Gebührenordnung – Bergkamen

Vollständige Gebührenordnung für Bergkamen.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflichtiger Tatbestand**

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für Verwaltungsleistungen im Rahmen der „Friedhofssatzung der Stadt Bergkamen für die kommunalen Friedhöfe“ werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Eine Verwaltungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf die gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor deren Beendigung zurückgenommen wird. (3) Für Widerspruchsbescheide wird eine Verwaltungsgebühr nur dann erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige**

Gebührenpflichtig ist, wer die Benutzung eines Friedhofes oder eine Verwaltungsleistung beantragt, oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 Paragraph 3

Berechnung der Gebühr**

(1) Die Gebühr wird nach dem zu dieser Satzungsänderung als Bestandteil gehörenden Tarif erhoben. Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich die im Gebührentarif ausgewiesenen Gebühren exklusive Umsatzsteuer. (2) Im Falle des § 1 Abs. 2 werden 10 bis 75 v.H. der Gebühr erhoben, die bei Vornahme der beantragten Leistung zu entrichten wäre. (3) Im Falle des § 1 Abs. 3 werden 15 v.H. der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. (4) Die Mindestgebühr nach Abs. 2 und 3 beträgt 2,50 €.

§ 4 Paragraph 4

Gebührenfreiheit**

Gebührenfrei sind

  1. Mündliche Beratungen und Auskünfte
  2. Die Erteilung von Widerspruchsbescheiden, wenn und soweit dem Widerspruch stattgegeben wird oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht gebührenpflichtig ist.

§ 5 Paragraph 5

Heranziehung und Fälligkeit**

(1) Der Heranziehungsbescheid ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag. Er kann nur schriftlich erteilt werden. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Bescheides fällig.

§ 6 Gebührentarif

Schlussbestimmung**

Die Änderung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gebührentarif

zur 25. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bergkamen

Ziffer Gegenstand Gebühren €
1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten
1.1 Reihengräber
1.1.1 Grabstelle für Kinder bis zu 5 Jahren 1.240,00
1.1.2 Grabstelle für Personen über 5 Jahren 1.650,00
1.1.3 Anonyme Grabstelle für Personen über 5 Jahren 1.530,00
1.1.4 Grabstelle für Personen über 5 Jahren im Rasenfeld 1.530,00
1.1.5 Grabstelle im Schmetterlingsfeld 600,00
1.1.6 Urnengrabstelle 990,00
1.1.7 Anonyme Urnengrabstelle 865,00
1.1.8 Urnengrabstelle im Rasenfeld 865,00
1.1.9 Urnengrabstelle im Baumgrabfeld 990,00
1.1.10 Kindergrabstelle im Rasenfeld 1.120,00
1.1.12 Urnengrabstelle im Rosenquartier 990,00
1.1.13 Urnengrabstelle/Urnennische in der Urnenwand 1.125,00
1.2 Wahlgräber
1.2.1 für jede Grabstelle und für 30 Jahre 2.760,00
1.2.2 bei Urnenwahlgräbern je Grabstelle und für 20 Jahre 2.100,00
1.2.3 für jede Grabstelle und für 30 Jahre im Rasenfeld 2.515,00
1.2.4 für jede Urnengrabstelle und für 20 Jahre im Rasenfeld 1.850,00
1.2.5 bei Urnenwahlgräbern als Familiengrab und für 20 Jahre 2.350,00
1.2.6 für jede Urnengrabstelle im Rosenquartier für 20 Jahre 2.100,00
1.2.7 für jede Urnengrabstelle im Baumgrabfeld für 20 Jahre 1.850,00
1.2.8 für jede Urne in einer Urnennische / Urnenwand f. 20 Jahre 2.200,00
1.3 Aschestreufelder
1.3.1 Verstreuung der Asche 495,00
1.4 Verlängerung des Nutzungsrechtes an vorhandenen Wahlgrabstätten
Das Nutzungsrecht muss bei jeder Belegung um die Differenz an Jahren verlängert werden, die zwischen der erworbenen Restzeit und der für die letzte Bestattung vorgeschriebenen gesetzlichen Ruhezeit (30 Jahre/20 Jahre) liegt.
1.4.1 für jede Wahlgrabstelle und jährlich 92,00
1.4.2 bei Urnenwahlgräbern für jede Grabstelle und jährlich 105,00
1.4.3 bei Urnenwahlgräbern als Familiengrab und jährlich 117,50
1.4.4 bei Wahlgräbern im Rasenfeld für jede Grabstelle und jährlich 92,50
1.4.5 Bei Urnenwahlgräbern im Rasenf./Baumgrabf.f. jede Grabstelle u. jährl. 92,50
1.4.6 Bei Urnenwahlgräbern im Rosenquartier f. jede Grabstelle u. jährlich 105,00
1.4.7 Bei Urnenwahlgräbern in der Urnenwand f. jede Urne u. jährlich 110,00
Ziffer Gegenstand Gebühren €
2. Gebühren für die Bestattung von Leichen und Urnen
2.1 Gebühren für die Grabbereitung
2.1.1 als Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 330,00
2.1.2 als Reihengrab für Personen über 5 Jahre 745,00
2.1.3 als Urnenreihengrab 150,00
2.1.4 als Wahlgrabstelle für Kinder bis zu 5 Jahren 330,00
2.1.5 als Wahlgrabstelle für Personen über 5 Jahre 985,00
2.1.6 als Urnenwahlgrab 150,00
2.1.7 als Urnengrabstelle im Baumgrabfeld 240,00
2.1.8 als Grab im Schmetterlingsfeld 240,00
2.1.9 als Urnengrabstelle in der Urnenwand 120,00
2.1.10 als Urnengrabstelle anonym nach Ablauf der Ruhezeit in der Urnenwand 150,00
2.2 Ausbetten zur Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof
2.2.1 Kinder bis zu 5 Jahren 830,00
2.2.2 Personen über 5 Jahre 1.380,00
2.2.3 Urnen 550,00
2.3 Ausbetten und Wiederbestatten auf einem städtischen Friedhof (auch im Falle einer Obduktion)
2.3.1 Kinder bis zu 5 Jahren 1.160,00
2.3.2 Personen über 5 Jahre, Wiederbestattung in einem Reihengrab 2.125,00
2.3.3 Personen über 5 Jahre, Wiederbestattung in einem Wahlgrab 2.365,00
2.3.4 Urnen 700,00
3. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- ersatzlos gestrichen -
4. Sonstige Gebühren
4.1 Für die Berechtigung zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen nach § 6 der Friedhofssatzung
4.1.1 für ein Kalenderjahr 37,50
4.2 Ausstellung der Zweitschrift einer Urkunde 15,00
4.3 Umschreibung des Nutzungsrechtes 20,00
4.4 Pflege von anonymen Grabstätten sowie Grabstätten in Rasenfeldern für die Dauer der Ruhezeit
4.4.1 Pflege eines anonymen Reihengrabes 415,00
4.4.2 Pflege eines Reihengrabes im Rasenfeld 415,00
4.4.3 Pflege eines anonymen Urnenreihengrabes 65,00
4.4.4 Pflege eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld/Baumgrabfeld 65,00
4.4.5 Pflege eines Wahlgrabes im Rasenfeld je Stelle 415,00
4.4.6 Pflege eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld je Stelle 65,00
4.4.8 Urnenreihengrab im Rosenquartier 90,00
4.4.9 Urnenwahlgrab im Rosenquartier je Stelle 90,00
4.4.10 Verlängerung Pflege WG Rasenfeld pro Jahr/Stelle 13,85
4.4.11 Verlängerung Pflege UWG Rasenf./Baumgrabf. pro Jahr/Stelle 3,25
4.4.12 Verlängerung Pflege UWG Rosenquartier pro Jahr/Stelle 4,50
4.5 Genehmigungen zur Aufstellung von Grabmälern, Grababdeckungen und Grabeinfassungen 98,00
Ziffer Gegenstand Gebühren €
4.6 Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Antrag der Angehörigen
4.6.1 Einmalige Gebühren - nur in Verbindung mit Gebühren für die jährlich entstehenden Pflegekosten nach 4.6.2 -
4.6.1.1 Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren 60,00
4.6.1.2 Reihengrab für Personen über 5 Jahre 110,00
4.6.1.3 Urnenreihengrab 60,00
Ziffer Gegenstand Gebühren €
4.6.1.4 Wahlgrab je Stelle 110,00
4.6.1.5 Urnenwahlgrab je Stelle 60,00
4.6.2 Pflegekosten pro Jahr
Die Höhe der Gesamtpflegekosten ermittelt sich durch Multiplikation des entsprechenden Gebührentarifes mit der Anzahl der Jahre der nach Rückgabe des Rechtes verbleibenden Ruhezeit
4.6.2.1 Pflegekosten pro Jahr zu Ziffer 4.6.1.1 50,00
4.6.2.2 Pflegekosten pro Jahr zu Ziffer 4.6.1.2 oder 4.6.1.4 je Stelle 70,00
4.6.2.3 Pflegekosten pro Jahr zu Ziffer 4.6.1.3 oder 4.6.1.5 je Stelle 35,00

Original-Gebührenordnung als PDF

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