Gebührenordnung
11 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr | 877,00 Euro |
|---|---|
| b) ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.632,00 Euro |
| c) ab vollendetem 5. Lebensjahr für anonyme Bestattungen | 1.632,00 Euro |
| d) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte | 1.632,00 Euro |
| e) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem | 1.453,00 Euro |
| f) Urnenreihengrabstätte | 987,00 Euro |
| g) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattungen | 987,00 Euro |
| h) Urnenwiesengrabstätte | 987,00 Euro |
| i) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab | 700,00 Euro |
(2) Bei Zubettung einer Urne in ein Reihengrab (ab vollendetem 5. Lebensjahr, kein Kindergrab), mit einer Restruhezeit von mindestens 15 Jahren, entsteht an der Grabstätte ein Nutzungsrecht welches verlängert werden muss, für jedes volle Jahr um 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe b,c,d, sowie § 5a Buchstabe a,b, (Pflegegebühr). Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
(3) Bei Zubettung einer Urne in ein Reihengrab im Grabkammersystem, mit einer Restruhezeit von mindestens 10 Jahren, entsteht an der Grabstätte ein Nutzungsrecht welches verlängert werden muss, für jedes volle Jahr um 1/20 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe e, sowie § 5a Buchstabe c (Pflegegebühr). Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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(1) Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung
| a) bei Einzelwahlgrabstätten | 2.056,00 Euro |
|---|---|
| b) bei Doppelgrabstätten | 3.275,00 Euro |
| c) Urnenwahlgrabstätten | 987,00 Euro |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/25 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe a,b. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/20 der Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe c. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
§ 4
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Für Verstorbene
| a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr | 335,00 Euro |
|---|---|
| b) ab vollendetem 5. Lebensjahr | 744,00 Euro |
| c) ab vollendetem 5. Lebensjahr für anonyme Bestattungen | 744,00 Euro |
| d) Öffnen und Schließen des Grabkammersystem | 301,00 Euro |
| e) Urnenbeisetzung | 199,00 Euro |
| f) Urnenbeisetzung für anonyme Bestattungen | 199,00 Euro |
| g) Öffnen und Schließen des Senkrohres bei einem Urnenwiesengrab als Baumgrab | 100,00 Euro |
(2) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen (§ 7 Abs. 6 Friedhofssatzung) wird ein
| Zuschlag erhoben, für die unter Abs. 1 festgesetzten Gebühren in Höhe von | 200,00 Euro |
|---|
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§ 5 Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
a) Reihengrabstätten
| für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr | 365,00 Euro |
|---|
b) Wahlgrabstätten
| Doppelgrabstätten | 591,00 Euro |
|---|
c) Urnengrabstätten
| Urnenreihengrabstätten | 239,00 Euro |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätten | 239,00 Euro |
§ 5a
Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten und anonymen Grabstätten
| a) Reihengrabstätte als Wiesengrab | 952,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrabstätte für anonyme Bestattung | 952,00 Euro |
| c) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem | 449,00 Euro |
| d) Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab | 400,00 Euro |
| e) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattung | 400,00 Euro |
| f) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab | 357,00 Euro |
| g) Erwerb und Anbringung der Namensplakette für die Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab | 80,00 Euro |
§ 6 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
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§ 7 Benutzung der Leichenhalle; Städtische Träger
Benutzung der Leichenhalle; Städtische Träger
(1) Aufbewahrung einer Leiche
| a) bis zu 3 Tagen | 99,00 Euro |
|---|---|
| b) für jeden weiteren Tag | 33,00 Euro |
(2) Benutzung der Trauerhalle
| Friedhof Betzdorf | 135,00 Euro |
|---|---|
| Friedhof Bruche | 72,00 Euro |
| Friedhof Dauersberg | 22,00 Euro |
(3) Städtische Träger
| Gestellung je Person | 89,00 Euro |
|---|
(4) Sonstiges
| Benutzung des Sezierraumes | 28,00 Euro |
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§ 8 Entfernen, Einebnung von Grabstätten
Entfernen, Einebnung von Grabstätten
| Einebnung von Reihengräber, Einzelwahlgräber | 279,00 Euro |
|---|---|
| Doppelgräbern | 362,00 Euro |
| Urnenreihen- und Urnendoppelgräber | 167,00 Euro |
| Wiesengrabstätten (Reihen- u. Urnengrab) | 112,00 Euro |
§ 9 Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten
Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten
(1) Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend in Absatz 2 berechnet
(2) Pflegeaufwand
| Doppelgrab / Restzeit je Jahr | 76,00 Euro |
|---|---|
| Reihengrab / Restzeit je Jahr | 38,00 Euro |
| Urnengrab / Restzeit je Jahr | 19,00 Euro |
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§ 10 Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
(1) Berechtigungskarte für Gewerbetreibende
| a) Ausstellung | 24,00 Euro |
|---|---|
| b) Erneuerung | 14,00 Euro |
(2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.
| Je Grabstätte | 11,00 Euro |
|---|
§ 11 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger ist:
- a) bei Erst- und Wiederbestattungen, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Antragsteller) oder
- b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- c) für Gebühren gem. § 6, 7, 8, 9, 10 dieser Satzung der Antragsteller und
- d) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
§ 12 Fälligkeit
Fälligkeit
- (1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf zu zahlen.
§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Mai 2015 außer Kraft.
Betzdorf, 05. November 2020
Benjamin Geldsetzer Stadtbürgermeister