Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
vom 14.03.2018
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Bentwisch und Volkenshagen /
Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtli-
chen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
§ 1
Verwaltung
§ 2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof
§ 3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern
§ 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
§ 6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
§ 7
Verleihung des Nutzungsrechts
§ 8
Grabstätte
§ 9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes
§ 10
Särge
§ 11
Ruhezeit
§ 12
Grabbelegung
§ 13
Umbettung
§ 14
Grab-und Bestattungsregister
§15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten
§ 16
Reihengrabstätten
§ 17
Wahlgrabstätten
§ 18
Urnengrabstätten
§ 19
Fünfter Abschnitt: Kirche
Benutzung der Kirche
§ 20
Ausschmückung der Kirche
§ 21
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale
§ 22
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 24
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 25
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
§ 27
Entfernung von Grabmalen
§ 28
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
§29
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
§ 30
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
§ 31
Alte Rechte
§ 32
Pastorengrabstätten
§ 33
Gebühren
§ 34
Schließung und Entwidmung
§ 35
Rechtsbehelfe
§ 36
Inkrafttreten
§ 37
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Bentwisch und Volkenshagen
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1)
Die Friedhöfe in Bentwisch und Volkenshagen stehen im Eigentum der Evangelisch-
Lutherischen Kirche zu Bentwisch-Volkenshagen. Träger ist die Evangelisch-
Lutherische Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen.
(2)
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Be
reich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Fried
hof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3)
Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2
Verwaltung
(1)
Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des
Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2)
Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir
chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß
den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3)
Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver
walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel
lungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3
Ordnung auf dem Friedhof
(1)
Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.
(2)
Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entspre
chend zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung
von Erwachsenen betreten.
(3)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4)
Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe
rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Ge
nehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i)
das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen
von Bestattungsfeiern üblich sind,
3
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge
denkfeiern.
§ 4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1)
Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst
und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendi
gung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirch
lichen Musikvereinigungen.
(2)
Die Beisetzung Gläubiger anderer Konfession, Andersgläubiger oder Konfessionsloser
ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3)
Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltli
che Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4)
Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden,
müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht
verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre
Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwarten
den Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragstel
ler versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5)
Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun
gen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsver
waltung zu stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Toten
gedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso
kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustim
mung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit
einer Feier vornehmen.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1)
Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem
Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die
gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2)
Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks
haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen
Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Ver
zeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des
Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An
tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche
rungsschutz nachweist.
(4)
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal
tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Be
dienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berech
tigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis
des Auftraggebers nachzuweisen.
(5)
Die Zulassung kann befristet werden.
(6)
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und
18.00 Uhr, außer am Büß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen
sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
4
Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La
gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8)
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli
che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Rege
lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich an
zuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhält
lich.
(9)
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu
sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofs
ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr
gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Be
schwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273
Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz
2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§ 6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1)
Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2)
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann
erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1)
Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit
dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den
Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung
fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§ 8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1)
Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren
wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Fried
hofsordnung zu nutzen.
(2)
Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausge
stellt werden.
(3)
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändi
gen.
(4)
Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Geneh
migung durch die Friedhofsverwaltung.
5
(5)
Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines
Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des
Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig
ten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frühe
ren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001,
zuletzt geändert am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i)
auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu
ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von ei
ner anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des
Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers mög
lich.
(6)
Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umge
schrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7)
Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden,
so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Fried
hofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8)
Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentü
mer zurück.
(9)
Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu
der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestal
tung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungs
berechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert
bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl
möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 9
Grabstätte
(1)
Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines
Verstorbenen.
(2)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke
Erdwände getrennt sein.
(3)
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestma
ße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
§10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen
zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
6
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er
statten.
(2)
Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser
Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3)
Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (oh
ne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Ur
ne mindestens 0,50 m.
(4)
Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung
werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5)
Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 1 1
Särge und Urnen
(1)
Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in
Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Re
gelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine
Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht
entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag
gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaf
fen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2)
Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3)
Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4)
Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten
die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5)
Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Me
tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6)
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeig
net sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§12
Ruhezeit
(1)
Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 30 Jahre und für Urnen 20 Jahre.
(2)
Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwir
kung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Ab
kommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 1 3
Grabbelegung
(1)
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2)
Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten
besondere Bestimmungen.
§ 1 4
Umbettung
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
7
(2)
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs
vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der To
tenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zu
stimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei
Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3)
Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim
Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be
antragen.
(4)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab
stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be
hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 1 5
Grab- und Bestattungsregister
(1)
Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister
über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefris-
ten und Nutzungsrechte zu führen.
(2)
Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
-Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungs
vorschriften,
-Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor
schriften,
-Urnenwahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Urnengemeinschaftsanlage.
§ 1 7
Re i h e n g ra bstätte n
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an
nächst freier Stelle abgegeben werden.
(2)
Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlänge
rung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Mo
nate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab an
gekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 30.
§18
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln
(Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungs
zeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber
des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2)
Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte
zu entscheiden.
(3)
Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
8
(4)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben
werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrab
stätten ist nur nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Grundes
möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Rückgabe des
Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer festgesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ru
hezeit in einer Summe und die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte
voraus. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden.
§ 1 9
Umengrabstätten
(1)
In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. In Ur-
nenwahlgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden, es gilt die Ruhezeit laut §
12.
(2)
Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden.
(3)
In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Ur
nen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 19 Absatz 4 gelten ent
sprechend.
(4)
Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser
Grabstätte beigesetzt werden.
(5)
Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vor
schriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(6)
Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht
aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 0,60 x 0,60 cm aufgeteilt ist und pro Ras
ter den Platz für eine Urne vorsieht.
Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenord
nung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunter
haltungsgebühr. Der Friedhofträger verpflichtet sich, für die Dauer der Ruhefrist die Ur
nengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten.
Nach der Bestattung soll anstelle des zuvor entfernten Rasenstücks eine Namensplatte
in Naturstein in der Größe 40 x 30 x 3 cm mit dem Namen des Verstorbenen sowie
Geburts- und Sterbejahr in der Schriftart „cursiv" ebenerdig eingesetzt werden.
Für den Erwerb der Namensplatte ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneterweise zur Genehmigung
vorzulegen.
Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.
Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der
Friedhofverwaltung dokumentiert. Eine Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage
ist nicht möglich.
Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Auf der Urnengemeinschaftsanlage dür
fen Blumen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
Fünfter Abschnitt: Kirche
§ 2 0
Nutzung der Kirche
(1)
Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern be
stimmt.
(2)
Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Kirche nicht ver
ändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht
verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(3)
Das Öffnen und Schließen der Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten
der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf
Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen
Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
9
(4)
Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen
nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung
von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum
transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§21
Ausschmückung der Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche kann sich der Friedhofsträger vor
behalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§22
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab
male:
ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 2 3
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1)
Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung
und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna
mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlan
gen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbo
le im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines
Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf
der Grabstätte verlangt werden.
(4)
Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen ei
nes Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe
rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 2 4
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel
lungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale
vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 2 5
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1)
Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Hand
10
werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt ist.
§26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver
kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ge
fährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si
cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid
rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei
ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech
tigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten
oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei
Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma
chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat
aufgestellt wird.
(3)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 2 7
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persön
lichkeiten
(1)
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale
und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2)
Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge
stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können
nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu
stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 2 8
Entfernung von Grabmalen
(1)
Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim
mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu ent
fernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungs
rechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräu
men zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige
bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden,
können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 2 9
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
11
(1)
Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dement
sprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt
auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der
Grabstätte zu entfernen.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen,
dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe
von 0,60 m nicht überschreiten.
(3)
Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungs
berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts,
bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentli
che Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zu
stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungs
recht nachzuweisen.
(4)
Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und
das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Ge
staltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die
Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die
Pflege übernehmen.
(6)
Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts,
Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen
bzw. gärtnerisch herzurichten.
(7)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab
pflege ist nicht gestattet.
(9)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
derTrauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehäl
tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von die
sem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien sind nur bis 75%
der Grabfläche zulässig.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten
nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 25 Jahren,
unter Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab
gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung er
hebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in
Höhe der It. Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr. Das Grabmal bleibt bis
zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten
bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt.
§ 3 0
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant
wortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant
wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung
und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver
bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die
Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungs
12
gemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte ab
räumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche An
lagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hier
von nicht berührt.
(2)
Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm
ein Bescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie
hungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Fried
hofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand
beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf
forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be
sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent
fernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 3 1
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten
Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe
rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 2
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Fried
hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
(2)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach
Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer enden für
den Friedhof Volkenshagen am 31. Dezember 2023. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungs
rechts über den 31. Dezember 2023 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Fried
hofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach
Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer endeten
für den Friedhof Bentwisch am 31. Dezember 2004. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen.
§ 3 3
Pastorengrabstätten
(1)
Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsa
men Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2)
Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht
eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die
Grabpflege übernehmen.
§ 3 4
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
13
§ 3 5
Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer
den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2)
Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden
(Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weite
ren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf
weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut
zungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten ent
stehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3)
Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zu
führen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Krite
rien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des
Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchen
kreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das
Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die
Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf
Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen wer
den den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt,
soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)
Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerich
tet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6)
Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die
Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami
liengrab bestattet werden kann.
§ 3 6
Rechtsbehelfe
(1)
Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas
senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebühren
ordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder
schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentra
len Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.
(2)
Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch
seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden
Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr.
16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch
Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Mo
nats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben
werden.
14
§ 3 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2)
Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsordnungen und alle übrigen entgegenste
henden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen am 14.03.2018
(Astrid Gösch, Pastorin)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge
meinderates
Kirchenge-
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Meck
lenburg genehmigt am
15
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Bentwisch und Volkenshagen
vom 14.03.2018
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und § 34 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die
nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in
Bentwisch und Volkenshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
l
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt
dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Reihenqrabstätte
-für Särge für 30 Jahre 220,00 EUR
-für Urnen für 20 Jahre 200,00 EUR
Wahlgrabstätten
-für Särge je Grabbreite für 30 Jahre 270,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr 9,00 EUR
-für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 220,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 11,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage
Urnengemeinschaftsanlage (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege) 1.200,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt 25,00 EUR
Die Gebühr wird für 2 Jahre im Voraus erhoben.
3. Verwaltungsgebühren
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 12,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 30,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 3,00 EUR
Bestattungsgebühr 30,00 EUR
2
4. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts nach schriftlicher
Genehmigung des Friedhofsträgers
Vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite (inklusive
Friedhofsunterhaltungsgebühren) 75,00 EUR
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die
verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben.
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit,
aber nach Abiauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 05.10.2004 für Volkenshagen sowie die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 22.01.2000 für Bentwisch sowie deren Änderungen
außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen am 14.03.2018
0^
(Astrid Gösch, Pastöfin) (Birgar Peterfeen)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied d&s Kifchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderc
meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt am ^..Af?.
3
Quelle
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen