Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bobingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Bobingen b) Friedhof Straβberg c) Friedhof Reinhartshausen d) Friedhof Waldberg
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Bobingen. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bobingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Auch die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen werden auf den Friedhöfen bestattet. Sie stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermögen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. (3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 2 genommen Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. (4) Schliebung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegeben Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Besucher, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, konnen aus den Friedhofen verwiesen werden. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere die, die eine Gefahr für die weiteren Besucher darstellen können, zu befahren. Ausgenommen sind entsprechende Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen; bei kirchlichen Bestattungen ist außer dem das Einverständnis der betreffenden Geistlichen notwendig, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Abraum und Abfälle, die nicht aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Friedhofs stammen, abzulagern, h) Tiere unangeleint mitzubringen, i) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren, j) Geräte in Brunnen zu reinigen, k) Ruhe- und Abstellbänke an den Grabstätten aufzustellen. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Dienstleistungserbringer haften fur alle Schaden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof gestattet. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahr von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeitarf Schrittempo nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straβenverkehrsrordnung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 a Durchführung der Bestattung
Die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen (§ 1. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den städtischen Friedhöfen vorzunehmen sind, der städtischen Bestattungseinrichtungen bzw. des durch die Stadt zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmens zu bedienen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, innerhalb der Ruhezeit ein Austreten der Asche zu verhindern.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere oder kleinere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehörrechtzeitig vor einer Beisetzung entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist die Frist, innerhalb derer ein Grab nicht erneut belegt werden damit. (2) Die Ruhezeit beträgt, vom Zeitpunkt der Beisetzung an:
a) Für Verstorbene über sechs Jahren 15 Jahre b) Für Verstorbene unter sechs Jahren 8 Jahre c) Für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre d) Für Urnen 15 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Grunde gelten insbesondere a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstände, b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen halten, c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort, d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstände für einen Antragsberechtigten.
Die Regelungen des § 3 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der verfugungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter). (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowie sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.
(8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeitanteilig erstattet. Bei Umbettungen auf einen anderen Friedhof der Stadt Bobingen werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Groß und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Allgemeine Vorschriften zu den Grabstätten
(1) An den Grabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen, ihre Lage wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstände verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre verlangerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstände umfassen. Eine Beschänkung auf einzeln Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Auf die erstmalige Verlängerung von fünf Jahren hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstände hingewiesen. (6) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlangert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihren das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern, f) auf die Enkelkinder, g) auf die Geschwister,
h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
i) auf die Verschwägerten ersten Grades.
j) auf die Stiefkinder,
k) auf die Stiefgeschwister,
l) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.
m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - l) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die bereits entrichtete Gebühr für die Restlaufzeit ist nach der zum damaligen Zeitpunkt festgesetzten Höhe anteilig zu erstatten. Dabei ist auf volle Monate abzurunden.
(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Arten von Grabstätten
(1) Grabstätten sind vorhanden als:
a) Urnengrabstätten (Abs. 2)
b) Familiengrabstätten (Abs. 3)
c) Urnennischen im Kolumbarium (Abs. 4)
d) Urnennischen in der Urnenwand (Abs. 5)
e) Einzelgrabstätten (Abs. 6)
f) Baumgrabstätten (Abs. 7)
(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnengrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Familiengrabstätten werden unterschieden
a) einfache Familiengrabstätten mit zwei Grabplätzen,
b) zweifache Familiengrabstätten mit vier Grabplätzen und
c) dreifache Familiengrabstätten mit sechs Grabplätzen,
in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräber erfolgen kann.
Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Zahl der in einer Familiengrabstätte zulässigen Bestattungen bemisst sich nach der Größe des Grabes. In einer einfachen Familiengrabstätte können zwei Leichen unabhängig von der Ruhezeit sowie zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Für eine mehrfache Grabstätte gilt jeweils das entsprechend Vielfache. Anstelle eines Sarges können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(4) In Urnennischen im Kolumbarium dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Stadt Bobingen stellt den Nutzungsberechtigten eine Grabtafel für die Beschriftung zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Grabstätte verschließt; die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart und Farbgestaltung zu erfolgen.
(5) In Urnennischen in der Urnenwand dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen finden die Regelungen des Absatzes 4 entsprechende Anwendung.
(6) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist.
(7) Baumgrabstätten für Urnen befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. Sie werden in zwei Varianten mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren bereitgestellt. Urnenbaumgräber Typ A haben eine Größe von 0,25 m x 0,25 m und sind sternförmig um einen Baum angeordnet. Sie werden mit einer Steinplatte abgedeckt. Urnenbaumgräber Typ B haben einen Durchmesser von 0,25 m und sind in einem Kreis um einen Baum angelegt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 15 Anonyme Urnenerdgrabstätten
(1) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden. Ein Wiedererwerb und eine Veränderung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. (2) Die anonymen Urnengrabstätten befinden sich auf einer Rasenfläche, die vom Friedhofsträger gepflegt wird. Die Kennlichmachung der Grabstände sowie die Ablage von persönlichen Trauergaben (Blumenschmuck, Grabkerzen o.a.) sind nicht erlaubt. (3) Die Regelungen des § 13 finden keine Anwendung.
§ 16 Aschenbeisetzungen ohne Urne
gegenstandslos
§ 17 Muslimische Grabstätten
(1) Die Beisetzung von Leichen in einem Leichentuch kann aus religiosen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, sowie öffentliche Belange und die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Bodenbeschaffenheit nicht entgegenstehen. Eine Erdbestattung ist bei infektiosen und hochkontagiosen Leichen nach § 7 BestV untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche darf nur solches Material verwendet werden, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglich (§ 8 Abs. 2). (2) Im Falle einer Beisetzung nach Abs. 1 ist der Leichnam durch das von der Stadt zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Bestattungsunternehmen mit einem Sarg zur Grabstände zu befindern und im Anschluss ohne Sarg unter Verwendung einer zulässigen Umhüllung nach Abs. 1 Satz 3 beizusetzen. (3) Das Zufullen der Grabstände obliegt auch im Falle einer Beisetzung ohne Sarg dem von der Stadt zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Bestattungsunternehmen.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Bobingen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließlich Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstände mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Bobingen zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wahren. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch
gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 29) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Die Grabmale müssen so gestaltet sein, dass sie die Durchführung weiterer Erdbestattungen nicht behindern.
§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der der Abteilung zugrundeliegenden Planung gestalterisch und inhaltlich entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehenden Anforderungen eingehalten werden:
Für Grabmale dürfen insbesondere Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Kunststeine oder Kunststoffe, verputztes oder unverputztes Mauerwerk, Glasbuchstaben, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten sowie Anstriche sind nicht zugelassen.
(2) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Einzelgrabstätten bis zu 130 cm
b) einfache Familiengrabstätten mit zwei Grabplätzen bis zu 130 cm
c) Familiengrabstätten mit vier bis sechs Grabplätzen bis zu 150 cm
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale: Größe 100 x 100 cm,
b) stehende Grabmale: Höhe bis zu 120 cm.
§ 23 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Anlieferung
gegenstandslos
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in wurdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, sowie diese nicht grobe Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligungen. (5) Vor der Durchführung einer Erdbestattung kann die Stadt die rechtzeitige Entfernung des Grabmals oder der Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggebers verlangen, wenn dies aus Gründen des Unfallschutzes für das
Friedhofspersonal oder anderseits zur Vorbeugung gegen Schäden am Grabmal u.a., für erforderlich gehalten wird.
(6) Grabmale, die wegen Öffnens des Grabes entfernt wurden, müssen innerhalb von zwei Monaten wieder ordnungsgemäß aufgestellt werden, wenn ihr Zustand dies gestattet; andernfalls sind sie durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstände oder nach der Entziehung von Grabständen und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfern. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bobingen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Sofern ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlagen ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte theses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend. (4) Kündlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Stadt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in thisem Zustand gehalten werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstände nach Ende der Nutzungszeit abräumen einebnen und mit Rasen ansäen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. § 29 Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 28 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder Strauchern mit einer Wuchshöhe von mehr als der Höhe des erichteten Grabmals, b) die Verwendung von Blech, Riesel, Splitt, Glas, Emaille, und ähnlichem Zierrat, c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(4) gegenstandslos (5) In den Friedhöfen Straβberg, Reinhartshausen und Waldberg sind Grabeinfassungen, bestehend aus dem gleichen Werkstoff wie das Grabmal, erlaubt. Es sind Dort auch ganze oder halbe Grabplatten zulässig. Die Länge und Breite der Grabeinfassung wird in der für die Errichtung erforderlichen Genehmigung, nach Maßgabe der aufliegenden Friedhofspläne, festgesetzt. (6) Auf dem Friedhof Bobingen werden ausschließlich Rasengräber angelegt. Abweichend zu Absatz 1 ist die zu bepflanzenden und zu gestaltende Fläche auf eine Beetgroße von 1,00 m ab der Hinterkante des Grabmals bei ganzer Grabbreite begrenzt. Eine Einfassung dieser Fläche sowie die Verwendung von Grabplatten auf ihr sind zulässig. Die angrenzende Rasenfläche wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstände im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen setzen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, sowie sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingeswiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingeswiesen. Außen dem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.
§ 32 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die ortliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Für die Gräber gemäß § 29 Abs. 6 gilt dies bezogen auf die Gestaltung nur bis zum 31.12.2018.
§ 34 Haftung
Die Stadt Bobingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Bobingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bobingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, b) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt, c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeitsen durchfuhrt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,
e) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht, verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestelltten Behältern entsorgt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro gehndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.12.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bobingen, den 29.06.2017
Stadt Bobingen
gez. Bernd Müller
Bernd Müller
Erster Bürgermeister
Genehmigungsvermerk der 1. Änderungssatzung:
Die vorstehende Satzung wurde geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 27.04.2021. Der Wortlaut der Änderung wurde in den Satzungstext eingearbeitet und tritt am 01.06.2021 in Kraft.
Bobingen, den 21.05.2021
Stadt Bobingen
gez. Klaus Förster
Klaus Förster
Erster Bürgermeister
Genehmigungsvermerk der 2. Änderungssatzung:
Die vorstehende Satzung wurde geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 20.12.2022. Der Wortlaut der Änderung wurde in den Satzungstext eingearbeitet und tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Bobingen, den 21.12.2022
Stadt Bobingen
Klaus Förster
Erster Bürgermeister