Friedhofssatzung – Billerbeck

Vollständige Friedhofssatzung für Billerbeck.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Billerbeck gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof am Hagen (Alter Friedhof) b) Friedhof am Gantweg (Neuer Friedhof) (2) Friedhofsträger ist die Stadt Billerbeck.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Billerbeck innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder, welche in einer Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene beigesetzt werden, gelten die Vorschriften des § 18a dieser Satzung, im Übrigen gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

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(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Dauer des Nutzungsrechts (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung/Beisetzung notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes/der Friedhofsteile und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung und Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der hinterbliebenen Personen sowie im öffentlichen Interesse die Fristen verlängern.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In diesen Fällen ist für die Dauer der Aufbewahrung der Leiche in der Leichenhalle und für den Transport von der Leichenhalle zum Grab die Verwendung eines Sarges oder eines sonstigen Behältnisses erforderlich.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten ausgehoben und verfüllt. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere Zwischenlagerung des Erdaushubes außer auf dem Nachbargrab nicht möglich oder zumutbar, so hat der/die Nutzungsberechtigte des Nachbargrabes dies zu dulden. Nach dem Schließen des Grabes ist das Nachbargrab von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn durch das Ausheben und Schließen von Gräbern die danebenliegenden Grabstätten, Grabsteine usw. später einsinken.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre.

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§ 12 IV. Grabstätten und ihre Belegung

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Ehrengrabstätten; f) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusätzlich oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf auch eine Asche (Urne) bestattet werden; bei gleichzeitiger Bestattung maximal 2 Aschen (Urnen).

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist dem Totenfürsorgeberechtigten 6 Monate vorher mitzuteilen.

(6) Die vorzeitige Rückgabe einer Reihengrabstätte ist auf schriftlichen Antrag des/der Berechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden von der/dem Berechtigten Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit und eine Abräumgebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe wird erst wirksam, wenn die fälligen Gebühren gezahlt worden sind.

(7) Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens fünf Jahre möglich. Bei Wahlgrabstellen mit 4 und mehr Grabstellen ist auch ein teilweiser Wiedererwerb für mindestens 2 oder mehr Grabstellen möglich, wenn 2 nebeneinanderliegende Grabstellen, die nicht belegt sind oder bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten darf je Grabstelle nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, je Grabstelle zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) In Wahlgrabstätten können je Grabstelle auch bis zu 2 Aschen (Urnen) bestattet werden.

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(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren gemäß dem erlassenen Gebührenbescheid.(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:- a) auf den überlebenden Ehegatten,

  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,
  • i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen für Grabstätten zulassen, die aufgrund ihrer Lage technisch nicht mehr dazu geeignet sind, alle freien Stellen im Rahmen einer Bestattung belegen zu können oder bei zusammenhängenden, nebeneinander liegenden Stellen eine Teilung der Grabstätte möglich ist.(13) Die vorzeitige Rückgabe einer belegten Wahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag des/der Berechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden von der/dem Berechtigten Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit sowie Abräumgebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe wird erst wirksam, wenn die fälligen Gebühren gezahlt worden sind.

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(14) Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes bzw. mit Zahlung der fälligen Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.

(15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 4)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Asche (Urne) bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nicht vergeben.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 1 Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 Paragraph 17

Aschenstreufeld, Aschenbeisetzungen ohne Urne

(1) Ein Aschenstreufeld zur Beisetzung durch Verstreuung der Asche wird nicht eingerichtet.

(2) Die Asche kann jedoch ohne Urne beigesetzt werden, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. In diesen Fällen ist jedoch für den Transport und die Aufbewahrung der Asche bis zur Beisetzung eine Urne oder ein sonstiges Behältnis erforderlich. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Beisetzung von Aschen nach dieser Satzung entsprechend.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

§ 18 a

Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene

Für die Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene wird die Fläche hinter der Gedenkstätte für sogenannte Sternenkinder, auf dem neuen Friedhof, zur Verfügung gestellt. Jede einstellige Grabstätte hat eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m und wird der Reihe nach vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 10 Jahre. Die Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeburten werden wie ein Wiesengrab, von dem Friedhofsträger, gepflegt. Es ist keine Gestaltungsmöglichkeit durch den Nutzungsberechtigten zugelassen. Eine Grabplatte bzw. ein Grabstein ist nicht zugelassen. Hier wird auf die Sternenplaketten an der Gedenkstätte verwiesen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Paragraph 19

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 21 nicht für Grabfelder mit pflegefreien Grabstätten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 20 Paragraph 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 31) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Geltungsbereich für die allg. Gestaltungsvorschriften ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 21 a

Weitere pflegefreie Bestattungsarten

Auf beiden Friedhöfen werden je nach Platzangebot noch weitere pflegefreie Bestattungsarten als Reihen- und/oder Wahlgrab für Erd- und Aschenbestattungen angeboten.

Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten. Für die unten aufgeführten Grabstätten gibt es Ausnahmen bei den Gestaltungsmöglichkeiten. Die Ausnahmen sind unter den einzelnen Bestattungsarten aufgeführt.

Gemeinschaftsgrabstätten

(a) In Gemeinschaftsgrabstätten wird ausschließlich der Reihe nach bestattet. (b) Die Namenskennzeichnung erfolgt durch den Friedhofsträger auf einem Gemeinschaftsgrabmal. (c) Auf der zur Verfügung gestellten Ablageplatte dürfen Grablichter abgestellt werden und möglichst in eigener Verantwortung auch nach dem abbrennen wieder entfernt werden. (d) Für die Gemeinschaftsgrabstätten gibt es keine gärtnerischen Gestaltungsmöglichkeiten, sie dürfen nicht bepflanzt werden.

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Pflanzgrab

(a) Hier erfolgt die Bestattung in freien Wahlgrabstätten (mind. zwei Grabstellen) auf dem Friedhof am Hagen. Die Grabstätte wird mit einer Dauerbepflanzung bepflanzt. Mittig der Grabstätte gibt es eine quadratische Fläche von 0,36 m² welche als individueller Pflanz-/Abstellbereich genutzt werden kann. Dieser Bereich wird von einem Rahmen aus Cortenstahl eingefasst. Wenn kein Pflanz-/Ablagebereich gewünscht wird, wird die gesamte Grabstätte mit einer Dauerbepflanzung bepflanzt. (b) Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte, inkl. des Rahmens aber ohne die Bepflanzung innerhalb des Rahmens, erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. (c) Die Aufstellung des Grabmals hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Für die Unterhaltung der Grabmale in Pflanzgräbern ist der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte zuständig. (d) Die Lage der Grabstätte erfolgt in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten. In Pflanzgräbern können Aschen- und Erdbeisetzungen erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Auf Grabstätten darf nicht mehr als 40 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen Naturgestein, Holz und Metall verwandt werden. Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen. Als Grabmal können auch Findlinge und andere Rohsteine dienen. Ornamente, Inschriften und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein; Farbanstriche sind nicht gestattet. Hochglanzpolierte Flächen sind nur in untergeordnetem Maße zur Gestaltung von Schriften und Ornamenten zulässig. Insbesondere sind nicht gestattet: a) Natursteinsockel, die aus einem anderen Werkstoff bestehen, als der, aus dem das Grabmal selbst besteht; b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen; c) Grabmäler aus Zementmasse; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen;

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(2) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Wenn die Anbringung weiterer Inschriften an dem Grabmal nicht möglich ist, können weitere Beisetzungen durch bescheidene, namentragende Kissensteine kenntlich gemacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche figürliche Darstellungen zulassen, wenn sie sich in die Umgebung einfügen.

(3) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen: Liegende Grabmale dürfen nur flach mit einem Gefälle bis zu 10 v. H. auf die Grabstätten aufgebracht werden und dürfen höchstens 25 v. H. der Grabstättenfläche abdecken.

(4) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten: (a) bei Reihengräbern für Personen bis 5 Jahre: stehendes Grabmal Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m (b) bei Reihengräbern für Personen über 5 Jahre: stehendes Grabmal Höhe 1,20 m, Breite 0,65 m (c) bei Wahlgräbern: I. bei einstelligem Urnenwahlgrab (Abmaßung eines Reihengrabes) stehendes Grabmal Höhe 1,20 m, Breite 0,65 m II. für zwei- und mehrstellige Wahlgräber stehendes Grabmal Höhe 1,50 m, Breite 1,40 m (d) auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern: stehendes Grabmal Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m (e) Die Einfassungen werden vom Friedhofsträger hergerichtet. Eigene Einfassungen sind unzulässig. (f) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 Buchst. a – f und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Das Format darf das entsprechende Format für stehende Grabmale (Buchst. a – d) nicht überschreiten.

(5) Wahl- und Reihengräber auf dem Neuen Friedhof, ausgenommen sind pflegefreie Gräber, werden zu den seitlichen Nachbargräbern mit Schrittplatten abgegrenzt. Die Schrittplatten werden von der Stadt Billerbeck geliefert und verlegt und bleiben in deren Eigentum. Die Abgrenzung einzelner Grabstellen innerhalb eines Wahlgrabes mit Einfassungen irgendwelcher Art ist auf beiden Friedhöfen nicht statthaft.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 24 Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind provisorische Grabmale nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze bis zu 2 Jahren nach der Bestattung zulässig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht/die Überlassung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: (a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen oder Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 25 Paragraph 25

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Einbringung von Grabmalen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23.

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§ 27 Paragraph 27

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigten, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Totenfürsorgeberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Totenfürsorgeberechtigten zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Totenfürsorgeberechtigten aufzubewahren.

Ist der Nutzungsberechtigte oder Totenfürsorgeberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Des Weiteren ist vor Entfernung dieser künstlerischen oder historisch wertvollen Grabmale die Friedhofsverwaltung zu informieren.

§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Absatz 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder des Totenfürsorgeberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Paragraph 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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§ 30 Paragraph 30

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31 Paragraph 31

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern; b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem; c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen; d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 29 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 32 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte oder Totenfürsorgeberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf der Grabstelle, für die Dauer von sechs Monaten, auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Durch das Hinweisschild wird der Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte oder Totenfürsorgeberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Paragraph 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Einsegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Einsegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sind zulässig, soweit ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Paragraph 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 36 Paragraph 36

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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§ 37 Paragraph 37

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. als Gewerbetreibender a) entgegen § 7 Absatz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 8 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 7 Absatz 6 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 keinen Bedienstetenausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen Bedienstetenausweis bei sich tragen,
  5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt;
  7. entgegen § 23 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  8. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  9. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  10. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  11. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entfernt,
  12. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  13. entgegen § 29 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;

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  1. entgegen § 29 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 14. September 2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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