Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 3 Gebührenschuldner
Gebührenkatalog
Die Gebühr beträgt für
| 1. | Grundbetrag je Beisetzung (auch Urnen) | 65,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Ausheben und Schließen der Grabstätten | |
| 2.1 | für Einzelgrabstätten | 420,00 Euro |
| 2.2 | für Doppelgrabstätten | 840,00 Euro |
| 3. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 3, 5 und 6. | ||
| 4. | Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung | 35,00 Euro |
| 5. | Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen (Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig) | |
| a) | eine Urnenrasengrabstätte | 20,00 Euro |
| b) | eine Erdrasengrabstätte | 50,00 Euro |
| c) | eine Urnengrabstätte | 200,00 Euro |
| d) | eine Einzelgrabstätte | 300,00 Euro |
| e) | eine Doppelgrabstätte | 400,00 Euro |
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- Abbau und Entsorgung von vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmale, sofern die Grabstätte nicht von dem Verpflichtenden entfernt wird.
Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten.
- Mähen der Flächen von Rasengräbern für die Dauer der Ruhefrist
| 7.1 | bei Urnenrasengräbern | 220,00 Euro |
|---|---|---|
| 7.2 | bei anonymen Urnenrasengräbern | 220,00 Euro |
| 7.3 | bei Rasengräbern für Erdbestattungen | 520,00 Euro |
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2008 sowie die Änderung vom 05.11.2018 außer Kraft.
Bettendorf, den 08.11.2019
Gez. Poguntke (S.)
Ortsbürgermeister
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Verbandsgemeindeverwaltung Az.: 020-00/02
, den 15.11.2019
V e r m e r k :
- Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 09.10.2019 beschlossen.
- Die Satzung wurde am 08.11.2019 durch den Ortsbürgermeister unterschrieben (ausgefertigt).
- Die Satzung wurde gemäß § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde am 14.11.2019 in der Wochenzeitung Blaues Ländchen aktuell öffentlich bekanntgemacht.
- Satzungsausfertigungen an Ortsgemeinde Abt. 1.2
- Zur Sammlung.
Im Auftrag
Gez. Michel (S.)
Michel
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