Friedhofssatzung – Bergkamen

Vollständige Friedhofssatzung für Bergkamen.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bergkamen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Parkfriedhof, Bergkamen-Weddinghofen b) Friedhof Bergkamen-Weddinghofen (Südhang) c) Friedhof Bergkamen-Mitte d) Friedhof Bergkamen-Heil (an der Zufahrt zum Freibad)

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Bergkamen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), wenn sie oder zumindest ein Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bergkamen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls zumindest ein Elternteil Einwohner der Stadt Bergkamen ist.

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(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen - auch Beisetzungen - gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen – auch der Beisetzungen - ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bergkamen in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bergkamen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Bestattungen und Beisetzungen auf den Friedhöfen Bergkamen-Mitte, Bergkamen-Heil und Bergkamen-Weddinghofen (Südhang) erfolgen nicht mehr.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile oder einzelner Friedhöfe vorübergehend untersagen.

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§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern, sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten oder sich auf den Friedhof zu begeben, um Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren,

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. (1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzt.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller eine Gewerbeanmeldung und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
  4. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  5. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  7. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  8. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen

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vorzuweisen.

Abs. 1 - 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  4. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen:

    • Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr - 15.00 Uhr,
    • freitags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr.
  5. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten ist und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

  6. (6) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

  7. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

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§ 8 Paragraph 8

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten; dieses gilt auch, wenn es notwendig werden sollte, Teile der Nachbargrabstätte zu entfernen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhefristen dürfen die Gräber nicht wiederbelegt werden.

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§ 11 IV. Grabstätten, Aschenstreufelder und Rasenquartiere

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bergkamen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Bergkamen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstättennachweis bzw. die Verleihungsurkunde, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten, Aschenstreufelder und Rasenquartiere

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Gräber haben folgende Abmessungen:

- Gräber im „Schmetterlingsfeld“ Länge 0,60 m, Breite 0,40 m
- Gräber für Verstorbene bis zum 5.Lebensjahr Länge 1,50 m, Breite 1,00 m
- Reihen- und Wahlgräber Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
- Urnengräber Länge 1,00 m, Breite 0,75 m
- Urnenfamiliengräber Länge 1,50 m, Breite 1,50 m
- Urnennische für 1 Urne Höhe 0,32 m, Tiefe 0,39 m, Breite 0,32 m
- Urnennische für 2 Urnen Höhe 0,38 m, Tiefe 0,45 m, Breite 0,38 m

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Anonyme Reihengrabstätten
  • c) Wahlgrabstätten
  • d) Urnenreihengrabstätten
  • e) Urnenwahlgrabstätten
  • f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
  • g) pflegefreie Grabstätten
  • h) Sondergrabstätten
  • i) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 17 der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbestattungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind.

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§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird – mit Ausnahme des Schmetterlingsfeldes - ein Grabstättennachweis erteilt; beim Schmetterlingsfeld wird ein Grabstättennachweis bezogen auf die Nutzungszeit erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten

In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

In jedes Reihengrab im „Schmetterlingsfeld“ dürfen nur Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Die Nutzungszeit im „Schmetterlingsfeld“ beträgt 5 Jahre. Im Ausnahmefall kann die Nutzungszeit auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Anonyme Reihengrabstätten werden nicht durch Grabstein oder sonst auf die Person hinweisende Gegenstände gekennzeichnet. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gegeneinander abgegrenzt. Für die Pflege dieser Flächen wird eine einmalig zu entrichtende Gebühr erhoben. Die Pflege obliegt der Veranlassung durch die Friedhofsverwaltung. Entsprechende Grabstätten werden vergeben, wenn dies nachweislich dem Willen des/der Verstorbenen entspricht. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 2,50 m x 1,25 m.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und Grabstätten für Urnenbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn ein Verfahren zur Schließung nach § 3 eingeleitet ist.

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(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn ein Verfahren zur Schließung nach § 3 eingeleitet ist.(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen – nicht mehr als 6 Stellen – vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab können eine Leiche sowie eine Urne oder nur 2 Urnen bestattet/beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstelle mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:- a) auf den überlebenden Ehegatten,

  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,
  • i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
  • j) auf den Partner der eheähnlichen LebensgemeinschaftInnerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der

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dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Paragraph 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenfamiliengrabstätten als Wahlgrabstätten d) Anonymen Urnenreihengrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten f) Urnennischen in einer Urnenwand

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabstättennachweis ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen von ein bis zwei Personen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(4) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden.

(5) Urnenfamiliengrabstätten sind Wahlgrabstätten, auf denen bis zu 4 Urnen um ein mittig angeordnetes Grabmal beigesetzt werden dürfen.

(6) Anonyme Urnenreihengräber werden nicht durch Grabstein oder sonst auf die Person hinweisende Gegenstände gekennzeichnet. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gegeneinander abgegrenzt. Für die Pflege dieser Flächen wird eine einmalig zu entrichtende Gebühr erhoben. Die Pflege obliegt der Veranlassung durch die Friedhofsverwaltung. Entsprechende Grabstätten werden vergeben, wenn dies nachweislich dem Willen des/der Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50m mal 0,50m.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

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§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes von einem Bestatter durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig.

§ 17 Paragraph 17

Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.), sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.

(2) In diesen Quartieren können Grabstellen für Erd- und Aschebeisetzungen eingerichtet werden. In Quartieren mit „Baumbestattungen“ und im „Rosenquartier“ sind nur Aschebeisetzungen zugelassen.

(3) Nur auf einem jeweils speziell abgegrenzten Teil im Quartier der pflegefreien Grabstätten dürfen der Totenehrung dienende Gegenstände wie z.B. Blumen, Grabschmuck oder Grablichter ohne Befestigung aufgebracht werden. Die Grabmalplatte muss

  • bei Erdbestattung 0,50m breit, 0,40m hoch und 0,12m stark und
  • bei Aschebeisetzung 0,40m breit, 0,25m hoch und 0,12m stark sein. Im „Schmetterlingsfeld“ darf die Grabplatte eine Grundfläche von 0,40 m Breite und 0,30 m Höhe nicht überschreiten. Die Stärke muss mindestens 0,12 m betragen. Die Grabplatten müssen aus Granit oder einem sonst von der Friedhofsverwaltung zugelassenem Material bestehen. Der Einbau der Grabplatten hat so zu erfolgen, dass die bestimmungsmäßige Pflege ohne Beschädigungen oder Veränderungen der Grabplatte möglich ist.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 18 Paragraph 18

Urnenwände

(1) Die Ruhefrist und die Nutzungszeit für die Urnennischen betragen 20 Jahre.

(2) Das Niederlegen von Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Stellen erlaubt.

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(3) Die Stadt Bergkamen stellt den Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Urnennische zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur versehen werden. Die Beschriftung darf nur den Vor- und Zunamen, Geburtsnamen, akademischen Titel, sowie das Geburts- und Sterbedatum enthalten. Schriften und eingearbeitete Symbole dürfen nicht in verunstaltender Art und Farbe ausgeführt werden. Eingearbeitete Symbole bis zu einer Größe von max. 60 cm² sind erlaubt. Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.

(4) Es ist nicht gestattet, Veränderungen an den Urnenwänden vorzunehmen. Es ist auch nicht gestattet, Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch die Friedhofsmitarbeiter.

§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Bergkamen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen oder damit einen zugelassenen Fachbetrieb beauftragen.

Die Gestaltung für anonyme Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung.

Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Auf Grabstätten in pflegefreien Quartieren sind nur rechteckige Grabplatten mit den in § 17 vorgeschriebenen Maßen zulässig.

(3) Auf der Urnenfamiliengrabstätte ist je Fläche maximal ein Grabmal mittig

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anzuordnen. Die Größe des Grabmales ist so zu bemessen, dass Beibelegungen auf der Grabstelle ohne vorherigen Ausbau des Denkmales möglich sind.

(4) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Stadt Bergkamen beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 Paragraph 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten von Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten den Grabstättennachweis vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnen-Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(3) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu fundamentieren und befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken könnte. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

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§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstättennachweises, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit denkmalgeschützte Grabmale und bauliche Anlagen berührt werden, sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabstättennachweises oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

  1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
  2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstättennachweises, bei Wahlgrabstätten / -Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  4. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten den Grabstättennachweis vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
  6. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. (9) Humusartiges Substrat kann im Auftrag der Friedhofsverwaltung bei der Grabverfüllung zur Bodenverbesserung verwendet werden.
  10. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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(11) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnliche c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

§ 28 VIII. Schlussvorschriften

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung: a) die Grabstätte abräumen, einebnen und herrichten und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 30 Haftung

Die Stadt Bergkamen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Bergkamen übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 31 Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der von der Stadt Bergkamen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung bestimmen sich nicht nach dieser Satzung, sondern nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  • d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • f) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • g) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. (10) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

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§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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