Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen der Fälligkeit
Entstehen der Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| pro Jahr | für die Ruhefrist | |
|---|---|---|
| a) Nr. 1 ein Einzelgrab | 49,00 € | 1.225,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Einzelgrab | 40,50 € | |
| b) Nr. 1 ein Doppelgrab | 100,00 € | 2.500,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Doppelgrab | 91,50 € | |
| c) Nr. 1 ein Urnengrab mit Pflanzfläche | 81,00 € | 972,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Urnengrab mit Pflanzfläche | 63,50 € | |
| d) Nr. 1 ein naturnahes Urnengrab | 68,50 € | 822,00 € |
| e) Nr. 1 eine Urnennische | 91,00 € | 1.092,00 € |
| f) Nr. 1 eine Doppelgrabkammer | 181,00 € | 2.172,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Doppelgrabkammer | 163,50 € | |
| g) Nr. 1 eine zusätzliche Urne im Erdgrab | 37,50 € | 450,00 € |
| h) Nr. 1 eine zusätzliche Urne im Urnengrab | 37,50 € | 450,00 € |
| i) Nr. 1 eine zusätzliche Urne in einer Doppelgrabkammer | 37,50 € | 450,00 € |
| j) Nr. 1 ein Urnengrab mit Gedenksteinsockel | 87,50 € | 1.050,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Urnengrab mit Gedenksteinsockel | 70,00 € | |
| k) Nr. 1 ein Baumurnenerdgrab | 97,50 € | 1.170,00 € |
| Nr. 2 Verlängerung Baumurnenerdgrab | 80,00 € | |
| l) Nr. 1 eine Nische in Urnenstele | 113,50 € | 1.362,00 € |
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, mit Ausnahme von Urnennischen und Urnenstelen, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs es zulässt (§ 13 Abs. 3 Friedhofssatzung).
(3) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte findet § 3 Abs. 1 c) Anwendung.
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Benutzungsgebühr Aufbewahrungsraum pro angefangenen Belegungstag | 58,00 € |
|---|---|
| (2) Benutzungsgebühr Aussegnungshalle | 63,00 € |
| (3) Gebühr für Grundausstattung mit Trauerschmuck | |
| a) im Aufbewahrungsraum | 185,00 € |
| b) in Aussegnungshalle | 185,00 € |
| c) an der Grabstätte | 185,00 € |
| (4) Gebühr für Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne | |
| a) im Aufbewahrungsraum | 130,00 € |
| b) in Aussegnungshalle | 130,00 € |
| c) an der Grabstätte | 130,00 € |
| (5) Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes | |
| a) zur Sargbestattung pro Sarg | 265,00 € |
| b) zur Urnenbestattung pro Urne | 200,00 € |
| c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre | 200,00 € |
(6) Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Doppelgrabkammer a) zur Sargbestattung 265,00 € b) zur Urnenbestattung 265,00 € c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre 265,00 € (7) Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes a) zur Urnenbestattung pro Urne 200,00 € b) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre 200,00 € (8) Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Urnennische 200,00 € (9) Gebühr für den Transport und das Absenken des Sarges auf dem Friedhof pro Träger 50,00 € (10) Gebühr für den Transport und das Absenken der Urne auf dem Friedhof pro Träger 50,00 € (11) Gebühr für die Bereitstellung einer Abdeckplatte für Urnennische 103,00 € (12) Gebühr für den Austausch von Kohle-Aktiv-Filter, Belüftungsgehäuse und diffusionsoffene Membran bei Nachbelegung einer Doppelgrabkammer nach Ersterwerb mit Sargbestattung 140,00 € (13) Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 5 a) 295,00 € b) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühren des Abs. 6 a) 295,00 € (14) Gebühr für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu den Gebühren der Abs. 5 a) 295,00 € b) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühren des Abs. 6 a) 295,00 € (15) Gebühr für die Umbettung einer Urne a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 5 b bzw. 7 a) 100,00 € b) aus einer Urnennische (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 8) 100,00 € c) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 6 b) 100,00 € (16) Zuschlag zu Grabmacherarbeiten an einem Samstag pro Person und Stunde 85,00 € (17) Stundenlohn pro Person für außerordentlichen Bestattungsmehraufwand 55,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung 10,00 € (2) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 10,00 € (3) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 10,00 €
§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 26.11.2019, in der Fassung der 1. Änderung vom 12.11.2024 außer Kraft.
Stadt Bischofsheim i.d.Rhön, den 10.12.2025.
Georg Seiffert Erster Bürgermeister