Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6 - 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
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Zweiter Teil Einzelne Gebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
| a) | Einzelgrabstätte für Kinder | 24,– €/Jahr |
|---|---|---|
| b) | Einzelgrabstätte Erwachsene | 48,– €/Jahr |
| c) | Urnenreihengrabstätte | 48,– €/Jahr |
| d) | Urnenwand-, -stelen- oder Urnenfeldgrabstätte | 90,– €/Jahr |
| e) | Familiengrabstätte/Doppel- grab | 96,– €/Jahr |
(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für Mehrfachgräber über ein Doppelgrab hinaus wird die entsprechende Einzelgrabgebühr hinzugerechnet.
(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Ein Entgelt für die Besorgung einer Leiche wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(2) Ein Entgelt für die Einsorgung einer Leiche wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(3) Ein Entgelt für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag
a) bei Kindern und Jugendlichen: 50,00 €, außerhalb des Kernorts Berching: 35,00 €
b) bei Erwachsenen: 75,00 €, außerhalb des Kernorts Berching: 50,00 €.
c) für die Zwischeneinstellung im Leichenhaus von auswärts Verstorbenen, die nicht im Gemeindegebiet Berching beigesetzt werden: 80,00 €.
(5) Ein Entgelt für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(6) Ein Entgelt für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich öffnen und schließen des Grabes) wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(7) Ein Entgelt für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
(8) Eine Gebühr wird erhoben
a) für eine besondere Ausschmückung des Leichenhauses nach Absprache,
b) für das Schmücken einer Grabstätte vom beauftragten Bestattungsunternehmen.
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§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Ein Entgelt für den Transport einer Leiche mittels Leichenwagen (Überführungsgebühr) wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. (2) Ein Entgelt für die Graböffnung und das Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. (3) Ein Entgelt für die Graböffnung und das Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. (4) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus: 100,00 € b) Für die Tätigkeit eines Leichenwärters wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen ein Entgelt erhoben. c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 € d) Beheizung des Sektionsraumes 30,00 € (5) Ein Entgelt für das Tieferlegen einer Grabsohle wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. (6) Ein Entgelt für die Verlegung eines Bestattungstermins wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. (7) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 15,00 €. (8) Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens beträgt 30,00 €. (9) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 10,00 €, die Jahrespauschale 30,00 €. (10) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 15,00 €. (11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Fundamentbänder, Grabplatten
Fundamentbänder, Grabplatten
(1) Für die Benutzung eines Fundamentbands zur Aufstellung eines Grabsteins beträgt die Gebühr 171,– €. (2) Für die Benutzung einer durch die Stadt zur Verfügung gestellten Grabplatte bei Urnenreihen- bzw. Urnenstelengräbern oder Urnengrabfeldern beträgt die Gebühr 171,– €.
Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2016 außer Kraft.
Berching, 30.11.2020 Stadt Berching
Eisenreich Erster Bürgermeister