Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsatzung der Stadt Biedenkopf in der jeweils gültigen Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
Das sind:
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,
- der Haushaltsvorstand,
- der Inhaber des Grabes,
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller.
(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller und b) diejenige Person, die sich der Stadt Biedenkopf gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb 4 Wochen nach Anforderung an die Stadtkasse Biedenkopf zu zahlen.
§ 4
Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.
§ 5
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
II. GEBÜHREN
§ 7
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen
Für die Benutzung der Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für die Aufbewahrung der Leiche | 133 EUR |
|---|---|
| b) für die Aufnahme einer Urne | 32 EUR |
| c) für die Benutzung der Friedhofskapelle | 183 EUR |
| d) für die Heizung der Friedhofskapelle | 31 EUR |
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Religionsgemeinschaften werden die Kapellen für gelegentliche Nutzungen (z. B. Auferstehungsgottesdienst) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 8 Gebühren für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapellen
Gebühren für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapellen
Für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapellen werden an Gebühren erhoben:
für die Benutzung des Harmoniums 14 EUR
§ 9 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
Ausheben und Schließen der Grabstätten
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 578 EUR b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 956 EUR c) Urnenreihengrabstätte 467 EUR d) anonyme Urnenreihengrabstätte 467 EUR e) je Stelle einer Familienwahlgrabstätte 1.238 EUR f) je Stelle eines Urnenwahlgrabstätte 467 EUR g) je Stelle einer Urnenzubelegung 467 EUR
Bei Inanspruchnahme einer Familienwahlgrabstätte (§ 15 Friedhofsatzung) sind außerdem die tatsächlichen Kosten für die Fertigteile zu erstatten.
Die Gebühren unter Buchstabe a) – g) ermäßigen sich um 20 %, falls das Schließen der Grabstätte nicht durch die Stadt erfolgt.
Bei Bestattungen, die montags bis donnerstags nach 15.00 Uhr und freitags nach 14.00 Uhr stattfinden, wird ein Zuschlag zu den Gebühren unter a) – g) von 25% erhoben.
§ 10 Umbettungsgebühren
Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren betragen:
a) für das Ausgraben einer Leiche und Verschließen der Fläche 4.259 EUR b) für das Ausgraben der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Verschließen der Fläche 1.677 EUR c) für die Umbettung einer Urne
- Ausgraben einer Urne und Verschließen der Fläche 458 EUR
- Verpackung und Versand einer Urne 75 EUR
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§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlstätten sowie deren Abräumung
Erwerb von Nutzungsrechten an Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlstätten sowie deren Abräumung
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Familienwahlgrabstätten auf max. 60 Jahre und deren Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit sind
2.265 EUR
zu entrichten.
Die Gebühr für die Verlängerung einer Familienwahlgrabstätte für jeweils 5 Jahre beträgt:
190 EUR
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf max. 60 Jahre und deren Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit sind zu entrichten:
a) für zwei Urnen 702 EUR b) für drei Urnen 810 EUR c) für vier Urnen 918 EUR
Die Gebühr für die Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte für jeweils 5 Jahre beträgt:
a) für zwei Urnen 59 EUR b) für drei Urnen 68 EUR c) für vier Urnen 77 EUR
§ 12 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstellen sowie deren Abräumung
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstellen sowie deren Abräumung
Für die Überlassung von Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten sowie deren Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist werden folgenden Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430 EUR b) Reihengrabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 784 EUR c) Urnenreihengrabstätten 391 EUR d) anonyme Urnenreihengrabstätte 565 EUR
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§ 13 Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung
Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung
Für die Überlassung von Wiesenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist sind zu entrichten:
| Wiesenreihenerdgrabstätten | 1.817 EUR |
|---|---|
| Wiesenreihenurnengrabstätten | 669 EUR |
§ 14 Erwerb von Nutzungsrechten an Baumurnenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung
Erwerb von Nutzungsrechten an Baumurnenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung
Für die Überlassung von Baumurnenreihengrabstätten sowie deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist sind
610 EUR
zu entrichten.
§ 15 Gebühr für Urnenzubelegung in bestehenden Leichengrabstätten
Gebühr für Urnenzubelegung in bestehenden Leichengrabstätten
| Zubelegung je Urne in einem bestehenden Grab | 150 EUR |
|---|
§ 16 Genehmigungsgebühren
Genehmigungsgebühren
| (1) Bedienstetenausweis für Gewerbetreibende einmalig | je Mitarbeiter 25,50 EUR |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener (Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung) | 51 EUR |
§ 17 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Biedenkopf vom 10. Juni 1976 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 20. November 2014 außer Kraft.
Biedenkopf, 26. September 2019
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
gez. Joachim Thiemig Bürgermeister
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