Friedhofssatzung – Berching

Vollständige Friedhofssatzung für Berching.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

Die Stadt Berching unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen

  1. die stadteigenen oder von der Stadt verwalteten Friedhöfe.
  2. die stadteigenen Leichenhäuser.
  3. die Leichentransportmittel.

§ 2 Teil II

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II

Die Friedhöfe

§ 3 Teil III

Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht in einem stadteigenem Friedhof zusteht.
  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
  3. Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
  4. Die Friedhöfe werden von der Stadt (Friedhofverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
  5. Für eine von den Vorschriften der §§ 17 und 18 der Friedhofssatzung für die Ortsteilfriedhöfe abweichenden Grabgestaltung steht das Gräberfeld im Friedhof Berching zur Verfügung.

Teil III

Die Grabstätten

§ 4 Paragraph 4

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Urnengräber
  4. Urnennischen in Urnenwänden
  5. Urnengräber unter Bäumen und im Grünbereich
  6. Kindergräber.

§ 5 Paragraph 5

Aufstellungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 6 Paragraph 6

Einzelgräber und Kindergräber

  1. Wird eine Familiengrabstätte nicht in Anspruch genommen, kann ein Benutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte oder für Kinder bis zu zehn Jahren eine Kindergrabstätte erworben werden.
  2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28), längstens für 20 Jahre verliehen.
  3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
  4. Jedes Einzelgrab kann aus zwei Grabstellen bestehen, wenn der zuerst Verstorbene tiefer bestattet worden ist (Tiefgrab; Bestattungen übereinander).

§ 7 Familiengräber (Wahlgrabstätten)

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

  1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen.
  3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
  4. Jedes Familiengrab kann aus maximal vier Grabstellen bestehen, wenn der jeweils zuerst Verstorbene tiefer bestattet worden ist (Tiefgrab; Bestattungen übereinander).

§ 8 Aschenbeisetzung (Urnengräber)

Aschenbeisetzung (Urnengräber)

  1. Die Urnenbeisetzung ist bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  2. Urnen können unterirdisch oder oberirdisch (Urnenwand) abgesichert beigesetzt werden.
  3. In einer bereits bestehenden Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Nr. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter im Familiengrab, bzw. Einzelgrab.
  4. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 7 Abs. 1. Die Ruhezeit bei Urnengräbern (§ 4 Nummern 3, 4 und 5) beträgt 10 Jahre.
  5. Bei unterirdischen Urnengräbern sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Bei oberirdischen Urnengräber sind biologisch nicht abbaubare Urnen zu verwenden.
  6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Urnen in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 9 Größe der Gräber

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
1. für Kinder bis zu 10 Jahren
Kindergräber Länge 1,40 Meter
Breite 0,70 Meter
2. für Personen über 10 Jahre
a) Einzelgräber Länge 2,00 – 2,30 Meter
Breite 0,80 - 1,00 Meter
b) Familiengräber Länge 2,00 – 2,30 Meter
Breite 1,80 - 2,00 Meter
c) Urnengräber Länge 1,00 Meter
Breite 0,50 Meter
d) Urnengräber mit Grabplatte Länge 0,80 Meter
Breite 0,40 Meter
e) Urnenwände bauartbedingt
f) Urnengräber bei Bestattungen im Grünen oder unter Bäumen Länge 0,40 Meter
Breite 0,40 Meter

Die Regelungen in § 18 zu den Gräbern bleiben unberührt.

1a. Im neugestalteten Teil des Friedhofes Berching in Abteilung 001 Reihen 006 bis 010, beträgt die Grabgröße in der Breite 1,50 Meter und in der Länge 1,80 Meter. 1b. Im Friedhof Plankstetten beträgt die Grabgröße in der Breite 1,40 – 1,60 Meter und in der Länge 1,50 Meter. 1c. Im Friedhof Rappersdorf beträgt die Grabgröße für Familiengräber in der Breite 1,40 Meter und für Einzelgräber 0,80 Meter und in der Länge jeweils 1,90 Meter. 1d. Im Friedhof Holnstein beträgt die Grabgröße für Urnengräber im Urnenfeld 0,60 Meter Länge und 0,40 Meter Breite. 2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 30 cm. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt a) bei Kindern bis 2 Jahren wenigstens 0,80 Meter, b) bei Kindern bis 10 Jahren wenigstens 1,30 Meter und c) bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 Meter, das Tiefgrab 2,50 Meter. 4. Die Beisetzung für Urnen beträgt wenigstens 0,50 Meter.

§ 10 Rechte an Grabstätten

Rechte an Grabstätten

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Nach Erlöschen des Benutzerrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
  3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelnen Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Das Grabnutzungsrecht (Nr.3) wird nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, und der Platzbedarf, die Friedhofsplanung oder die Gräbereinteilung des Friedhofs es zulassen.
  5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11 Umschreibung des Benutzungsrechts

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer

letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

  1. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Nr.5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
  2. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12 Verzicht auf Grabbenutzungsrechte

Verzicht auf Grabbenutzungsrechte

Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht verzichtet werden. Eine Rückzahlung der Grabgebühren findet nicht statt.

§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. Das Grabbenutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
  3. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entsprechenden Kosten auf die ergangene Ersatzvornahme auf Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt worden sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  2. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume)

auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

  1. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen, kompostierbares Material kann an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelagert werden. Abfall ist vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.

§ 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und es der Friedhofszweck erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 36 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 25 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, b) Bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1: 25 mit eingetragenem Grundrisse des Grabmals, c) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 und § 18 dieser Satzung entspricht.
  5. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden, entsprechend den Regelungen des Art. 9a Absätze 2 und 3 des Bestattungsgesetzes (BestG).
  6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
  7. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigungen der Grab- und Friedhofanlage. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

  1. Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Kindergräbern Höhe 1,00 Meter b) bei Einzelgräbern Höhe 1,50 Meter

c) bei Familiengräbern Höhe 1,50 Meter d) bei Urnengräbern Höhe 0,60 Meter (sofern keine Sonderregelungen bestehen)

Grabdenkmäler dürfen nicht breiter als zwei Drittel der Grabbreite sein. Dabei sollen Höhe und Breite ein harmonisches Verhältnis bilden.

  1. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: a) 0,70 m bei Kindergräbern, b) 1,00 m bei Einzelgräbern, c) 2,00 m bei Familiengräbern, d) 0,50 m bei Urnengräbern (sofern keine Sonderregelungen bestehen).

§ 18 Grabmalgestaltung und Grabeinfassungen

Grabmalgestaltung und Grabeinfassungen

  1. Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

  2. Die Grabmalgestaltung, das Verwenden von Grabeinfassungen und Grabplatten, oder deren Verbot wird im Folgenden für jeden der gemeindlichen Friedhöfe geregelt. Die bisherige Gestaltung des jeweiligen Friedhofes, wie ursprünglich vorgesehen ist dabei zu berücksichtigen.

  3. Friedhof Berching Im Friedhof Berching müssen die Gräber mit einer Einfassung aus Stein versehen sein. Grabplatten sind erlaubt. Bei den Urnengräbern in Abteilung I Reihe 5u bis 7u dürfen keine Grabmale errichtet werden. Die Urnengräber sind mit einer Grabplatte zu versehen.

  4. Friedhof Erasbach Im Friedhof Erasbach sind keine Grabplatten erlaubt. Bei den Urnengräbern dürfen, wegen des fehlenden Fundamentbandes, keine Grabmäler errichtet werden. Die freistehenden Urnengräber sind mit einer Grabplatte (0,4 x 0,8 Meter) zu versehen. Für die Urnengräber im Urnenfeld, kann an der Urnen-Stele eine Messingplatte angebracht werden.

  5. Friedhof Ernersdorf Im Friedhof Ernersdorf sind weder Grabeinfassungen noch Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind vier einheitliche Trittsteine zu legen.

  6. Friedhof Hennenberg Im Friedhof Hennenberg sind weder Grabeinfassungen noch Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind vier einheitliche Trittsteine zu legen.

  7. Friedhof Holnstein Im Friedhof Holnstein sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind einheitliche Trittsteine zu legen.

  8. Friedhof Oening Im Friedhof Oening sind weder Grabeinfassungen noch Grabplatten erlaubt. Zwischen den Gräbern liegt eine lange Trittplatte.

  9. Friedhof Pollanten Im Friedhof Pollanten sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind einheitliche Trittsteine zu legen.

  10. Friedhof Plankstetten Im Friedhof Plankstetten sind die Gräber mit einer einheitlichen Grabeinfassung aus Stein zu umgeben. Grabplatten sind erlaubt.

  11. Friedhof Raitenbuch Im Friedhof Raitenbuch sind weder Grabeinfassungen noch Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind drei einheitliche Trittsteine zu legen.

  12. Friedhof Rappersdorf Einfriedungen sind erlaubt, jedoch nicht vorgeschrieben. Grabplatten sind nicht erlaubt.

  13. Friedhof Rudertshofen Im Friedhof Rudertshofen sind weder Grabeinfassungen noch Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind drei einheitliche Trittsteine zu legen.

  14. Friedhof Sollngresbach Im Friedhof Sollngresbach sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind einheitliche Trittsteine zu legen. Die Urnengräber sind mit einer Einfassung aus Stein oder einer Grabplatte mit den Maßen 40 cm Breite x 80 cm Länge zur versehen. Die Vergabe der Gräber hat von innen nach außen zu erfolgen.

  15. Friedhof Staufersbuch Im Friedhof Staufersbuch sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind drei einheitliche Trittsteine zu legen.

  16. Friedhof Thann Im Friedhof Thann sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind einheitliche Trittsteine zu legen.

  17. Friedhof Wattenberg Im Friedhof Wattenberg sind Grabeinfassungen und Grabplatten erlaubt. Zwischen die Gräber sind vier einheitliche Trittsteine zu legen.

  18. Friedhof Weidenwang Im Friedhof Weidenwang gelten folgende Gestaltungsvorschriften: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Farben außer Gold und Silber. Im Friedhof Weidenwang wird die bepflanzte Fläche durch einen ebenerdig eingegrabenen verzinkten Metallrahmen begrenzt. Außer diesem Metallrahmen ist keine Grabeinfassung zugelassen. Die Fläche zwischen den Grabflächen ist nach jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung vom Benutzungsberechtigten als Grünfläche anzusäen. Bei den Urnengräbern dürfen wegen des fehlenden Fundamentbandes keine Grabmäler errichtet werden. Die Urnengräber sind mit einer Grabplatte (0,4 x 0,8 Meter) zu versehen.

In besonders begründeten Fällen, können von der Friedhofsverwaltung auf Antrag Ausnahmen von § 18 Abs. 2 Nummern 1 bis 16 zugelassen werden.

  1. Bei Erdurnengräbern ist es nicht gestattet, um die Grabplatten herum anzupflanzen und Pflanzgefäße, Schalen, Vasen, Kerzenständer usw. aufzustellen. Auf der Grabplatte selbst dürfen Gegenstände nur dann abgestellt werden, wenn sie nicht darüber hinausragen oder umstürzen können.
  2. Bei Urnenbestattung im Grünen oder unter Bäumen ist kein Grabschmuck erlaubt.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern (Grabmale)

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern (Grabmale)

  1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks

(Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

  1. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
  2. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommen der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 36). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
  4. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

Teil IV

Die Leichenhäuser

§ 20 Benutzung der Leichenhäuser

Benutzung der Leichenhäuser

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

  2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

  3. In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben die Möglichkeit, die Verstorbenen zu sehen. Wenn der Amtsarzt oder Leichenschauer es angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

  4. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

  5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des §§ 12, 30 der BestV.

  6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, gemacht werden.

  7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 21 Benutzungszwang

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 6 Stunden nach dem Tode in das Leichhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  3. Ausnahmen können gemacht werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 – 24 Stunden überführt wird.

Teil V

Leichentransportmittel

§ 22 Leichentransport

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren).

Teil VI

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenperson und Leichenträger

Leichenperson und Leichenträger

  1. Das Reinigen und Umkleiden von Leichen darf erst nach erfolgter Leichenschau vorgenommen werden.
  2. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird vom beauftragten Bestattungsunternehmern ausgeführt.

§ 24 Totengräber

Totengräber

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die damit verbundenen Aufgaben obliegen dem beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 25 Teil VII

Friedhofspersonal

Die unmittelbare Wahrnehmung der sonstigen mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben (Betreuung der Friedhofsanlagen) obliegt den Bediensteten des städtischen Bauhofs, den Bediensteten der Friedhofsverwaltung und den dazu bestimmten Personen.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 26 Paragraph 26

Allgemeines

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. die Urnennische verschlossen ist.
  2. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 27 Paragraph 27

Beerdigung

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem zuständigen Pfarramt und dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest.
  2. Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung eines Angestellten des beauftragten Bestattungsinstitutes zum Grabe geleitet.
  3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28 Paragraph 28

Ruhefrist

  1. Die Ruhefrist für Leichen ab 10 Jahren beträgt 20 Jahre, für Leichen bis zu 10 Jahren beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Für Aschereste gilt eine Ruhefrist von 10 Jahren.
  2. Im Friedhof Plankstetten ist, um die Verwesung zu begünstigen, bei der Neuanlage eines Grabes dem einzufüllenden Erdreich 1/3 Sand beizumischen.

§ 29 Teil VIII

Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen dürfen nur von gemeldeten (zugelassenen) Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei

Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorhergehender Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  2. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Grabnutzungsberechtigte und jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten. Bei Entziehung von Grabnutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Gräber umgebettet werden.
  3. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  4. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

Teil VIII

Ordnungsvorschriften

§ 30 Paragraph 30

Besuchszeiten

  1. Die Friedhöfe sind nur tagsüber geöffnet. Auf weitere Besuchszeiten wird gegebenenfalls am Eingang zum Friedhof hingewiesen.
  2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung nach Nr. 1 zulassen.
  3. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 31 Paragraph 31

Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten.
  2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe §33 dieser Satzung).

§ 32 Paragraph 32

Arbeiten im Friedhof durch Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle zwei Jahre zu erneuern.
  4. Die Zulassung in Verbindung mit dem Bundespersonalausweis (oder entsprechende Identitätsnachweise der EU-Länder) sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen

Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  1. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgeübt werden; ausgenommen nicht aufschiebbare Arbeiten der Bestatter zur Vorbereitung einer Bestattung. In den Fällen des § 30 Nr. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  2. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  3. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Nrn. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Nr. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  4. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Nr. 4 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstatt der Zulassung die Anzeigebestätigung vorzuzeigen ist.

§ 33 Schlussbestimmungen

Verbote

Im Friedhof ist es verboten:

a) Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde), b) zu rauchen und zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern, c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern oder Sportgeräten zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 ausgeführt werden, d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten und zu verkaufen und gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, e) Druckschriften und Werbung aller Art ohne Erlaubnis anzubringen und zu verteilen, f) Wege, Plätze, Gräber und sonstige Friedhofsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Splitt (Schotter) auf den Wegen und außerhalb der Gräber auszubringen oder die Grasnarbe zu entfernen. Der Einsatz und Einbau von Splitt obliegen ausschließlich den Beauftragten der Stadt Berching; h) Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) und Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) auf den Gräbern, den Wegen und sonstigen Flächen auszubringen, i) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, k) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, l) unpassende Gefäße und sonstige Gerätschaften auf Gräbern zu hinterstellen, Gerätschaften in den Hecken zu lagern und Gerätschaften in den Brunnen und Wasserschöpfbecken zu reinigen, m) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Teil IX

Schlussbestimmungen

§34

Bisherige Benutzungsrechte

  1. Bei Grabstätten über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten (§ 6 Nr. 2 und § 7 Nr. 2) seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  3. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

§ 36 Ersatzvornahmen

Ersatzvornahmen

  1. Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht oder eine aufgrund dieser Satzung bestehende Verpflichtung nicht erfüllt, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden einen satzungsgemäßen Zustand herstellen und die Kosten wie Gemeindeabgaben beitreiben.
  2. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 37 Haftungsausschuss

Haftungsausschuss

Die Stadt Berching haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 38 Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeiten)

Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeiten)

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– € belegt werden, wer vorsätzlich

a) einer der Vorschriften der §§ 9,14 bis 21 und 29 (Größe, Gestaltung, Errichtung, Pflege der Gräber und Grabdenkmäler, der Benutzung des Leichenhauses und Durchführung der Umbettung) zuwiderhandelt, b) als Gewerbetreibender gegen die Vorschriften § 32 verstößt, c) einer der Vorschriften der §§ 31 und 33 (Verhalten auf dem Friedhof und Verbote) zuwiderhandelt, d) einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

§ 39 Paragraph 39

Gebühren

Die Leistungen der Stadt Berching aufgrund dieser Satzung sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofgebührensatzung.

§ 40 Paragraph 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen über die stadteigenen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) außer Kraft.

Berching, 28.09.2022 Stadt Berching

Ludwig Eisenreich Erster Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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