Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Kreisstadt Bergheim (Friedhofsträger) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
a) Friedhof Ahe b) Friedhof Auenheim c) Friedhof Bergheim d) Friedhof Büsdorf e) Friedhof Fliesteden f) Friedhof Glesch g) Friedhof Glessen h) Friedhof Hüchelhoven i) Friedhof Niederaußem j) Friedhof Oberaußem (alt) k) Waldfriedhof Oberaußem (neu) l) Friedhof Paffendorf m) Friedhof Quadrath-Ichendorf n) Friedhof Thorr
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Kreisstadt Bergheim.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Bergheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Kreisstadt Bergheim sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung des Friedhofsträgers. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird nicht in Bestattungsbezirke eingeteilt.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Falle des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll auch den voraussichtlichen Umbettungstermin enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 07:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 a Abfallbeseitigung auf dem Friedhof
(1) Das Sammeln von Grünabfällen und anderen Abfällen ist nur in den dazu bereitgestellten Abfallbehältern und nur für auf dem Friedhof anfallende Friedhofsabfälle zulässig. Die Ablagerung von Abfällen in diesen Behältern darf nur durch Friedhofsbenutzer oder deren Beauftragte und nicht durch Gewerbetreibende und sonstige Personen erfolgen.
(2) Organische Abfälle, wie verrottbare Pflanzenreste, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für organische Abfälle zu lagern. Anorganische Abfälle, wie Kunststoffe und nicht verrottbare Materialien, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für anorganische Abfälle zu lagern.
(3) Sofern separate Behälter für eine weitergehende Trennung der Abfälle zur Verfügung gestellt werden, sind diese nur mit den jeweils für die einzelnen Behälter zugelassenen Wert- und Abfallstoffen zu befüllen.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen, c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweisen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Ausweis muss den Aussteller erkennen lassen und den Bediensteten bezeichnen. Die Zulassung ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Zur Ausübung des Gewerbes ist das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht und Schrittgeschwindigkeit gestattet.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes,
spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallender Bodenaushub und Betonrückstände sind vom Gewerbetreibenden zu entsorgen.
(9) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten beim Friedhofsträger einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Sargträger sind vom Bestatter oder den Angehörigen zu stellen.
(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener
Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene bis Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 1,50 m, Breite im Mittelmaß 0,65 m, Höhe 0,65 m. b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,05 m, Breite im Mittelmaß 0,65 m, Höhe 0,65m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträger bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Abweichend von Absatz 2 sind für die Bestattung in vorhandenen Gruften nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Grabbeigaben in Form von kremierten Heimtieren sind nur in vorhandenen Erdgrabstätten (außer anonymen Erdgrabstätten) nach vorheriger Genehmigung durch den Friedhofsträger zulässig. Die Achtung der Totenwürde ist hierbei angemessen zu berücksichtigen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m, Tiefengräber durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Hecken und Randeinfassungen vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Aufstellen eines Grabcontainers für den Aushub einer Nachbargrabstelle zu dulden, wenn dieser aus Platzgründen nicht an anderer Stelle aufgebaut werden kann. Der Friedhofsträger hat den ursprünglichen Zustand der überbauten Grabstelle wiederherzustellen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen wird auf den nachstehenden Friedhöfen wegen der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit wie folgt festgesetzt:
| Ruhezeiten/Jahre | |||
|---|---|---|---|
| Friedhof | für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | bei Tiefen- bestattungen für die untere Leiche |
| Ahe | 15 | 25 | 30 |
| Auenheim | 15 | 25 | nicht gestattet |
| Bergheim | 15 | 25 | 30 |
| Büsdorf | 15 | 25 | 30 |
| Fliesteden | 15 | 25 | 30 |
| Glesch | 15 | 25 | 30 |
| Glessen | 25 | 30 | nicht gestattet |
| Hüchelhoven | 15 | 25 | 30 |
| Niederaußem | 15 | 25 | 30 |
| Oberaußem (alt) | 15 | 25 | nicht gestattet |
| Waldfriedhof Oberaußem (neu) | 15 | 25 | nicht gestattet |
| Paffendorf | 15 | 25 | 30 |
| Quadrath-Ichendorf | 15 | 25 | 30 |
| Thorr | 25 | 30 | 30 |
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. Vor Ablauf der Ruhezeit darf grundsätzlich keine neue Bestattung stattfinden. Die Beisetzung von Urnen mit Aschen Verstorbener in einer mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Wahlgrabstätte ist jedoch auch vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist in diesem Fall erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne zulässig.
§ 12 Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Beteiligte zugegen sein.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen aus einer a) Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. b) Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bedürfen, unbeschadet sonstiger diesbezüglicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. c) Tiefengrabstätte sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung bzw. Beisetzung nicht erfolgt oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten bzw. Beigesetzten umgebettet werden. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(4) Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes sowie innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Maßstab. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt
gewordene Einverständnis des Toten.
Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der zur vollen Kostentragung verpflichtete Totenfürsorgeberechtigte und - falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist - mit dessen schriftlicher Zustimmung.
(7) Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, Umbettungen von Leichen und Leichenresten sind nur in den Monaten Oktober bis März zulässig.
(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(9) Lässt sich eine Umbettung nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen oder lässt sich die Möglichkeit einer derartigen Schädigung nicht ausschließen, ist die Umbettung nur zulässig, nachdem zuvor die Einwilligung der Betroffenen sowie ein genügendes Haftungsanerkenntnis nachgewiesen worden sind.
(10) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht.
(11) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofes aus Anlass der Einebnung der Grabstätte durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den Belegungsplänen der jeweiligen Friedhöfe.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erd- und Urnenreihengrabstätten b) Anonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlagen d) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten e) Tiefenwahlgrabstätten f) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten g) Urnenwände h) Urnenstelen i) Aschenstreufelder j) Ehrengrabstätten k) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft l) pflegeleichte Rasenerdreihengrabstätten m) Gemeinschaftsgrabstätten n) Muslimische Grabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Das Nutzungsrecht für Kindergräber kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Anonyme Reihengrabstätten werden ohne Kennzeichnung als Rasenfläche angelegt. Diese werden der Reihe nach belegt und die Grabstätten in den Belegungsplänen durch den Friedhofsträger dokumentiert. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch einen Aufkleber auf den Grabmalen bekannt zu machen. Die Rückgabe einer Grabstätte ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Unterhaltungsgebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(6) Pflegeleichte Rasenerdreihengrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben. § 14 Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes erfolgt anlässlich eines Todesfalles für die Dauer (Nutzungszeit) von 30 Jahren, wahlweise auch bis zu 40 Jahren. Davon abweichend kann bereits zu Lebzeiten an den zur Grabanpachtung zur Verfügung gestellten Wahlgrabstätten, mit Ausnahme von Urnenwänden, Urnenstelen und pflegefreien Wahlgrabstätten, ein Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre und höchstens 40 Jahre erworben werden, sofern die Grabstätte nach § 27 sowohl angelegt als auch dauernd in Stand gehalten wird. Tritt der erste Bestattungsfall ein, muss das nach Satz 3 erteilte Nutzungsrecht entsprechend Satz 2 mindestens bis zum Ablauf der Nutzungszeit von 30 Jahren erworben werden. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Wahlgräber können nur in den zur Beisetzung anstehenden Feldern erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In Ausnahmefällen können auch einzelne Grabstellen einer mehrstelligen Grabstätte wieder erworben werden, sofern innerhalb von drei Monaten sowohl die Anpassung der Wahlgrabstätte an die neue Grabstättengröße erfolgt als auch die Räumung der nicht mehr wieder erworbenen Grabstellen selbst vorgenommen oder durch einen hiermit beauftragten Dritten durchgeführt wird. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachwahl- oder Tiefenwahlgräber vergeben. In einem Einfachwahlgrab können ein Sarg und bis zu vier Urnen bestattet bzw. beigesetzt werden. In einem Tiefenwahlgrab sind übereinander zwei Sargbestattungen und vier Urnenbeisetzungen zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Davon abweichend können in einem Einfachwahlgrab die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bestattet werden. Ebenfalls ist es zulässig, in einem Einfachwahlgrab zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ein Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch einen Aufkleber auf dem Grabmal, hingewiesen. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet bzw. beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Durch Verzichtserklärung kann das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Ausnahmefällen können durch Verzichtserklärung auch einzelne Wahlgrabstellen einer mehrstelligen Grabstätte, die unbelegt sind oder bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden, sofern innerhalb von drei Monaten sowohl die Anpassung der Wahlgrabstätte an die neue Grabstättengröße erfolgt als auch die Räumung der vorzeitig zurückgegebenen Grabstellen selbst vorgenommen oder durch einen
hiermit beauftragten Dritten durchgeführt wird. Für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer wird bei freiwilligem Verzicht nach den Sätzen 1 und 3 eine Entschädigung nicht gewährt. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Unterhaltungsgebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Nutzungsrechte erlöschen durch den Ablauf der Nutzungsdauer, den freiwilligen Verzicht gemäß Abs. 11, den Entzug nach § 28 oder durch die Entwidmung gemäß § 4. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fallen die Wahlgrabstätten an die Stadt zurück.
(14) Auf Antrag kann eine Wahlgrabstätte auch als Gemeinschaftsgrabstätte auf den Friedhöfen im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten eingerichtet und klösterlichen, karitativen, religiösen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher der Kreis der Berechtigten bestimmt ist. Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch einheitlich zu gestalten. In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft bestattet werden.
§ 16 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, 1 Aschenurne b) anonymen Urnenreihengrabstätten, 1 Aschenurnen c) Urnengemeinschaftsanlage, 1 Aschenurne d) Urnenwahlgrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen e) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen f) Urnenwände, bis zu 4 Aschenurnen g) Urnenstelen, bis zu 2 Aschenurnen h) Erdreihengrabstätten, 1 Aschenurne i) Erdwahlgrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen
Bei Reihengrabstätten, die bereits mit einer Leiche belegt sind, ist eine Urnenbeisetzung nicht möglich.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) a) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Sie sind als Rasenflächen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten, der Reihe nach angelegte Aschengrabstätten und werden in den Belegungsplänen des Friedhofsträgers dokumentiert.
b) Derjenige, der die Bestattung veranlasst hat, wird nach der Beisetzung über den Tag mit Angabe des Friedhofes und der Fläche der Aschengrabstätte benachrichtigt. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.
c) Die Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage mit gemeinschaftlichem Grabmal ist eine besondere Form der Reihengrabstätte. Die Grabstätte wird der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die gärtnerische Anlage und Pflege werden vom Friedhofsträger übernommen. Blumen oder sonstiger Grabschmuck kann auf dem dafür vorgesehenen Teil der Urnengemeinschaftsanlage abgelegt werden. Das gemeinschaftliche Grabmal wird vom Friedhofsträger aufgestellt und kann mit Namen und Sterbedaten der dort Beigesetzten beschriftet werden. Das Namensschild wird vom Friedhofsträger gestellt.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes erfolgt anlässlich eines Todesfalles für die Dauer (Nutzungszeit) von 30 Jahren, wahlweise auch bis zu 40 Jahren. Davon abweichend kann bereits zu Lebzeiten an den zur Grabanpachtung zur Verfügung gestellten Urnenwahlgrabstätten, ausgenommen Urnenwände, Urnenstelen und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten ein Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre und höchstens 40 Jahre erworben werden, sofern die Grabstätte nach § 27 sowohl angelegt als auch dauernd in Stand gehalten wird.
(6) a) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenurnen, die der Reihe nach belegt werden und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der beizusetzenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Der Friedhofsträger bestätigt der nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden im Rasen oder in Bezug auf einen Baum angelegt. b) Die Asche wird in einer vom Friedhofsträger festgelegten Fläche auf geeigneten Friedhöfen beigesetzt. Die Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen erfolgt einheitlich durch den Friedhofsträger. Für die Gestaltung der Grabstätte ist § 19 Abs. 10 der Friedhofsatzung zu beachten.
(7) a) Urnenwände und Urnenstelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die einzelnen Kammern können mit bis zu 2 beziehungsweise 4 Urnen belegt werden. b) Die Stellplatten der Urnenwände und Urnenstelen werden vom Friedhofsträger gestellt. Die Beschriftung der Platten hat der Nutzungsberechtigte zu veranlassen. § 19 Abs. 11 ist zu beachten.
(8) Die in Abs.1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten 0,50 m x 0,50 m b) Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen 0,50 m x 1,00 m c) Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen 1,00 m x 1,00 m d) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen 0,50 m x 1,00 m e) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen 1,00 m x 1,00 m f) Urnenwände für eine Urne 0,25 m x 0,25 m g) Urnenstelen für eine Urne 0,25 m x 0,25 m
(9) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für Wahlgrabstätten entsprechend.
(10) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so hat der Friedhofsträger das Recht, die Urne zu entfernen. Sie ist an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben.
§ 17 a Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubens-
vorgaben in muslimischen Grabstätten nur auf dem muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Ahe möglich.
(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
(3) Die Bestattung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.
(4) Die Ausrichtung der Grabstätte erfolgt in Richtung Mekka.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Diese Regelung gilt auch für die Grabpflege (ungepflegte Gräber) entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung (schriftlich oder mit Aufkleber auf dem Grabmal) zur Grabpflege nicht nach, wird die Pflege vom Friedhofsträger bzw. einem Dritten durchgeführt. Der entstandene Aufwand wird in Rechnung gestellt.
(3) Wird die Aufforderung nicht fristgerecht befolgt oder liegt Gefahr im Verzuge vor, kommt das jeweils gültige Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zur Anwendung. In schwerwiegenden Fällen oder wenn der Verantwortliche nicht zu ermitteln ist, können Grabstätten - ohne dass die Ruhezeit des Toten davon betroffen würde - abgeräumt, eingeebnet, eingesät und bei Wahlgrabstätten zusätzlich das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Bergheim in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(7) Bei Baum- und Strauchbewuchs ist eine Höhe bis max. 1,20 m einzuhalten. Benachbarte Gräber dürfen durch den Pflanzenwuchs nicht gestört werden.
(8) Die Abstandsflächen zwischen den Grabstätten betragen bei Erd- und Urnengräbern 30 cm, sowie bei Tiefengräbern 50 cm. Die Abstandsflächen sind von den Grabverfügungs- und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten zu unterhalten.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(10) Bei pflegefreien Urnenwahlgrabstätten obliegen die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte ausschließlich dem Friedhofsträger. Der Nutzungsberechtigte veranlasst die Verlegung einer Grabsteinplatte, die bodenbündig auf Rasenniveau erfolgen muss. Die Grabsteinplatte, Größe einer 2er-Stelle 0,40 m x 0,30 m, Mindeststärke 0,10 m und einer 4er-Stelle 0,80 m x 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m, sind auf ein ausreichendes Fundament zu setzen. Zur einheitlichen Gestaltung der Grabfelder gibt der Friedhofsträger die Art und Güte der Grabsteinplatte vor. Grablichter und Grabschmuck dürfen nur in der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte April auf der Grabsteinplatte abgelegt werden. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Grabsteinplatte nicht genutzt werden.
(11) Für Beisetzungen in Urnenwänden und Urnenstelen ist als einzige Kennzeichnung der Lage der jeweiligen Urne die Anbringung einer Beschriftung der Stellplatte mit Name und Geburtsname sowie Geburts- und Todesdatum des dort Beigesetzten vor der Öffnung des jeweiligen Urnenplatzes zulässig. Art und Größe der einheitlich zu gestaltenden Stellplatten werden durch den Friedhofsträger festgelegt. Bilder, Symbole oder sonstige Verzierungen dürfen an den Stellplatten nur angebracht werden, wenn diese mit der Oberfläche eine Einheit bilden und nicht zu stark hervortreten. An den Urnenwänden und Urnenstelen ist die fachgerechte Anbringung von kleinen Blumenvasen erlaubt. Durch die Blumenvasen und deren Nutzung dürfen andere Grabkammern nicht beeinträchtigt werden. Für weiteren Blumenschmuck und Kerzen ist nur die Ablagefläche bzw. der vorgesehene Platz vor den Urnenwänden und Urnenstelen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die dem Friedhofsträger dadurch entstehen.
(12) Das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(13) Bei pflegeleichten Rasenerdreihengrabstätten obliegen die Gestaltung des Fundamentes und der Basisplatte des Grabmales ausschließlich dem Friedhofsträger. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, auf der Basisplatte auf eigene Kosten eine Beschriftung oder ein stehendes bzw. liegendes Grabmal anzulegen. Schalen, Grablaternen, Blumenvasen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf der kopfseitigen Grabmalbasisplatte aufgestellt werden. Das Raummaß für das Grabmal bei pflegeleichten Rasenerdreihengrabern beträgt maximal 1,15 m x 0,75 m. § 21 Abs. 1 Buchst. c) gilt entsprechend. Die verbleibende Fläche wird vom Friedhofsträger nach Setzung des Erdreiches (ca. 10 – 12 Monaten) mit Rasen eingesät und gepflegt. Bis dahin kann der Erdhügel vom Nutzungsberechtigten provisorisch bepflanzt werden.
(14) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 20 Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen verkehrssicher anzulegen und zu erhalten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Dem gemäß sind Grabmale sowie etwaige sonstige bauliche Anlagen entsprechend den diesbezüglichen allgemein anerkannten Regeln so aufzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
(2) Werden durch den Zustand einer Grabstätte, insbesondere durch den Zustand des Grabbettes, eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage, ihre Umgebung, andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen gefährdet oder beeinträchtigt, muss der für die Unterhaltung der Grabstätte Verantwortliche sofort die erforderliche Abhilfe schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach oder liegt Gefahr im Verzuge vor, gilt § 20 Abs. 3.
(3) Der für den Zustand der Grabstätte Verantwortliche haftet für jeden Schaden, den er durch schuldhafte Verletzung der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelung verursacht.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: a) auf Kindergrabstätten eine Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m b) auf Urnengrabstätten eine Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m c) auf Einzelgrabstätten eine Höhe einschließlich Sockel von 1,50 m d) auf Doppelgrabstätten eine Höhe einschließlich Sockel von 1,80 m Lichtbilder auf Grabmalen sind bis zu einer Größe von 10 x 15 cm zugelassen.
(2) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Grabstätten können mit einer Hecke in einer Höhe bis 0,30 m oder mit einer Einfassung umgeben werden.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise am Grabmal oder an der Einfriedigung angebracht werden.
(5) Grabplatten gelten als Grabmal im Sinne dieser Satzung. Eine Vollabdeckung der gesamten Grabfläche ist erlaubt.
(6) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(7) Nicht zugelassen sind: Grabmale und Einfriedigungen aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht gearbeitet sind, Grabmale und Einfriedigungen aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Blech, Emaille oder ähnlichem. Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe und Würde des Friedhofs nicht entsprechen.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten seine Grabstättenberechtigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind vierfach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Anlieferung und Aufstellung
(1) Bei der Anlieferung und Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadenfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (z.B. ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhof verantwortet. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente wird von der Zustimmung nach § 22 erfasst. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Grabstättenberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei der Reinigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden. Die Verwendung von Säuren und Laugen ist nicht zulässig.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte oder ein Aufkleber am Grabmal, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einer Denkmalliste der Kreisstadt Bergheim geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 5 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts oder bei dem vorzeitigen Verzicht sind die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Wurde bereits eine Gebühr für die Grabräumung im Voraus erhoben, erfolgt die Abräumung und Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Anlagen zu verwahren. Sofern für die Grabräumung noch keine Gebühr entrichtet wurde, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sofern er den Friedhofsträger mit der Grabräumung beauftragt, sind die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Grabstättenberechtigte bzw. bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine andere Person beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung kann auch in Form eines Aufklebers auf dem Grabmal erfolgen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Friedhofsträger kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; § 26 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte oder durch Anbringung eines Aufklebers auf dem Grabmal auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals bzw. Bestatters betreten werden. Leichen sind nach Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt unverzüglich zur Leichenhalle zu überführen und ordnungsgemäß aufzubewahren. Jeder Sarg ist vom Bestatter mit dem Familien- und Vorname des Verstorbenen und dem Namen des Bestatters zu kennzeichnen. Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen die Nutzung einer Kühlzelle verlangen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz
gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung beim Friedhofsträger. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 5 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Ordnungskräfte nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 und § 6 a missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt, d) als gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 genannte Gewerbetreibende ohne vorherige Zulassung, die von § 7 Abs. 1 Satz 2 erfassten Gewerbetreibende ohne vorherige Anzeige entgegen § 7 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 dem Friedhofsträger nicht anzeigt, f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 19 Abs. 6, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) vom 16.10.2003 in der Fassung vom 20.12.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofssatzung der Kreisstadt Bergheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bergheim, den 01.12.2015
Die Bürgermeisterin