Gebührenordnung – Birkenau

Vollständige Gebührenordnung für Birkenau.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle sowie des Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle sowie des Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle wird folgende Gebühr erhoben a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangener Tag 150,- Euro b) Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Gebührenermittlung nicht gezählt (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle im Rahmen einer Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben: a) Benutzung der Friedhofskapelle 290,- Euro b) Für die Gestellung eines Organisten einschließlich Orgel 40,- Euro c) Für die Gestellung der Orgel ohne Organisten 7,- Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

  1. In einer Reihengrabstätte 750,- Euro
  2. In einer Wahlgrabstätte 750,- Euro
  3. In einem Tiefgrab 900,- Euro b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden für das Ausheben und Schließen des Grabes keine Gebühren erhoben.

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen des Grabes folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte, in einer Urnenwahlgrabstätte, in einer Grabstätte für Erdbeisetzungen, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einer Baumgrabstätte oder einer Urnengemeinschaftsgrabanlage 170,- Euro b) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (Stele) 100,- Euro (3) Für die Bestattung außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 40% der vollen Bestattungsgebühr berechnet. (4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gebührenfrei. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht. (5) Für die Organisation der Beerdigung (Bestattungsordner) wird eine Gebühr in Höhe von 48,- Euro erhoben.

§ 7 Umbettungsgebühren

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für Umbettungen einer Leiche durch die Gemeinde Birkenau oder durch beauftragte Dritte werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben. Für die Wiederbeisetzung innerhalb desselben Friedhofes oder eines anderen Friedhofes innerhalb der Gemeinde werden Gebühren nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung erhoben. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne nach einem Friedhof innerhalb der Gemeinde a) Innerhalb desselben Friedhofes 300,- Euro b) Nach einem anderen Friedhof

  1. Innerhalb der Gemeinde 300,- Euro
  2. In eine andere Stadt / Gemeinde 150,- Euro

§ 8 Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) 850,- Euro b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 2.100,- Euro (2) Für den Erwerb einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.350,- Euro (3) Für den Erwerb einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnengeld werden erhoben 1.250,- Euro

§ 9 Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachstief 2.700,- Euro b) Für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 3.000,- Euro c) Für ein Wahlgrab doppeltbreit, einfachstief 3.800,- Euro d) Für ein Wahlgrab doppeltbreit, doppeltief 4.400,- Euro e) Für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief mit Pflege durch die Gemeinde 5.100,- Euro (2) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) für bis zu 4 Urnenbeisetzungen werden folgende Gebühren erhoben: 2.300,- Euro (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle um ein Jahr werden folgende Gebühren erhoben: a) Für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachstief 110,- Euro b) Für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 120,- Euro c) Für ein Wahlgrab doppeltbreit, einfachstief 160,- Euro d) Für ein Wahlgrab doppeltbreit, doppeltief 180,- Euro e) Für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief mit Pflege durch die Gemeinde 200,- Euro (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte um ein Jahr werden folgende Gebühren erhoben: 120,- Euro (5) Für den Wiedererwerb einer Grabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (6) Für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in ein bestehendes vollbelegtes Erdgrab wird unabhängig von der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts eine Gebühr in Höhe von 1.400,- Euro erhoben.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an nachfolgenden Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Urnenkammer (Stele) zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen für die Dauer von 20 Jahren (zuzüglich der Kosten für Beschriftung der Verschlussplatte) 1.700,- Euro b) Für ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen für die Dauer von 20 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage (zuzüglich Kosten für die Beschriftung) 2.000,- Euro (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten für die Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes wird pro Jahr eine Gebühr wie folgt erhoben: a) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (Stele) 85,- Euro b) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage 100,- Euro (4) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer (Stele) oder einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage gilt Abs. 1 entsprechend

§ 11 Gebühren für vorzeitige Grabräumungen

Gebühren für vorzeitige Grabräumungen

(1) Für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte durch die Gemeinde bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterial und Grabeinfassungen sowie die weitere Pflege der Fläche

  1. Bei einem Kindergrab 120,- Euro
  2. Bei einem Urnengrab 145,- Euro
  3. Bei einstelligen Erdgrabstellen 255,- Euro
  4. Bei zweistelligen Erdgrabstellen 325,- Euro
  5. Für die Ersatzweise Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk und Gebüsch werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, je Stunde 38,- Euro

§ 12 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn eine auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Herrichten des Grabes nach der Bestattung / Beisetzung mit Kränzen 50,- Euro b) Für die Gestellung von Hilfskräften je Stunde und Hilfskraft 38,- Euro c) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 15,- Euro d) Aufbewahrung einer Urne 15,- Euro e) Umschreibung eines Grabrechts 15,- Euro f) Prüfung und Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen 40,- Euro g) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen 50,- Euro h) Prüfung der Zulassungserfordernis für gewerblich Tätige Einmalig 15,- Euro Jahresgenehmigung 80,- Euro (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.06.2018 außer Kraft.

Birkenau, den 12.05.2022

Der Vorstand der Gemeinde Birkenau Mapplassary Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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