Friedhofssatzung – Bernbeuren

Vollständige Friedhofssatzung für Bernbeuren.

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den im Eigentum der Kirchenverwaltung befindlichen Friedhof (§§ 2-7) dessen Verwaltung die Gemeinde vertraglich übernommen hat, mit den einzelnen Grabstätten
  2. das gemeindliche Leichenhaus mit den entsprechenden Leichentransportmitteln (§ 20)
  3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen

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zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden im Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

  5. den Friedhof zu verunreinigen bzw. Abfälle an Orten zu lagern, die dafür nicht vorgesehen sind.

  6. unpassenden Grabschmuck (z. B. Konservendosen) auf die Gräber zu stellen oder Gartengeräte (z. B. Gießkannen) zwischen oder hinter den Gräbern zu lagern.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbebetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Auf Nr. 2-4 BestBek in der aktuellen Fassung wird verwiesen.

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(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbebetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

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§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (§ 10)
  2. Familiengrabstätten (§ 11)
  3. Urnengräber (§ 12).

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Einzelgrab zu.

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengräber für Einzelgräber entsprechend.

(3) In einem Einzelgrab dürfen zwei Särge und zwei Urnen bestattet werden

§ 11 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerb bestimmt wird. Eine Vergabe erfolgt erst bei Eintritt des Sterbefalles. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

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(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(8) Grabgrüße sind unzulässig.

(9) In einem Familiengrab dürfen vier Särge und vier Urnen bestattet werden.

§ 12 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechen § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Das Urnengefäß muss aus verrottbarem Material bestehen

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengräber für Urnengräber entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(5) In einem Urnengrab dürfen vier Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

2. Einzelgräber (§ 10): Länge: 2,30 m, Breite: 0,80 m
3. Familiengräber (§ 11): Länge: 2,30 m, Breite: 1,80 m
4. Urnengräber (§12) Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Bei Urnengräbern sind es mindestens 0,30 m.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

1,50 m bei Erdbestattungen
2,00 m bei Tieferlegungen
0,60 m bei Urnenbestattungen

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§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu halten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

  1. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde veranlasst. Grabhügel sind nicht gestattet.

(4) Bei Erdgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

Abschnitt 2 Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

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(6) Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die ohne den Einsatz von Kinderarbeit hergestellt wurden.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Einzelgräbern (§ 10) Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m, Tiefe 0,30 m
  2. bei Familiengräbern (§ 11): Höhe 1,30 m, Breite 1,40 m, Tiefe 0,30 m
  3. Grabkreuze bei Einzel- und Familiengräbern Höhe: 1,60 m, Breite 0,80 m.
  4. bei Urnengräbern (§ 12): sind nur Grabplatten der Größe 0,40 m x 0,40 m zulässig.

Grabmäler sind am Kopfende des Grabes, mittig anzubringen.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten

  1. bei Einzelgräber: 0,80 m
  2. bei Familiengräber: 1,80 m
  3. bei Urnengräber : 0,60 m

Die Einfassung bei Urnengräbern darf eine Breite von 0,10 m nicht überschreiten, bei den anderen Grabstätte darf die Breite 0,20 m nicht überschreiten.

(3) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als die Hälfte der Grabfläche einnehmen.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

(3) Sofern Unklarheiten über Einzelheiten der Grabmalgestaltung nicht in dieser Satzung geregelt sind, ist das Gesamtbild des Friedhofes entscheidenden. Folglich hat sich die Gestaltung von Grabmälern im Zweifelsfall an den Nachbargräbern zu orientieren.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den

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gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Soweit kein Nutzungsberechtigter mehr bekannt ist, ergehen alle Aufforderungen durch öffentliche Bekanntmachung.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehen genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrecht nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Dies betrifft insbesondere das Grabmal, die Einfassung, die Einfriedung und die Bepflanzung. Falls nötig ist die Grabstätte ein zu ebnen, der Humus zu entfernen und die Fläche mit Kies abzudecken. Sie ist in einem Zustand an die Gemeinde zurückzugeben, so dass diese die Grabstätte ohne weitere Maßnahmen wieder vergeben kann. Grabmäler, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Kosten für die Entfernung entstehen, trägt diese der Nutzungsberechtigte. Soweit kein Nutzungsberechtigter mehr bekannt ist, ergehen alle Aufforderungen durch öffentliche Bekanntmachung.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit, sh. auch Infektionsschutzgesetz) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(4) Die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Bekleidung ist in § 30 der Bestattungsverordnung geregelt.

Fünfter Teil Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

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Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Den Anordnungen des Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde ist Folge zu leisten

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigenpflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 12 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

Siebter Teil

Übergangs- /Schlussbestimmungen

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§ 25 Paragraph 25

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1)
  5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),

§ 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 1991 außer Kraft.

Bernbeuren, den 26. Juni 2013

Gemeinde Bernbeuren

Schmid, Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis

Die Satzung wurde am 27. Juni 2013 in der Kanzlei der Verwaltungsgemeinschaft Bernbeuren, Marktplatz 4, 86975 Bernbeuren zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Anschlagtafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27. Juni 2013 angeheftet und am 29. Juli 2013 wieder abgenommen.

Bernbeuren, den 30. Juli 2013

i. A. Waibl Geschäftsstellenleiter

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Original-Satzung als PDF

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