Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 5 Paragraph 5
Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe (Unterhaltungsgebühren)
(1) Für die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. (2) Die jährliche Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Friedhöfe beträgt bei
| a) Einzelgrabstätten | 81,00 €, |
|---|---|
| b) Doppelgrabstätten | 81,00 €, |
| c) Urnenerdgrabstätten | 81,00 €. |
§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag 91,00 Euro. Eine Abrechnung der Bestattungsgebühren erfolgt für maximal drei Benutzungstage.
§ 7 DRITTER TEIL
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben. (2) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 25,00 Euro. (3) Die Urnenröhren werden durch die Gemeinde gesetzt. Für das Erstellen einer Urnenröhre werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Bei Urnenerdgräbern, die nicht mit Urnenröhren ausgestattet sind, entfällt die einmalige Gebühr. (4) Für die Beseitigung des Erdaushubs wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 Euro festgesetzt. (5) Die Gebühren für Zulassungen, Gestattungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen bemessen sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Bergheim in der jeweils gültigen Fassung.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15.12.2020 mit allen Änderungen außer Kraft.
Bergheim, 10.12.2024
(Siegel)
… Gensberger, 1. Bürgermeister
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