Friedhofssatzung – Bischofshei

Vollständige Friedhofssatzung für Bischofshei.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Bischofsheim, Darmstädter Str. 1 1 1 65474 Bischofsheim

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

  • (1) Die Verwaltung des Friedhofs und Bestattungswesen obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt bzw. von ihm beauftragten Dritten.
  • (2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Bischofsheim.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  • (1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen.
  • (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
    • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Bischofsheim waren oder
    • b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder
    • c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
    • d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt/Gemeinde gelebt haben oder
    • e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

  • (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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(4) Personen, die Ihren Wohnsitz in Bischofsheim ausschließlich wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim aufgegeben haben, gelten als Einwohner der Gemeinde Bischofsheim

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehenes, genau bestimmtes Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof oder einzeln Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem samtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszteiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen besteht gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorrübergehend untersagen

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Handwagen, Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, leichte Fahrzeuge von zugelassenen

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Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. des Bauhofes oder gewerblich Tätige im Sinn des § 9

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film, Ton, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken (ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.) e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasen-flächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde. i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden. (4) Das Betreten des Friedhofes bei Schnee- und Eisglätte sowie Sturm erfolgt auf eigene Gefahr; es besteht keine Räum- und Streupflicht (5) Das Friedhofsgelände ist unbeleuchtet. Nach Anbruch der Dunkelheit erfolgt des Beteten auf eigene Gefahr (6) Den Belangen des Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen. Abfälle sind getrennt in die vorhandenen Sammelbehälter zu entsorgen

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

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§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind insbesondere Gewerbetreibende, die

a) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Die Person muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (Gebühren werden gemäß der gültigen Gebührensatzung erhoben.)

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr

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aufzunehmen und spätestens um 16.30 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Wünscht ein Nutzungsberechtigter die private Räumung, so gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei Gewerbetriebenden. Abraumarf nicht in den Containern auf dem Friedhof entsorgt werden. Antragstellung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. (11) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem Friedhof anzuzeigen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Ein Bestattungsantrag, der allen ortsansässigen Pietäten vorliegt und auch elektronisch auf der Homepage der Gemeinde Bischofsheim zur Verfugung stehen, wird vom jeweiligen Nutzungs-/Verfügungsberechtigten und damit auch Zahlungspflichtigen durch seine Unterschrift anerkannt und vom Bestatter an die Friedhofsverwaltung weiter geleitet. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Urnenbeisetzungen wird von der Friedhofsverwaltung einen Grabnachweis für das Krematorium erstellt. Die Verwaltungskosten gemäß der Gültigen Gebührensatzung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Bestattungen finden von Montag bis Freitag zu folgenden Zeitenstatt: Sargbestattungen: Montag bis Donnerstag um 13.00 Uhr, Freitag 10.00 Uhr. (6) Urnenbeisetzungen mit oder ohne Trauerfeier Montag bis Donnerstag um 14.30 Uhr Freitag nach Absprache. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine

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Beisetzungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig sofern sie organisatorisch möglich und vertretbar sind.

(7) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Fällt das Ende der Höchstfrist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, erfolgt die Bestattung spätestens am darauffolgenden Werktag. Der Gemeindevorstand kann nach den Bestimmungen des Hessischen Friedhofsund Bestattungsgesetzes im Einzelfall andere Bestattungsfristen anordnen.

(8) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Ebenso sind bauliche Anlagen (Grabmale, Einfassungen, Liegeplatten, Fundamente etc.) zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sofern nicht alle Teile entfernt werden, ist die Verkehrssicherheit der verbleibenden Teile für die Beisetzung durch einen Fachbetrieb schriftlich vorab zu bescheinigen. Sollten die Nutzungsberechtigten Ihre Pflichten aus den vorstehenden Sätzen 1 und 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen; die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(9)

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle (Kühlzellen) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle (Kühlzellen) zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Im Falle der Bestattung eines verstorbenen, dessen Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, ist auch die Bestattung in Leinentüchern zuzulassen. Bis zur unmittelbaren Bestattung ist der Verstorbene in einem Sarg, der den obigen Anforderungen entspricht zu bewahren. Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Särge, Urnen, Überurnen und Leinentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.

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Särge, Sargausstattungen und —beigaben, Sargabdichtungen, Überurnen und Leinentücher müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien und Papierstoff bestehen.

(4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. S 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstände erfolgt durch das Friedhofspersonal; darüber hinaus ist es möglich, eine Überführung durch private Sargträger und/ oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes vornehmen zu halten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geschlossen oder geöffnet und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheiten Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. §6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverlieben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Tiefgräber sind wegen der Grundwasserverhältnisse nicht zulässig (5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und für Aschen 20 Jahre. Sie kann bei berechtigtem Interesse auf bis zu 100 Jahren erweitert werden. Das berechtigte Interesse liegt insbesondere bei Verstorbenen muslimischen Glaubens vor. (6) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstände einer beim Eintritt des Todes unter 5 Jahren alten Person beträgt 10 Jahre

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§ 13 Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarfgrundsatzlich nicht gestort werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (6) Umbettungen aus dem Feld „Urnenbaumgrabstätten" sind nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (Einzelgräber) b) Wahlgrabstätten (Familiengräber) c) Urnenwahlgrabstätten, (Urnenfamiliengräber) d) Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber) e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen f) Urnenwände (Kolumbarien), - Einstellige mit und ohne Blumenkammer (BLK) g) Urnenwände (Kolumbarien), - Zwei- und mehrstellige mit und ohne BLK h) Urnengrabstätte in der Pyramide i) Urnen - Baumgrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung

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A Reihengrabstätten

1 Definition und Nutzungsrecht

Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(2) Maße

Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,20m Breite 0,60m b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (Länge 2, 1 Om — Breite 0,90m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30m

(3) Wiederbelegung und Abräumung

Über die Wiederbelegung und die Verlängerung von Nutzungsrechten von Reihengrabstätten, für welche die Ruhefrist abgelaufen ist entscheidet die Friedhofsverwaltung

B Wahlgrabstätten (Familiengräber)

(1) Definition. Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

a) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an deren Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 bzw. 100 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, wenn die Schliebung des Friedhofs oder die Neueinteilung der Grabfelder beabsichtigt ist. Der Grunderwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anländlich eines Todesfalls. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal erworben und nach Ablauf individuell verlangert werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. b) Es werden ein- bis vierstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Die Belegung hierfür ist mit 1 Sarg plus 1 Urne bis 4 Särge plus 4 Urnen vorgesehen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche oder Asche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht hat oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.

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c) Durch die Zahlung der in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgelegten Gebühr erhält der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht an der Grabstätte. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die, den Nutzungsberechtigten bezeichnet.

d) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich — falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist — durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Aushang auf dem Friedhof hingewiesen.

e) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 6. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

f) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. e) Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

g) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

h) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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i) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte sowie die Pflicht für die Räumung der Grabstätte aufzukommen.

j) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

k) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

(2) Maße

Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Je Grabstelle: Länge 2,60 m Breite 1,10 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m.

c. Urnengrabstätten

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Ascheurnen dürfen beigesetzt werden in:

  1. Urnenreihengrabstätten (Urnenreihengraber)
  2. Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber)
  3. Urnenwänden (Kolumbarien)
  4. Wahlgräber (Familiengräber)
  5. Urnengrabstätten in Pyramide — Gemeinschaftsgrabstelle (Oase der Ruhe")
  6. Urnenbaumgrabstätten
  7. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) Außer in Urnenwänden (Kolumbarien) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, sowieit sich aus den vor- und nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

1. Urnenreihengrabstätten (Urnenreihengräber)

(1) Definition und Nutzungsrecht

Urnenreihengrabstätten sind einstellige Urnengräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Maße

Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 - 1,00 m Breite: 0,60 - 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 cm.

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2. Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber)

(1) Definition und Nutzungsrecht

Urnenwahlgrabstätten sind zwei- bis vierstellige für Urnenbestattungen ausgewiesene Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen wird. Eine Verlängerung ist möglich.

(2) Urnenwahlgrabstätten bis 2 Stellen haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,70 – 0,80 m

Urnenwahlgrabstätten bis 3 Stellen haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,10 m

Urnenwahlgrabstätten bis 4 Stellen haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,50 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 cm.

Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelkammern, 2 Stellen) in der „Oase der Ruhe“ haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m

3. Urnenwände (Kolumbarien)

(1) Definition und Nutzungsrecht

a) Urnenwände werden auf dem Friedhof zur Beisetzung von Ascheurnen angeboten.

Die Urnenkammern werden für die Zeit der Ruhefrist bereitgestellt/angekauft und dienen der Aufnahme von einer bzw. zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Eine individuelle Verlängerung bzw. Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung, ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Gebührensatzung zur Friedhofsordnung abhängig. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle in den Erdboden eingebracht. Die Beräumung der Urnennischen erfolgt durch die Gemeinde gegen eine Gebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

b) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Blumenschalen oder anderer Blumenschmuck und/oder andere Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern oder auf den Urnenwänden abgestellt werden, sondern nur in der dafür vorgesehenen Blumenkammer bzw. zentralen Ablageflächen.

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(2) Kennzeichnung und Maße

Folgende Urnenkammern stehen zur Verfügung:

1 -stellig

2 -stellig mit und ohne Blumenkammer

Die Ausmaße variieren je nach ausgewählter Kammer geringfügig. Diese sind beim Steinmetz in Koordination mit der Friedhofsverwaltung zur Herstellung der Verschlussplatte in Erfahrung zu bringen. Die dauerhafte Verschlussplatte, deren Stärke 4 cm beträgt, dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.

4. Wahlgräber (ein- bis vierstellige Urnen - Familiengräber)

Hier können je nach Grabstätte — im Rahmen zu der unter § 14 B (b) genannten Belegung - ein bis vier Urnen beigesetzt werden; an diesen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen.

5. Urnengrabstätten in Pyramide — Gemeinschaftsgrabstelle

(1) Definition und Nutzungsrecht

Diese Gemeinschaftsgrabstelle stellt einen in das Erdreich reichenden Pyramidenkörper da, in dem die Aschenurnen in Röhren übereinander beigesetzt werden; sie ist für anonyme als auch nichtanonyme Beisetzungen ausgelegt. An den Beisetzungsstellen wird auf Antrag/Ankauf ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. Verlängerung ist nicht möglich.

(2) Kennzeichnung und Maße

Auf drei Steinstelen, die sich in unmittelbarer Nähe der Gemeinschaftsgrabstelle befinden, können als Hinweis auf die Beigesetzten Namenstafeln angebracht werden.

Breite: 19,3 cm Höhe: 19,5 cm

6. Urnenbaumgrabstätten

(1) Definition und Nutzungsrecht

Beisetzungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Bei den Urnenbaumgrabstätten sind 24 Grabstätten kreisförmig um jeweils einen Baum angeordnet und in eine Rasenfläche eingebettet. Die Zuteilung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die 24 Grabstätten sind in jeweils 12 Plätzen rund um den Baum übereinander angeordnet und sind jeweils als Einzelplatz zu erwerben. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare Parzelle überlassen.

Die Asche des/der Verstorbenen wird in einer biologisch abbaubaren Urne beigesetzt.

Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Kennzeichnung

Die Grabstätte wird durch eine in das Erdreich eingelegte und dem Gelände angepassten Grabplatte mit den Daten des/der Verstorbenen gekennzeichnet.

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Eine Senkung bzw. Anhebung der Grabplatte kann nicht ausgeschlossen werden, es haftet der Nutzungsberechtigte. Hiervon abweichende Grabmale und Einfassungen sind nicht zulässig.

Unterhaltung

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden (z.B. Unwetter, Schädlinge) wird von der Gemeinde eine Ersatzpflanzung vorgenommen.

Es ist keine Grabpflege erforderlich bzw. möglich, da es sich um eine naturgemäße Anlage handelt. Das Feld Urnenbaumgrabstätten wird als öffentliche Grünfläche unterhalten; diese Pflegemaßnahme obliegt der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der allgemeinen Sicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(3) Grabschmuck und Pflege

a) Blumenschmuck, Grablichter etc. dürfen nicht auf oder in der Höhe der Grabplatte ausgelegt/aufgestellt werden. Dies gilt nicht in der Zeit vom 01. November bis zu 01. März des Folgejahres b) Bei den anfallenden Pflegearbeiten der Rasenfläche durch die Gemeinde Bischofsheim konnen alle abgelegten Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entfern werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. c) Gestecke, Blumen, Kranze, Grablichter etc. dürfen nur nach Maßgabe des vorhandenen Platzes auf der gepflasterten Ablagefläche für die maximale Dauer von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Urnenbeisetzung abgestellt werden.

7. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Definition und Nutzungsrecht

Von der Friedhofsverwaltung ist eine Bestattungsfläche festgelegt und für anonyme Urnengrabstätten ausgewiesen. Das Grabfeld ist als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Vergabe einer Beisetzungsstelle erfolgt auf Antrag/Ankauf für die Dauer der Ruhefrist.

(2) Kennzeichnung

Nach der Beisetzung der Urne, die ohne Zeugen/Angehörige vorgenommen wird, wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Eine Registrierung der Daten sowie Lage der Urne wird nur bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt.

8. Weitere Grabarten

Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

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(1) Die Gemeinde hält eine kleine Rasenfläche im Bereich der Kindergräber für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor.

(2) Die Pflege, Unterhaltung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen, kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt bleiben.

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  1. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung von Grabsteinen (insbesondere die jeweils aktuelle Fassung der TA-Grabmal) sind einzuhalten; insbesondere gilt dies für die Fundamentierungsarbeiten.
  3. Grababdeckplatten zur Voll- und Teilabdeckung sind zulässig, dürfen jedoch die Oberflächenmaße der Gräber nicht überschreiben. Lichtbilder der Verstorbenen an den Grabmalen sind zulässig; diese müssen aus witterungsbeständigem Material angefertigt sein.
  4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  5. Die Grabeinfassungen entsprechen den in § 14 aufgeführten Grabgrößen. Die Einfassungen bei Reihengräbern und Wahlgräbern soll mindestens 8 cm breit (bei Urnenreihengräber und -Wahlgräbern mindestens 5 cm) sowie zwischen 16 cm und maximal 20 cm hoch sein, gemessen vom Geländeschnitt. Insbesondere sollen sie sich an den örtlichen Gegebenheiten anpassen und ins Gesamtbild einfügen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Angaben müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§18 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form der Kinderarbeit in Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit(BGBl.2001II S.1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs.2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 19 Größe der Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale

Die Grabeinfassungen entsprechen den in § 14 aufgeführten Grabgrößen. Die Einfassungen bei Reihengräbern und Wahlgräbern sollen mindestens 8 cm breit (bei Urnenreihen und — Wahlgräbern mindestens 5 cm) sowie zwischen 16 cm und maximal 20 cm hoch sein, gemessen vom Geländeschnitt. Insbesondere sollen sie sich an den örtlichen Gegebenheiten anpassen und ins Gesamtbild einfügen.

Grabmale sind einschließlich Sockel innerhalb folgender Größen zulässig:

auf Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern:

Höhe: 0,70 m bis 1,20 m- Breite: bis 0,70 m

auf Kindergräbern:

Höhe:0,50 m bis 0,80 m- Breite: 0,35 m bis 0,50 m

auf Urnenreihengräbern:

Höhe:0,50 m bis 0,85 m- Breite 0,35 m bis 0,50 m

auf zweistelligen Wahlgräbern

Höhe:0,70 m bis 1,50 m — Breite 0,95 m bis 1,40 m

auf dreistelligen Wahlgräbern

Höhe:0,90 m bis 1,50 m - Breite 1,30 m bis 2,20 m

auf zweistelligen Urnenwahlgräbern

Höhe:0,70 m bis 0,90 m- Breite 0,45 bis

0,80 m

auf dreistelligen Urnenwahlgräbern

Höhe:0,70 m bis 0,90 m- Breite: 0,60 bis 0,65 m

auf vierstelligen Urnenwahlgräbern

0,70 m bis 0,90 m - B 0,70 bis 0,90 m

Die Höhe der Grabmale wird ab Oberkante Einfassung gemessen.

Sie müssen mindestens 0,14 m dick sein.

Die Größe der Grabplatten im Bereich der Baumbestattungen ist durch ihre Anordnung in der Grasfläche auf 0,40 x 0,40 m festgelegt. Die Höhe (Stärke) beträgt mindestens 4 cm.

Die Größe der Grabplatten im Bereich der „Oase der Ruhe" beträgt 1,00 m x 0,50 m; Stärke mindestens 4 cm.

§ 20 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Zustimmung wird schriftlich gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung bestimmten Genehmigungsgebühr erteilt. Die Zustimmung

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erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 21 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 20 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Gemeinde veranlasst, dass das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung

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berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 22 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von dem Nutzungsberechtigten beauftragte Dritte von der Grabstelle entfern’t werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von dem Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfern den bzw. entfern den zu halten. Er wird vor Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist schriftlich auf seine Pflicht hingewiesen. Ist dieser nichtbekannt, tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung. Fuhrt der Nutzungsberechtigte die Räumung selbst durch, ist er verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine gebührenpflichtige Genehmigung gemäß der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände räumen zu halten. Bei unmittelbarer Gefahr durch Umstürzen eines Grabsteines ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Sie ist allerdings nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verhalten. Sofern Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 23 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Reihen- und Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

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(2) Alle Grabstätten — mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, den Urnenbaumgrabstätten sowie den Urnengrabstätten in Pyramide — sind in friedhofswürdiger Weise zu bepflanzen, herzurichten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(3) Grabbeete dürfen nicht über 25 cm, Bäume, Sträucher und Hecken nicht über 1,50 m hoch sein. Sie dürfen nicht über die Grabeinfassung bzw. Grababmessung hinausragen. Ist ein gärtnerisch sinnvoller Schnitt nicht mehr möglich, muss das jeweilige Gehölz entfernt werden. Diese Maßnahme hat nach erfolgter schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten bzw. dessen Erben zu geschehen. In dringenden Bestattungsfällen kann die Friedhofsverwaltung oder von der Friedhofsverwaltung beauftragte Gewerbetreibende auf Kosten derjenigen Verantwortlichen, auf deren Grabstätten diese Gehölze stehen, zurückschneiden oder entfernen lassen, wenn nur auf diese Weise eine Bestattung ermöglicht werden kann.

(4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

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§ 24 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen setzen.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen zur Herrichtung, Pflege oder Instandhaltung der Grabstätten nach dieser Satzung nicht nach, hat dieser die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht und über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von zwei Monaten angebracht wird. (3) Kommt der Verantwortliche der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von zwei Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen lessen, b) die Grabstände auf Kosten des Verantwortlichen entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen setzen, c) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. d) Im Fall der Entziehung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Urnenfamiliengräber, Familiengräber) und der Entziehung des Überlassungsrechts an einer Reihengrabstätte (Reihengrab, Urnenreihengrab) wird der ehemalige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von zwei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Abs. (3) gilt entsprechend. e) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt, wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfern.

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VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 26 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügbar hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengraber bzw. Wahlgraber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei

Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach §. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 27 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

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b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500,– G, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 21.02.2018 außer Kraft. § 26 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofsheim, den 09.03.2023

Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Bischofsheim Kreis Groß-Gerau

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Original-Satzung als PDF

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