Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für nachfolgend aufgeführte im Gebiet der Stadt Betzdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Waldfriedhof Betzdorf, Friedhof Bruche, Friedhof Dauersberg.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.
(2) Unbeschadet des § 15 des Auseinandersetzungsvertrages zwischen der Gemeinde Dauersberg und der Stadt Betzdorf vom 16. April 1969, dient der Friedhof der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode oder früher Einwohner der Stadt waren b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden.
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§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoff) in Kränzen, Gestecken, Blumengebinden und ähnlichen Gegenständen
k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden
l) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. RLP vom 30.10.2009 Nr. 17 S. 355 ff.) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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(6) Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen von montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung oder Beisetzung genehmigt werden.
(7) Für moslemische Bestattungen wurde ein Grabfeld auf dem Friedhof Bruche angelegt. Abweichend von den satzungsrechtlichen Regelungen werden gem. § 6 (2) Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) folgenden Sonderregelungen genehmigt:
a) Die Grabstelle ist nach Mekka auszurichten. Der Leichnam liegt auf der rechten Seite und das Gesicht zeigt im Grab nach Mekka.
b) Für Angehörige von Glaubensgemeinschaften, deren Glauben eine sarglose Bestattung vorsieht, kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. BestG zugelassen werden. Die stattdessen verwendeten Leinentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdeten Zusatzstoffe enthalten. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. Der pietätvolle Transport des Leichnams zum Grab muss in einem fest verschlossenen Behältnis durchgeführt werden.
c) Bei sarglosen Bestattungen wird die Beisetzung des Leichnams und dessen mindestens 30 cm dicke Überdeckung mit geeignetem Sand- und Bodenmaterial ausschließlich durch die Angehörigen oder deren Beauftragte durchgeführt. Städtische Bedienstete werden hierfür nicht eingesetzt.
d) Die moslemischen Gräber werden als Reihengrabstätten in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt und die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen, werden durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung mit Betonsteinplatten ausgelegt (§17 (2) Friedhofsatzung Betzdorf).
§ 8 Paragraph 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
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(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Auf den Friedhöfen in Betzdorf sind bei Urnenbestattungen nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei einer Bestattung in bereits angelegte/vorhandene Gräber hat der Nutzungsberechtigte für die Grabstätte folgendes zu beachten:
- Grabzubehör muss abgeräumt werden
- Damit der Grabaushub zeitgerecht durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass am letzten Werktag vor der Bestattung bis 07.00 Uhr, Grabplatten, Grabmale, Einfassungen, falls erforderlich, abgeräumt sind
- Die vorgeschriebenen Maße für den Grabaushub müssen gewährleistet sein (Länge 2,30 m, Breite 1,20m)
- Es dürfen keine Fundamente oder Unterlagen in den Aushubbereich hineinragen
- Bei Teilabbau von Grabeinfassungen muss die Standsicherheit gewährleistet sein Bei Zweifeln kann die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten eine Komplettabräumung der Grabstätte veranlassen, wobei die Kosten vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu tragen sind.
(5) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zugelassen. Bei bereits vorhandenen Grüften ist darauf zu achten, dass sie durch Mauerwerk allseitig, also auch nach oben hin, dicht umschlossen und mit Lüftungseinrichtungen versehen sind. Die Einsteigeöffnungen sollen durch Steinplatten bedeckt sein. Die Oberkante der Deckplatten soll 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
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§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Auf den Friedhöfen in Betzdorf gelten für die nachfolgend aufgeführten Bestattungen folgende Ruhezeiten:
- bei Erdbestattungen 25 Jahre
- bei Erdbestattungen in Grabkammern 20 Jahre
- bei Urnenbestattungen 20 Jahre
- bei Urnenbestattungen unter Bäumen 15 Jahre
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringenden öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung genehmigt. Für die Durchführung werden Spezialfirmen beauftragt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen c) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte d) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem e) Wahlgrabstätten • Einzelgrabstätten • Doppelgrabstätten f) Urnengrabstätten • Urnenreihengrabstätten • Urnenreihengrabstätte für Baumbestattungen • Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen • Urnenwiesengrabstätten • Urnenwahlgrabstätten g) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Auf Antrag kann eine zeitlich begrenzte Verlängerung einer Grabstätte nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a-f, im Einverständnis mit der Stadt und der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn dies dem Belegungskonzept nicht entgegen spricht. Die Gebühren dafür richten sich nach der z.Zt. gültigen Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren.
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist auf dem Grabfeld für Wiesengrabstätten nicht gestattet.
(2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr für anonyme Bestattungen d) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten e) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten im Grabkammersystem
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Für anonyme Erdbestattungen wird ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung unterhalten. Da es sich um eine anonyme Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Die Beauftragten der Friedhofsverwaltung haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
(6) Wiesengräber als Erdbestattung (auch im Grabkammersystem) sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Die Beauftragten der Friedhofsverwaltung haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
(7) Reihengräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m
(8) Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen in ein Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist. Es entsteht ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, welches gemäss den Gebühren der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden muss.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer
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Doppelgrabstätte ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner oder die anderen in der Doppelgrabstätte zu bestattenden Angehörigen das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- (2) Auf Antrag wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben.
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- a) Einzelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,50 m
- b) Doppelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge 2,30 m, Breite 2,40 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,50 m
- c) Doppelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, Länge 2,10 m, Breite 2,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m
- (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- (6) Die Zubettung einer Urne in eine Einzelwahlgrabstätte ist möglich unabhängig von der Restruhezeit. Die Zubettung von Urnen in Wahlgrabstätten während der Nutzungszeit ist möglich. Bei Einzelwahlgrabstätten 2 Aschen, bei Doppelwahlgrabstätten 2 Aschen je Grabstelle. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen in eine bereits vollständig belegte Grabstätte, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist.
- (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger soll bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.
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(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten, Urnenbestattungen
Urnengrabstätten, Urnenbestattungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten – 1 Urne b) in Urnenreihengrabstätten für Baumbestattungen – 1 Urne c) in Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen – 1 Urne d) in Urnenwiesengrabstätten – 1 Urne e) in Urnenwahlgrabstätten – 2 Urnen f) Zubettung in Wahlgrabstätte – 2 Aschen je Grabstelle g) Zubettung in Reihengrabstätte – 2 Urnen
(2) Urnenwiesengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Die Beauftragten der Friedhofsverwaltung haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
(3) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die auf einem besonderen Grabfeld mit Baumbestand, von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung, für die Dauer der Ruhefrist angelegt und unterhalten werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, die der Reihe nach im Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes, in einem von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Radius um den Baummittelpunkt bestattet werden. Da es sich um eine naturnahe Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Es wird ein zentraler Gedenkstein mit den Namensschildern der Verstorbenen errichtet. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Die Beauftragten der Friedhofsverwaltung haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
(4) Für anonyme Urnenbestattungen wird ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung unterhalten. Da es sich um eine anonyme Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet. Die
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Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet. Die Beauftragten der Friedhofsverwaltung haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(6) Die Einfassungen der Urnengrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe a und e haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: max. 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,40 m. Bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, (mit vorgefertigten Einfassungsplatten) beträgt der Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m, die Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, Tiefe max. 0,80 m.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten, einschl. den Bestimmungen über die Nutzungs- und Ruhezeiten, entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. Urnenbestattungen.
§ 16 a
Sternenkindergrabfeld
Auf dem Friedhof in Betzdorf stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten zur Verfügung. Diese ist als Rasenfläche ausgebaut mit einem zentralen Gedenkstein zur Erinnerung an die Verstorbenen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Fläche und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein, erfolgt durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
- (1) Auf den von der Stadt Betzdorf verwalteten Friedhöfen, können Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Besondere Gestaltungsvorschriften können für den Friedhof in
- • Betzdorf,
- • Bruche, und
- • Dauersberg gelten.
- (2) Für die jeweiligen Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift ist eine Einfriedung der Reihengräber, Wahl- und Urnengräber durch Einfassungen, Hecken und dergleichen nicht zulässig. Es sind die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Betonsteinplatten auszulegen. Diese Platten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten verlegt. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
- (3) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten auch bei der Anlegung von Reihengräbern als Wiesengräber im Grabkammersystem. Die Grabfelder werden in dem von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Bereich oberirdisch als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Weiterhin sind liegende bodengleiche Grabmale-/platten anzubringen.
- (4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung ein Grab nach ihrem Ermessen zuteilen.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
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(2) Die Höhe der Grabdenkmäler darf das Maß von 1,50 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten: a) bei Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) bei Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr c) bei Wahlgräbern
(3) bei Urnengrabstätten darf die Höhe der Grabdenkmäler das Maß von max. 0,80 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten.
(4) bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten als Wiesengräber: liegende bodengleiche Grabmale; Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 3, 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal Denak) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend
(2) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung
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der Friedhofsverwaltung. Weiterhin bedarf es innerhalb von 3 Wochen nach Aufstellung, einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person z.B. Steinmetz (Vorlage einer Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich) nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal Denak). Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
§ 22 Paragraph 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl-, und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
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(3) Das Abräumen von Grabstätten, die vor dem 01.04.2003 angelegt wurden, wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Weiterhin kann der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in eigener Regie abräumen.
(4) Ab dem 01.04.2003 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Bei der Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten sind die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Friedhöfe, insbesondere die topographische Lage, die Bodenbeschaffenheit, der vorhandenen Baum- und Pflanzenbestand, zu berücksichtigen. Der für die Grabstätte Verantwortliche hat die hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungs- und Pflegearbeiten selbst auf seine Kosten durchzuführen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen gestalterischen Anforderungen, §§ 18 und 24 Abs. 5 sind zu beachten.
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§ 26 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Zuteilung bzw. die Verleihung des Nutzungsrechts entziehen und die Grabstätte einebnen oder nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 28 Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
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§ 29 Paragraph 29
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten (§ 13 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und des Maßes für Grabmale (§ 19 Abs. 2,3,4) nicht einhält, g) Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22), j) Grabstätten entgegen § 24 Abs. 1 nicht errichtet, instandhält oder entgegen § 24 Abs. 1 bepflanzt, k) Grabstätten vernachlässigt (§ 26) l) die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 32 Paragraph 32
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17. Dezember 1997 außer Kraft.
Betzdorf, den 06. März 2003
Lieber
Bürgermeister
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