Gebührenordnung – Betzdorf

Vollständige Gebührenordnung für Betzdorf.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 877,00 Euro
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.632,00 Euro
c) ab vollendetem 5. Lebensjahr für anonyme Bestattungen 1.632,00 Euro
d) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte 1.632,00 Euro
e) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem 1.453,00 Euro
f) Urnenreihengrabstätte 987,00 Euro
g) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattungen 987,00 Euro
h) Urnenwiesengrabstätte 987,00 Euro
i) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab 700,00 Euro

(2) Bei Zubettung einer Urne in ein Reihengrab (ab vollendetem 5. Lebensjahr, kein Kindergrab), mit einer Restruhezeit von mindestens 15 Jahren, entsteht an der Grabstätte ein Nutzungsrecht welches verlängert werden muss, für jedes volle Jahr um 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe b,c,d, sowie § 5a Buchstabe a,b, (Pflegegebühr). Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(3) Bei Zubettung einer Urne in ein Reihengrab im Grabkammersystem, mit einer Restruhezeit von mindestens 10 Jahren, entsteht an der Grabstätte ein Nutzungsrecht welches verlängert werden muss, für jedes volle Jahr um 1/20 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe e, sowie § 5a Buchstabe c (Pflegegebühr). Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

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(1) Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung

a) bei Einzelwahlgrabstätten 2.056,00 Euro
b) bei Doppelgrabstätten 3.275,00 Euro
c) Urnenwahlgrabstätten 987,00 Euro

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe a,b. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(3) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/20 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe c. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 4

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 335,00 Euro
b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 744,00 Euro
c) ab vollendetem 5. Lebensjahr für anonyme Bestattungen 744,00 Euro
d) Öffnen und Schließen des Grabkammersystem 301,00 Euro
e) Urnenbeisetzung 199,00 Euro
f) Urnenbeisetzung für anonyme Bestattungen 199,00 Euro
g) Öffnen und Schließen des Senkrohres bei einem Urnenwiesengrab als Baumgrab 100,00 Euro

(2) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen (§ 7 Abs. 6 Friedhofssatzung) wird ein

Zuschlag erhoben, für die unter Abs. 1 festgesetzten Gebühren in Höhe von 200,00 Euro

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§ 5 Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

a) Reihengrabstätten

für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 365,00 Euro

b) Wahlgrabstätten

Doppelgrabstätten 591,00 Euro

c) Urnengrabstätten

Urnenreihengrabstätten 239,00 Euro
Urnenwahlgrabstätten 239,00 Euro

§ 5a

Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten und anonymen Grabstätten

a) Reihengrabstätte als Wiesengrab 952,00 Euro
b) Reihengrabstätte für anonyme Bestattung 952,00 Euro
c) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem 449,00 Euro
d) Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab 400,00 Euro
e) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattung 400,00 Euro
f) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab 357,00 Euro
g) Erwerb und Anbringung der Namensplakette für die Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab 80,00 Euro

§ 6 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

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§ 7 Benutzung der Leichenhalle; Städtische Träger

Benutzung der Leichenhalle; Städtische Träger

(1) Aufbewahrung einer Leiche

a) bis zu 3 Tagen 99,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag 33,00 Euro

(2) Benutzung der Trauerhalle

Friedhof Betzdorf 135,00 Euro
Friedhof Bruche 72,00 Euro
Friedhof Dauersberg 22,00 Euro

(3) Städtische Träger

Gestellung je Person 89,00 Euro

(4) Sonstiges

Benutzung des Sezierraumes 28,00 Euro

§ 8 Entfernen, Einebnung von Grabstätten

Entfernen, Einebnung von Grabstätten

Einebnung von Reihengräber, Einzelwahlgräber 279,00 Euro
Doppelgräbern 362,00 Euro
Urnenreihen- und Urnendoppelgräber 167,00 Euro
Wiesengrabstätten (Reihen- u. Urnengrab) 112,00 Euro

§ 9 Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten

Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten

(1) Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend in Absatz 2 berechnet

(2) Pflegeaufwand

Doppelgrab / Restzeit je Jahr 76,00 Euro
Reihengrab / Restzeit je Jahr 38,00 Euro
Urnengrab / Restzeit je Jahr 19,00 Euro

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§ 10 Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

a) Ausstellung 24,00 Euro
b) Erneuerung 14,00 Euro

(2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.

Je Grabstätte 11,00 Euro

§ 11 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger ist:

  • a) bei Erst- und Wiederbestattungen, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Antragsteller) oder
  • b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  • c) für Gebühren gem. § 6, 7, 8, 9, 10 dieser Satzung der Antragsteller und
  • d) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

§ 12 Fälligkeit

Fälligkeit

  • (1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  • (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf zu zahlen.

§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Mai 2015 außer Kraft.

Betzdorf, 05. November 2020

Benjamin Geldsetzer Stadtbürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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