9 Carl Gottlieb Grimmer Kircheneingangshalle Gedenktafel LfDS (2015) Nr. 9
10 Meister Johann Gottfried Grimmer Gestift *1) Sandstein LfDS (2015) Nr. 10
11 Karl Gottlieb Stein C / 02 / 07 – 10 Gruft
12 Albin Neuber E / 06 / 09
13 Erbrichtergrufthaus A / 113 + 114 LfDS (2015) Bauten
14 Horst Gabler L / 01 / 12 – 14
15 Familie Hegewald A / 160 + 161 reduziert
16 Reinhold Martin Haupt A / 170 – 172
17 Bruno Lehmann A / 182 + 183 arabische Schrift
18 Johannes Begenau A / 199 + 200 Bildhauer E. Romberg Friedersdorf
19 Kriegerdenkmal 1. Weltkrieg Choraußenseite Sandstein LfDS (2015) Nr. b)
20 Kriegerdenkmal 2. Weltkrieg B / 03 / 10 2013 LfDS (2015) Nr. c)
21 7 Soldatengräber B / 03 / 15 – 21 Kriegsgräberfürsorge LfDS (2015) Nr. c)
22 VDN-Denkmal KZ-Häftlinge M / KZ *2) LfDS (2015) Nr. a)

Die mit LfDS (2015) gekennzeichneten Grabmale sind vom Landesamt für Denkmalpflege Sachsen am
06.05.2015 in der Sachgesamtheit Kirchhof als Kulturdenkmal erfaßt und damit unter Schutz gestellt worden
und bedürfen bei Neuvergabe, Veränderung oder Versetzung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
*1) Stifter der Grimmerschen Legate: A / 0114 + 0115 nach 2000 umgesetzt zwischen Kircheneingangshallen
*2) Verfolgte des Nazionalsozialismus (VDN), Konzentrationslager (KZ)

Oberbobritzsch, den 1. September 2020

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch
Der Kirchenvorstand
Siegel der Ev.-Luth.
gez. Lange-Seifert gez. J. Schönlebe Kirchgemeinde Bobritzsch
Dorothee Lange-Seifert Jonas Schönlebe Kirchensiegel

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1. Nachtrag vom 6. 7. 2022 zur Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof St. Nicolai in Oberbobritzsch der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch vom 03.07.2017

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch hat die nachstehenden Änderungen der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Oberbobritzsch der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch vom 03.07.2017 beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag:

Artikel I

§ 7 Gebührentarif wird um folgende Ziffer V. ergänzt:

V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstgestaltung und laufende Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen), bei Erstbeisetzung 4.865,00 €

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bobritzsch, am 06. 12. 2022

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch

Vorsitzender

Mitglied

Bestätigt
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden

Dresden, den 10.03.2023

Leitendes Regionalkirchenamtes

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bobritzsch

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